RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.1960 GeschäftszahlV35/59 Sammlungsnummer3708 RechtssatzDie Klausel des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 31, § 31 Abs. 2 ASVG} "Wahrnehmung des allgemeinen Interesses der Sozialversicherung" umschreibt den gesetzlichen Wirkungskreis des Hauptverbandes überhaupt. Die im Gesetze aufgezählten Einzelfälle (vgl. die Einleitungsworte des § 31 Abs. 3: "Ihm obliegt insbesondere: .....") sind diesem Oberbegriff unterzuordnen, wobei allerdings bei den namentlich aufgezählten Kompetenzen die Frage, ob es sich um allgemeine Interessen handelt, nicht aufgeworfen werden kann. Man kann daher nicht sagen, daß eine Angelegenheit zwar zum gesetzlichen Wirkungskreis des Hauptverbandes gehöre, aber nicht die allgemeinen Interessen der Sozialversicherung zu berühren brauche.Die Klausel des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 31,, Paragraph 31, Absatz 2, ASVG} "Wahrnehmung des allgemeinen Interesses der Sozialversicherung" umschreibt den gesetzlichen Wirkungskreis des Hauptverbandes überhaupt. Die im Gesetze aufgezählten Einzelfälle vergleiche die Einleitungsworte des Paragraph 31, Absatz 3 :, "Ihm obliegt insbesondere: .....") sind diesem Oberbegriff unterzuordnen, wobei allerdings bei den namentlich aufgezählten Kompetenzen die Frage, ob es sich um allgemeine Interessen handelt, nicht aufgeworfen werden kann. Man kann daher nicht sagen, daß eine Angelegenheit zwar zum gesetzlichen Wirkungskreis des Hauptverbandes gehöre, aber nicht die allgemeinen Interessen der Sozialversicherung zu berühren brauche. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist in mancher Beziehung mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Er ist daher jedenfalls auch Behörde. Darum ist ein von ihm erlassener und mit dem Anspruch auf Befolgung ausgestatteter genereller Verwaltungsakt eine Verordnung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG}.Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist in mancher Beziehung mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Er ist daher jedenfalls auch Behörde. Darum ist ein von ihm erlassener und mit dem Anspruch auf Befolgung ausgestatteter genereller Verwaltungsakt eine Verordnung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 139,, Artikel 139, B-VG}. § 455 Abs. 2 hat die Angelegenheit "Mustersatzung" abschließend geregelt und ist somit gegenüber dem {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 31, § 31 ASVG} die lex specialis.Paragraph 455, Absatz 2, hat die Angelegenheit "Mustersatzung" abschließend geregelt und ist somit gegenüber dem {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 31,, Paragraph 31, ASVG} die lex specialis. § 39 Abs. 4 lit. d der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.