15 Abs. 6 B-VG} ist eindeutig ersichtlich, daß zwischen der Nichtausführung von Grundsätzen und einer grundsatzwidrigen Ausführungsgesetzgebung unterschieden werden muß. Im Rahmen des {
140 B-VG} ist nur das grundsatzwidrige Ausführungsgesetz von Bedeutung. Zu prüfen ist lediglich der Inhalt des Ausführungsgesetzes; nicht geprüft werden kann, was - weil es nicht ausgeführt wurde - nicht Inhalt des Ausführungsgesetzes ist. Es ist allerdings möglich, daß das Unterbleiben der Ausführung eines Teiles der Grundsatznorm den Inhalt des Ausführungsgesetzes in Widerspruch zu einem Grundsatz bringt.Aus {
,, Artikel 15, Absatz 6, B-VG} ist eindeutig ersichtlich, daß zwischen der Nichtausführung von Grundsätzen und einer grundsatzwidrigen Ausführungsgesetzgebung unterschieden werden muß. Im Rahmen des {
,, Artikel 140, B-VG} ist nur das grundsatzwidrige Ausführungsgesetz von Bedeutung. Zu prüfen ist lediglich der Inhalt des Ausführungsgesetzes; nicht geprüft werden kann, was - weil es nicht ausgeführt wurde - nicht Inhalt des Ausführungsgesetzes ist. Es ist allerdings möglich, daß das Unterbleiben der Ausführung eines Teiles der Grundsatznorm den Inhalt des Ausführungsgesetzes in Widerspruch zu einem Grundsatz bringt. Ein Landesgesetz ist dann grundsatzwidrig, wenn es bundesgesetzliche Grundsätze in ihrer rechtlichen Wirkung verändert. Dabei ist es gleichgültig, ob das Bundesgesetz nur Grundsätze oder daneben auch unmittelbar anzuwendendes Recht enthält, ob die Grundsätze einem einzigen oder verschiedenen Kompetenztatbeständen zuzuzählen sind, ob die Grundsätze in einem oder in mehreren Bundesgesetzen stehen usw. Der Inhalt eines Landesgesetzes darf mit einem verfassungsrechtlich einwandfreien bundesgesetzlichen Grundsatz, in welchem Bundesgesetz immer er stehen mag und zu welchem Kompetenztatbestand er immer gehört, nicht im Widerspruch stehen, er darf die rechtliche Wirkung einer grundsatzgesetzlichen Bestimmung nicht verändern. Ist die Einrichtung einer besonderen Verwaltungsorganisation für die Durchführung der im Grundsatzgesetz geregelten Materie vorgeschrieben, so ist die betreffende Organisationsvorschrift des Grundsatzgesetzes untrennbar mit den materiellen Vorschriften verbunden. Führt der Ausführungsgesetzgeber wohl die materiellen Vorschriften, nicht aber die Organisationsvorschrift aus und ermöglicht er dadurch, daß die Materie durch grundsatzgesetzwidrig organisierte Behörden besorgt wird, so wird die rechtliche Wirkung des Grundsatzgesetzes verändert; dies ist verfassungswidrig. Die §§ 3 bis 15 des Jugendfürsorgegesetzes - JFG, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 17/1959, werden als verfassungswidrig aufgehoben. die §§ 1 und 2 sowie die §§ 16 bis 25 des Gesetzes sind nicht verfassungswidrig. Die §§ 16 bis 25 JFG sind allerdings durch die Aufhebung der §§ 3 bis 15 JFG für den Bereich der Jugendfürsorge (Abschnitt B) unanwendbar geworden.Die Paragraphen 3 bis 15 des Jugendfürsorgegesetzes - JFG, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1959,, werden als verfassungswidrig aufgehoben. die Paragraphen eins und 2 sowie die Paragraphen 16 bis 25 des Gesetzes sind nicht verfassungswidrig. Die Paragraphen 16 bis 25 JFG sind allerdings durch die Aufhebung der Paragraphen 3 bis 15 JFG für den Bereich der Jugendfürsorge (Abschnitt B) unanwendbar geworden. Die Bestimmung des § 1 Abs. 5 Jugendfürsorgegesetz hat die Bedeutung, daß die Mutterschaftsfürsorge, Säuglingsfürsorge und Kleinkinderfürsorge zu gewähren ist, wenn ein Bedürfnis auftritt, für dessen kostenlose Deckung nicht von anderer Seite gesorgt ist.Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, Jugendfürsorgegesetz hat die Bedeutung, daß die Mutterschaftsfürsorge, Säuglingsfürsorge und Kleinkinderfürsorge zu gewähren ist, wenn ein Bedürfnis auftritt, für dessen kostenlose Deckung nicht von anderer Seite gesorgt ist. Im Rahmen des {
140 B-VG} ist nur das grundsatzwidrige Ausführungsgesetz von Bedeutung. Zu prüfen ist lediglich der Inhalt des Ausführungsgesetzes; nicht geprüft werden kann, was - weil es nicht ausgeführt wurde - nicht Inhalt des Ausführungsgesetzes ist. Es ist allerdings möglich, daß das Unterbleiben der Ausführung eines Teiles der Grundsatznorm den Inhalt des Ausführungsgesetzes in Widerspruch zu einem Grundsatz bringt.Im Rahmen des {
,, Artikel 140, B-VG} ist nur das grundsatzwidrige Ausführungsgesetz von Bedeutung. Zu prüfen ist lediglich der Inhalt des Ausführungsgesetzes; nicht geprüft werden kann, was - weil es nicht ausgeführt wurde - nicht Inhalt des Ausführungsgesetzes ist. Es ist allerdings möglich, daß das Unterbleiben der Ausführung eines Teiles der Grundsatznorm den Inhalt des Ausführungsgesetzes in Widerspruch zu einem Grundsatz bringt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:G5.1960
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.