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{'item': 'B436/59'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1960 GeschäftszahlB436/59 Sammlungsnummer3750 RechtssatzDas Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz schließt die Möglichkeit nicht aus, durch mehrere übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse verschiedener Gemeinden eine einzige Wegegenossenschaft zu schaffen. Diese Feststellung einer denkmöglichen Anwendung schließt indessen nur eine Verfassungswidrigkeit aus, besagt aber nicht, daß diese Vorgangsweise auch richtig ist. Nach § 47 Abs. 2 LStVG fallen die Kosten der Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Interessentenwege den Liegenschaftsbesitzern oder "sonstigen Verkehrsinteressenten" zur Last. Damit regelt das Gesetz Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit einer in Steiermark gelegenen Sache. So hat es auch im § 19 den Fall einer besonderen Abnützung einer Gemeindestraße oder eines öffentlichen Interessentenweges durch Fahrzeuge (so, statt früher "Fuhrwerke" , seit der LStVG-Novelle, LGBl. Nr. 49/1954) geregelt.Nach Paragraph 47, Absatz 2, LStVG fallen die Kosten der Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Interessentenwege den Liegenschaftsbesitzern oder "sonstigen Verkehrsinteressenten" zur Last. Damit regelt das Gesetz Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit einer in Steiermark gelegenen Sache. So hat es auch im Paragraph 19, den Fall einer besonderen Abnützung einer Gemeindestraße oder eines öffentlichen Interessentenweges durch Fahrzeuge (so, statt früher "Fuhrwerke" , seit der LStVG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1954,) geregelt. Es ist offenkundig, daß es hiebei nicht auf den Standort der Unternehmungen ankommt, die Straßen dieser Art durch Fahrzeuge in einem größeren Maße in Anspruch nehmen. Ebensowenig wie diese Regelung die Grenzen der territorialen Geltung eines Landesgesetzes überschreitet, überschreitet sie § 47 LStVG, wenn er die Vollmacht enthalten sollte, den Kreis der Verkehrsinteressenten an einem öffentlichen Interessentenweg ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz und die Lage des das Verkehrsinteresse begründenden Liegenschaftsbesitzes zu bestimmen, wenn nur ein Verkehrsinteresse an einer solchen in Stmk. gelegenen Straße vorhanden ist. Dies gilt auch für die Einbeziehung in eine öffentlichrechtliche Wegegenossenschaft nach § 47 Abs. 3.Es ist offenkundig, daß es hiebei nicht auf den Standort der Unternehmungen ankommt, die Straßen dieser Art durch Fahrzeuge in einem größeren Maße in Anspruch nehmen. Ebensowenig wie diese Regelung die Grenzen der territorialen Geltung eines Landesgesetzes überschreitet, überschreitet sie Paragraph 47, LStVG, wenn er die Vollmacht enthalten sollte, den Kreis der Verkehrsinteressenten an einem öffentlichen Interessentenweg ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz und die Lage des das Verkehrsinteresse begründenden Liegenschaftsbesitzes zu bestimmen, wenn nur ein Verkehrsinteresse an einer solchen in Stmk. gelegenen Straße vorhanden ist. Dies gilt auch für die Einbeziehung in eine öffentlichrechtliche Wegegenossenschaft nach Paragraph 47, Absatz 3, § 47 Abs. 1 und 5 LStVG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Paragraph 47, Absatz eins und 5 LStVG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt, den Instanzenzug abzukürzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:B436.1960

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.