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{'item': 'B388/59'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.1960 GeschäftszahlB388/59 Sammlungsnummer3732 RechtssatzGemäß Art. II § 8 V-ÜG 1929 finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 auch auf die Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei sinngemäß Anwendung; die nach dieser Bestimmung zulässigen Anordnungen können bis zu einer anderweitigen landesgesetzlichen Regelung von den Gemeinden getroffen werden. §§ 111 und 77 der Verfassung der Stadt Wien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des V-ÜG 1929 bereits in Geltung standen, räumen nun dem Magistrat das Recht ein, in Angelegenheiten der der Gemeinde zustehenden Lokalpolizei allgemeine Anordnungen und Gebote zu erlassen und für deren Übertretung Verwaltungsstrafen festzusetzen. Gemäß § 77 der Verfassung der Stadt Wien gehört zur Lokalpolizei auch die örtliche Sicherheitspolizei. Die Stadt Wien ist daher zur Erlassung selbständiger gesetzesvertretender Verordnungen auf dem Gebiete der örtlichen Sicherheitspolizei ermächtigt.Gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 8, V-ÜG 1929 finden die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, auch auf die Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei sinngemäß Anwendung; die nach dieser Bestimmung zulässigen Anordnungen können bis zu einer anderweitigen landesgesetzlichen Regelung von den Gemeinden getroffen werden. Paragraphen 111 und 77 der Verfassung der Stadt Wien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des V-ÜG 1929 bereits in Geltung standen, räumen nun dem Magistrat das Recht ein, in Angelegenheiten der der Gemeinde zustehenden Lokalpolizei allgemeine Anordnungen und Gebote zu erlassen und für deren Übertretung Verwaltungsstrafen festzusetzen. Gemäß Paragraph 77, der Verfassung der Stadt Wien gehört zur Lokalpolizei auch die örtliche Sicherheitspolizei. Die Stadt Wien ist daher zur Erlassung selbständiger gesetzesvertretender Verordnungen auf dem Gebiete der örtlichen Sicherheitspolizei ermächtigt. Bei der Kundmachung des Wr. Magistrates über die Benützung der Friedhöfe der Stadt Wien, Zl. Mag.-Abt. 43-240/58, handelt es sich um eine Bestimmung zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb eines öffentlichen Friedhofes. Sie ist eine Bestimmung der örtlichen Sicherheitspolizei. Gemäß § 111 der Verfassung der Stadt Wien steht dem Magistrat das Recht zu, in Angelegenheiten der der Gemeinde zustehenden Lokalpolizei allgemeine Anordnungen und Verbote zu erlassen. Die Anordnungen und Verbote werden durch Kundmachungen verlautbart, die vom Magistrat an den Amtstafeln für mindestens 8 Tage anzuschlagen sind. Diese Kundmachungsform verstößt gegen keine verfassungsgesetzlich gewährleistete Bestimmung; sie ist unbedenklich. Die Kundmachung brauchte mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Landesgesetzblatt verlautbart werden.Gemäß Paragraph 111, der Verfassung der Stadt Wien steht dem Magistrat das Recht zu, in Angelegenheiten der der Gemeinde zustehenden Lokalpolizei allgemeine Anordnungen und Verbote zu erlassen. Die Anordnungen und Verbote werden durch Kundmachungen verlautbart, die vom Magistrat an den Amtstafeln für mindestens 8 Tage anzuschlagen sind. Diese Kundmachungsform verstößt gegen keine verfassungsgesetzlich gewährleistete Bestimmung; sie ist unbedenklich. Die Kundmachung brauchte mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Landesgesetzblatt verlautbart werden. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt nicht vor, wenn die Behörde in einem Fall den Bestimmungen der Vorschrift entsprechend eine Strafe verhängt, in anderen gleichartigen Fällen jedoch nicht einschreitet. Von einem von Willkür geleiteten behördlichen Handeln und damit von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann dann keine Rede sein, wenn die Behörde durch das Gesetz verpflichtet ist, ein Strafverfahren einzuleiten und eine Strafe zu verhängen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:B388.1960

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.