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{'item': ['V9/60', 'V10/60']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.07.1960 GeschäftszahlV9/60; V10/60 Sammlungsnummer3774 RechtssatzNach dem Grundsatze der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen wird der Teil des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945, durch den Verordnungen wieder in Kraft gesetzt worden sind, der Provisorischen Staatsregierung als oberstes Vollzugsorgan ungeachtet des Umstandes zuzurechnen sein, daß hiefür die Form eines Gesetzes gewählt wurde. Die Frage, ob der Gesetzgeber zur Erlassung von Verordnungen zuständig ist, taucht hier nicht auf, weil die Provisorische Staatsregierung auch zur Führung der Aufgaben der obersten staatlichen Verwaltung berufen war (§ 27 Vorläufige Verfassung, StGBl. Nr. 5/1945) .Die Frage, ob der Gesetzgeber zur Erlassung von Verordnungen zuständig ist, taucht hier nicht auf, weil die Provisorische Staatsregierung auch zur Führung der Aufgaben der obersten staatlichen Verwaltung berufen war (Paragraph 27, Vorläufige Verfassung, StGBl. Nr. 5 aus 1945,) . § 16 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes 1949, Anlage der Kundmachung der Bundesregierung vom

  1. November 1949, BGBl. Nr. 272, über die Wiederverlautbarung des Jugendgerichtsgesetzes wird als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph 16, Absatz 3, des Jugendgerichtsgesetzes 1949, Anlage der Kundmachung der Bundesregierung vom
  2. November 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 272, über die Wiederverlautbarung des Jugendgerichtsgesetzes wird als gesetzwidrig aufgehoben. § 13 Z 2 der Verordnung des BM für Justiz im Einvernehmen mit den BM für Inneres, für soziale Verwaltung und für Unterricht vom
  3. Mai 1955, BGBl. Nr. 111, zur Durchführung des Jugendgerichtsgesetzes (Jugendgerichtsverordnung) wird als gesetzwidrig aufgehoben. Der durch §§ 1 und 6 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947, konkretisierte Begriff der Wiederverlautbarung enthält nicht die Ermächtigung, Vorschriften, die durch inhaltliche Derogation untergangen sind, wieder zu verlautbaren und damit Normen neu zu erlassen. Ermächtigungen dieses Inhaltes enthält auch nicht der Vollmachtskatalog des §
  4. Wird daher eine nicht mehr geltende Vorschrift wieder verlautbart, so werden die Grenzen der durch § 2 des WVG erteilten Ermächtigung überschritten (§ 10 WVG) .Paragraph 13, Ziffer 2, der Verordnung des BM für Justiz im Einvernehmen mit den BM für Inneres, für soziale Verwaltung und für Unterricht vom
  5. Mai 1955, BGBl. Nr. 111, zur Durchführung des Jugendgerichtsgesetzes (Jugendgerichtsverordnung) wird als gesetzwidrig aufgehoben. Der durch Paragraphen eins und 6 des Wiederverlautbarungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1947,, konkretisierte Begriff der Wiederverlautbarung enthält nicht die Ermächtigung, Vorschriften, die durch inhaltliche Derogation untergangen sind, wieder zu verlautbaren und damit Normen neu zu erlassen. Ermächtigungen dieses Inhaltes enthält auch nicht der Vollmachtskatalog des Paragraph 2, Wird daher eine nicht mehr geltende Vorschrift wieder verlautbart, so werden die Grenzen der durch Paragraph 2, des WVG erteilten Ermächtigung überschritten (Paragraph 10, WVG) . Im Erk. Slg. 3178/1957 hat der VfGH erkannt, daß die Aufhebung einer unter Berufung auf das WVG neu verlautbarten Rechtsvorschrift infolge Beseitigung der aus § 6 WVG erfließenden Bindung an den wiederverlautbarten Text die Wirkung hat, daß der vor der Wiederverlautbarung verbindlich gewesene Text der Rechtsvorschrift wieder in Geltung erwächst. Wenn aber die Rechtsvorschrift im Zeitpunkt der Wiederverlautbarung nicht mehr in Geltung stand, hat sich das Erkenntnis auf die Aufhebung der wiederverlautbarten Gesetzesstelle zu beschränken.Im Erk. Slg. 3178 aus 1957, hat der VfGH erkannt, daß die Aufhebung einer unter Berufung auf das WVG neu verlautbarten Rechtsvorschrift infolge Beseitigung der aus Paragraph 6, WVG erfließenden Bindung an den wiederverlautbarten Text die Wirkung hat, daß der vor der Wiederverlautbarung verbindlich gewesene Text der Rechtsvorschrift wieder in Geltung erwächst. Wenn aber die Rechtsvorschrift im Zeitpunkt der Wiederverlautbarung nicht mehr in Geltung stand, hat sich das Erkenntnis auf die Aufhebung der wiederverlautbarten Gesetzesstelle zu beschränken. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:V9.1960

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.