← Österreich

{'item': 'B429/59'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1960 GeschäftszahlB429/59 Sammlungsnummer3768 RechtssatzIm Gegensatz zum Dritten Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 54/1947, welches auch Schadenersatzansprüche des geschädigten Eigentümers zuläßt (§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2) und damit einen über seinen Titel hinausgehenden Inhalt hat (vgl. Heller-Rauscher-Baumann, Verwaltergesetz usw. Manz 1947, S. 202) , ist das Zweite RückstellungsG, BGBl. Nr. 52/1947, insofern ein echtes Rückstellungsgesetz, als es Ansprüche auf einen über die Rückstellung der entzogenen Vermögen und über die Rückstellung der Erträgnisse, die in der Zwischenzeit aufgelaufen und noch im Inland vorhanden sind, hinausgehenden Ersatz einer besonderen Regelung vorbehält (§ 1 Abs. 1 und Abs. 4, § 5) , somit bis dahin ihre Geltendmachung ausschließt. Gegen diese unterschiedliche Regelung bestehen vom Standpunkte des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil es sich hiebei um keine unsachliche Differenzierung handelt. Der Tatbestand des Zweiten Rückstellungsgesetzes unterscheidet sich von dem des Dritten Rückstellungsgesetzes dadurch, daß es entzogene Vermögen zum Gegenstand hat, welche infolge Verfalles im Eigentum der Republik Österreich stehen. Es kann dem Gesetzgeber nicht verwehrt werden, die Republik Österreich, auf welche auf Grund von Verfassungsgesetzen (Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, und Kriegsverbrechergesetz, StGBl. Nr. 32/1945, beide i. d. F. des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947) entzogene Vermögen übergegangen sind, unter Beibehaltung des bereits im Verfassungsgesetz vom

  1. November 1945, BGBl. Nr. 5/1946, zum Ausdruck gebrachten Grundsatzes der Nichtigkeit der ursprünglichen Entziehung in Einzelfragen anders zu behandeln als andere Erwerber nach der Entziehung. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist ohne Rücksicht darauf zu bejahen, daß das Zweite Rückstellungsgesetz die Materie insoweit nicht endgültig geregelt hat, als es im § 5 in Hinsicht eines über die Rückstellung der Vermögen und der vorhandenen Erträgnisse hinausgehenden Ersatzes auf eine besondere gesetzliche Regelung hingewiesen hat. Ist die Regelung des Zweiten Rückstellungsgesetzes auf Grund der verschiedenen Sachlage und Rechtslage verfassungsrechtlich unbedenklich, so kann der Umstand, daß der Gesetzgeber bisher eine im § 5 erklärte Absicht, die Regelung in einem im übrigen in keiner Weise konkretisierten Umfang zu erweitern, nicht verwirklicht hat, nicht nachträglich die getroffene Regelung verfassungswidrig machen. Die Regelung des § 33 des
  2. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, die bedeutet, daß die Republik Österreich in keinem Falle letzter "Erwerber" i. S. des § 2 Abs. 3 Drittes Rückstellungsgesetz ist, ist zweifellos nicht unsachlich, denn sie entspricht dem der Regelung zugrundeliegenden Gedanken, daß von dem Eigentumserwerb durch die Republik Österreich das nach den Bestimmungen der Rückstellungsgesetze vitiose Vermögen ausgenommen ist.Im Gegensatz zum Dritten Rückstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,, welches auch Schadenersatzansprüche des geschädigten Eigentümers zuläßt (Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2,) und damit einen über seinen Titel hinausgehenden Inhalt hat vergleiche Heller-Rauscher-Baumann, Verwaltergesetz usw. Manz 1947, S. 202) , ist das Zweite RückstellungsG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1947,, insofern ein echtes Rückstellungsgesetz, als es Ansprüche auf einen über die Rückstellung der entzogenen Vermögen und über die Rückstellung der Erträgnisse, die in der Zwischenzeit aufgelaufen und noch im Inland vorhanden sind, hinausgehenden Ersatz einer besonderen Regelung vorbehält (Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 5,) , somit bis dahin ihre Geltendmachung ausschließt. Gegen diese unterschiedliche Regelung bestehen vom Standpunkte des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil es sich hiebei um keine unsachliche Differenzierung handelt. Der Tatbestand des Zweiten Rückstellungsgesetzes unterscheidet sich von dem des Dritten Rückstellungsgesetzes dadurch, daß es entzogene Vermögen zum Gegenstand hat, welche infolge Verfalles im Eigentum der Republik Österreich stehen. Es kann dem Gesetzgeber nicht verwehrt werden, die Republik Österreich, auf welche auf Grund von Verfassungsgesetzen (Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, und Kriegsverbrechergesetz, StGBl. Nr. 32 aus 1945,, beide i. d. F. des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,) entzogene Vermögen übergegangen sind, unter Beibehaltung des bereits im Verfassungsgesetz vom
  3. November 1945, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1946,, zum Ausdruck gebrachten Grundsatzes der Nichtigkeit der ursprünglichen Entziehung in Einzelfragen anders zu behandeln als andere Erwerber nach der Entziehung. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist ohne Rücksicht darauf zu bejahen, daß das Zweite Rückstellungsgesetz die Materie insoweit nicht endgültig geregelt hat, als es im Paragraph 5, in Hinsicht eines über die Rückstellung der Vermögen und der vorhandenen Erträgnisse hinausgehenden Ersatzes auf eine besondere gesetzliche Regelung hingewiesen hat. Ist die Regelung des Zweiten Rückstellungsgesetzes auf Grund der verschiedenen Sachlage und Rechtslage verfassungsrechtlich unbedenklich, so kann der Umstand, daß der Gesetzgeber bisher eine im Paragraph 5, erklärte Absicht, die Regelung in einem im übrigen in keiner Weise konkretisierten Umfang zu erweitern, nicht verwirklicht hat, nicht nachträglich die getroffene Regelung verfassungswidrig machen. Die Regelung des Paragraph 33, des
  4. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, die bedeutet, daß die Republik Österreich in keinem Falle letzter "Erwerber" i. S. des Paragraph 2, Absatz 3, Drittes Rückstellungsgesetz ist, ist zweifellos nicht unsachlich, denn sie entspricht dem der Regelung zugrundeliegenden Gedanken, daß von dem Eigentumserwerb durch die Republik Österreich das nach den Bestimmungen der Rückstellungsgesetze vitiose Vermögen ausgenommen ist. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, auch in bestehende Rechte einzugreifen. Von Verfassungs wegen besteht nur das Gebot, daß die neue Regelung nicht unsachlich ist. Nach § 33 werden die nach dem Dritten Rückstellungsgesetz gegen andere deutsche Antragsgegner als das Deutsche Reich oder eine seine Einrichtungen anhängigen Verfahren, wenngleich unter einer weitreichenden prozessualen Mitwirkung der Finanzprokurator, nach den Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes weiter fortgesetzt.Nach Paragraph 33, werden die nach dem Dritten Rückstellungsgesetz gegen andere deutsche Antragsgegner als das Deutsche Reich oder eine seine Einrichtungen anhängigen Verfahren, wenngleich unter einer weitreichenden prozessualen Mitwirkung der Finanzprokurator, nach den Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes weiter fortgesetzt. Für entzogenes Vermögen, das am
  5. Mai 1945 im Eigentum des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen stand, gilt daher § 5 Zweites Rückstellungsgesetz, daß gegenwärtig ein über die Rückstellung hinausgehender Ersatz jedenfalls von der Republik Österreich nicht begehrt werden kann. Aber auch in den Fällen, in denen sich der Rückstellungsanspruch gegen andere Antragsgegner als das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen richtet, gilt der Sache nach nichts anderes, denn nach der Regelung des § 33 verbleiben die bisherigen Antragsgegner in ihrer Parteirolle, so daß nur gegen diese ein Rückstellungserkenntnis ergehen kann. Diese Regelung, die bedeutet, daß die Republik Österreich in keinem Falle letzter "Erwerber" i. S. des § 2 Abs. 3 Drittes Rückstellungsgesetz ist, ist zweifellos nicht unsachlich, denn sie entspricht dem der Regelung zugrunde liegenden Gedanken, daß von dem Eigentumserwerb durch die Republik Österreich das nach den Bestimmungen der Rückstellungsgesetze vitiose Vermögen ausgenommen ist.Für entzogenes Vermögen, das am
  6. Mai 1945 im Eigentum des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen stand, gilt daher Paragraph 5, Zweites Rückstellungsgesetz, daß gegenwärtig ein über die Rückstellung hinausgehender Ersatz jedenfalls von der Republik Österreich nicht begehrt werden kann. Aber auch in den Fällen, in denen sich der Rückstellungsanspruch gegen andere Antragsgegner als das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen richtet, gilt der Sache nach nichts anderes, denn nach der Regelung des Paragraph 33, verbleiben die bisherigen Antragsgegner in ihrer Parteirolle, so daß nur gegen diese ein Rückstellungserkenntnis ergehen kann. Diese Regelung, die bedeutet, daß die Republik Österreich in keinem Falle letzter "Erwerber" i. S. des Paragraph 2, Absatz 3, Drittes Rückstellungsgesetz ist, ist zweifellos nicht unsachlich, denn sie entspricht dem der Regelung zugrunde liegenden Gedanken, daß von dem Eigentumserwerb durch die Republik Österreich das nach den Bestimmungen der Rückstellungsgesetze vitiose Vermögen ausgenommen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:B429.1960

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.