RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.1960 GeschäftszahlV33/59 Sammlungsnummer3714 RechtssatzDie Worte "..... als Zweigstellensteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital mit einem Hebesatz von 390 v. H." im P. IV A 2 des Beschlusses des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom
- Dezember 1955, Zl. A 8-512/72-1955, werden als gesetzwidrig aufgehoben.Die Worte "..... als Zweigstellensteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital mit einem Hebesatz von 390 v. H." im P. römisch vier A 2 des Beschlusses des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom
- Dezember 1955, Zl. A 8-512/72-1955, werden als gesetzwidrig aufgehoben. Es handelt sich bei der Zweigstellensteuer um keine selbständige Steuer, sondern nur um eine mit einem höheren Hebesatz erhobenen Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag und Gewerbekapital. Die Bestimmungen der Finanzausgleichsgesetze regeln das zulässige Höchstausmaß der Hebesätze der Gewerbesteuer überhaupt, § 17 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes 1936 und § 19 Abs. 1 des GewStG 1953 schafften dagegen eine Ausnahme von der Bestimmung des § 16 des GewStG 1936 bzw. des § 18 Abs. 1 des GewStG 1953, wonach der Hebesatz für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein muß, wie sich aus dem Wortlaut der zuletzt angeführten Gesetzesbestimmungen ganz eindeutig ergibt. Beide Arten von Vorschriften liegen also auf ganz verschiedener Ebene. Sie können auch miteinander in Einklang gebracht werden. Denn im Rahmen der Höchsthebesätze der Finanzausgleichsgesetze steht es den Gemeinden frei, zwischen den Hebesätzen für die Zweigstellensteuer und den Hebesätzen für die übrigen Gewerbebetriebe in dem gewerbesteuerrechtlich für zulässig erklärten Ausmaß zu differenzieren. Wenn aber das finanzausgleichsrechtlich zulässige Höchstausmaß schon mit dem Hebesatz für die übrigen Gewerbebetriebe voll ausgeschöpft wird, bleibt eben für einen höheren Hebesatz für die Zweigstellensteuer kein Raum mehr übrig.Die Bestimmungen der Finanzausgleichsgesetze regeln das zulässige Höchstausmaß der Hebesätze der Gewerbesteuer überhaupt, Paragraph 17, Absatz eins, des Gewerbesteuergesetzes 1936 und Paragraph 19, Absatz eins, des GewStG 1953 schafften dagegen eine Ausnahme von der Bestimmung des Paragraph 16, des GewStG 1936 bzw. des Paragraph 18, Absatz eins, des GewStG 1953, wonach der Hebesatz für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein muß, wie sich aus dem Wortlaut der zuletzt angeführten Gesetzesbestimmungen ganz eindeutig ergibt. Beide Arten von Vorschriften liegen also auf ganz verschiedener Ebene. Sie können auch miteinander in Einklang gebracht werden. Denn im Rahmen der Höchsthebesätze der Finanzausgleichsgesetze steht es den Gemeinden frei, zwischen den Hebesätzen für die Zweigstellensteuer und den Hebesätzen für die übrigen Gewerbebetriebe in dem gewerbesteuerrechtlich für zulässig erklärten Ausmaß zu differenzieren. Wenn aber das finanzausgleichsrechtlich zulässige Höchstausmaß schon mit dem Hebesatz für die übrigen Gewerbebetriebe voll ausgeschöpft wird, bleibt eben für einen höheren Hebesatz für die Zweigstellensteuer kein Raum mehr übrig. Da für allgemein verbindliche Beschlüsse des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz keine besondere Form der Kundmachung gesetzlich vorgeschrieben ist, hält der VfGH die Kundmachung von solchen Beschlüssen über Abgaben, soweit diese im Voranschlag enthalten sind, durch Verlautbarung des gesamten Verordnungsinhaltes im Rahmen einer Wiedergabe des Gemeinderatsprotokolles im "Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz" für immerhin ausreichend, um die Vorschriften den Normadressaten zur Kenntnis zu bringen. Ausdrücklich wird bemerkt , daß der Fall des Erk. Slg. 3094/1956 insofern anders gelagert war, als dort eine bestimmte Art der Kundmachung gesetzlich vorgeschrieben war.Da für allgemein verbindliche Beschlüsse des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz keine besondere Form der Kundmachung gesetzlich vorgeschrieben ist, hält der VfGH die Kundmachung von solchen Beschlüssen über Abgaben, soweit diese im Voranschlag enthalten sind, durch Verlautbarung des gesamten Verordnungsinhaltes im Rahmen einer Wiedergabe des Gemeinderatsprotokolles im "Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz" für immerhin ausreichend, um die Vorschriften den Normadressaten zur Kenntnis zu bringen. Ausdrücklich wird bemerkt , daß der Fall des Erk. Slg. 3094 aus 1956, insofern anders gelagert war, als dort eine bestimmte Art der Kundmachung gesetzlich vorgeschrieben war. Erhält eine Verordnung durch ein späteres Gesetz die bis dahin mangelnde gesetzliche Deckung, so ist der Mangel ab dem Inkrafttreten des Gesetzes behoben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:V33.1960