10 Abs. 1 Z 2 B-VG} ergibt, nicht auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt. Durch Staatsvertrag kann jede Angelegenheit, gleichgültig unter welche Gesetzgebungskompetenz sie fällt, geregelt werden. Durch Staatsvertrag können sowohl Bundesgesetze als auch Landesgesetze geändert werden. Die Kompetenzartikel des B-VG gelten also, soweit sie die Zuständigkeit zur Gesetzgebung verteilen, nicht für die Normerzeugung in Form von Staatsverträgen. {
16 B-VG} trifft neben einer subsidiären Regelung der Vollzugskompetenz lediglich eine Sonderregelung der Zuständigkeit zur Erlassung jener Gesetze, die zur Durchführung eines Staatsvertrages in Angelegenheiten erforderlich werden, die ansonsten nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen.Die Zuständigkeit des Bundes, Normen in Form von Staatsverträgen zu schaffen, ist, wie sich aus {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG} ergibt, nicht auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt. Durch Staatsvertrag kann jede Angelegenheit, gleichgültig unter welche Gesetzgebungskompetenz sie fällt, geregelt werden. Durch Staatsvertrag können sowohl Bundesgesetze als auch Landesgesetze geändert werden. Die Kompetenzartikel des B-VG gelten also, soweit sie die Zuständigkeit zur Gesetzgebung verteilen, nicht für die Normerzeugung in Form von Staatsverträgen. {
,, Artikel 16, B-VG} trifft neben einer subsidiären Regelung der Vollzugskompetenz lediglich eine Sonderregelung der Zuständigkeit zur Erlassung jener Gesetze, die zur Durchführung eines Staatsvertrages in Angelegenheiten erforderlich werden, die ansonsten nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Bei der Prüfung, ob aus dem Inhalt eines Staatsvertrages, der vom Nationalrat genehmigt worden ({
50 Abs. 1 B-VG}) und gemäß {
49 Abs. 1 B-VG} im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist und daher verbindende Kraft erlangt hat, unmittelbar und allgemein subjektive Ansprüche oder Verpflichtungen entstehen, ob die Bestimmung also "self executing" ist, ist zu beachten, daß die Diktion der Staatsverträge von der in Österreich üblichen Gesetzessprache abweicht. Dies u. a. auch deswegen, weil ein multilateraler Staatsvertrag, der "self executing" sein soll, so formuliert sein muß, daß er auch ein geeignetes Instrument in jenen Ländern ist, in denen es einer besonderen Durchführungsvorschrift bedarf, um ihm überhaupt innerstaatliche Wirksamkeit zu geben.Bei der Prüfung, ob aus dem Inhalt eines Staatsvertrages, der vom Nationalrat genehmigt worden ({
,, Artikel 50, Absatz eins, B-VG}) und gemäß {
,, Artikel 49, Absatz eins, B-VG} im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist und daher verbindende Kraft erlangt hat, unmittelbar und allgemein subjektive Ansprüche oder Verpflichtungen entstehen, ob die Bestimmung also "self executing" ist, ist zu beachten, daß die Diktion der Staatsverträge von der in Österreich üblichen Gesetzessprache abweicht. Dies u. a. auch deswegen, weil ein multilateraler Staatsvertrag, der "self executing" sein soll, so formuliert sein muß, daß er auch ein geeignetes Instrument in jenen Ländern ist, in denen es einer besonderen Durchführungsvorschrift bedarf, um ihm überhaupt innerstaatliche Wirksamkeit zu geben. Art. 30 lit. d des Straßenverkehrszeichen-Protokolles Genf, BGBl. Nr. 222/1955, bindet die Allgemeinheit, das darin umschriebene Verbot zu beachten, soweit das abgebildete Verkehrszeichen angebracht ist. Es handelt sich um eine im Gesetzesrang stehende generelle Vorschrift, die unmittelbar anwendbar ("self-executing") ist. Ihre Verletzung ist nach § 72 Straßenpolizeigesetz als Verwaltungsübertretung strafbar. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen keine Bedenken.Artikel 30, Litera d, des Straßenverkehrszeichen-Protokolles Genf, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, bindet die Allgemeinheit, das darin umschriebene Verbot zu beachten, soweit das abgebildete Verkehrszeichen angebracht ist. Es handelt sich um eine im Gesetzesrang stehende generelle Vorschrift, die unmittelbar anwendbar ("self-executing") ist. Ihre Verletzung ist nach Paragraph 72, Straßenpolizeigesetz als Verwaltungsübertretung strafbar. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen keine Bedenken. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:B459.1960
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.