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{'item': 'KI-2/60'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1960 GeschäftszahlKI-2/60 Sammlungsnummer3798 RechtssatzIn der historischen Entwicklung läßt sich deutlich der Ausbau der Zuständigkeit der Agrarbehörden in der Richtung einer immer umfassenderen Konzentrierung hinsichtlich aller Streitigkeiten, die ein in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenes Grundstück betreffen, bei den Agrarbehörden erkennen. Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften des {Wald- und Weidenutzungsrechte - Felddienstbarkeiten § 34, § 34 Abs. 4 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951}, BGBl. Nr. 103.Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften des {Wald- und Weidenutzungsrechte - Felddienstbarkeiten Paragraph 34,, Paragraph 34, Absatz 4, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951}, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften des mit dem Gesetze LGBl. Nr. 16/1948 wieder in Kraft gesetzten § 88 Abs. 1 des Flurverfassungs-Landesgesetzes vom
  2. Oktober 1934, LGBl. für NÖ Nr. 208.Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften des mit dem Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1948, wieder in Kraft gesetzten Paragraph 88, Absatz eins, des Flurverfassungs-Landesgesetzes vom
  3. Oktober 1934, Landesgesetzblatt für NÖ Nr.
  4. Weder im Art. 138 Abs. 1 lit. a B-VG noch im § 46 VerfGG 1953 wird die Forderung nach einer formellen rechtskräftigen Entscheidung aufgestellt. Voraussetzung des Antrages ist gemäß § 46 Abs. 1 VerfGG 1953 nur, "daß in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde ..... die Zuständigkeit abgelehnt haben" . Der VfGH vermag einer einschränkenden Auslegung des gesetzlichen Wortlautes nicht beizupflichten. Daß in der Mehrzahl der vor dem VfGH verhandelten Fälle neben einer gerichtlichen Entscheidung auch bereits ein formeller verwaltungsbehördlicher Bescheid tatsächlich schon vorlag, weist noch nicht darauf hin, daß dies eine notwendige Voraussetzung gewesen ist. Denn gegebenenfalls hat der VfGH auch dann schon eine Unzuständigkeitsentscheidung als gegeben angenommen, wenn die Verwaltungsbehörde der Partei nur unter Aufnahme einer Niederschrift zur Kenntnis brachte, "daß sie nicht die Absicht habe, im Gegenstand einen Bescheid zu erlassen" (Erk. Slg. 3262/1957) .Weder im Artikel 138, Absatz eins, Litera a, B-VG noch im Paragraph 46, VerfGG 1953 wird die Forderung nach einer formellen rechtskräftigen Entscheidung aufgestellt. Voraussetzung des Antrages ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VerfGG 1953 nur, "daß in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde ..... die Zuständigkeit abgelehnt haben" . Der VfGH vermag einer einschränkenden Auslegung des gesetzlichen Wortlautes nicht beizupflichten. Daß in der Mehrzahl der vor dem VfGH verhandelten Fälle neben einer gerichtlichen Entscheidung auch bereits ein formeller verwaltungsbehördlicher Bescheid tatsächlich schon vorlag, weist noch nicht darauf hin, daß dies eine notwendige Voraussetzung gewesen ist. Denn gegebenenfalls hat der VfGH auch dann schon eine Unzuständigkeitsentscheidung als gegeben angenommen, wenn die Verwaltungsbehörde der Partei nur unter Aufnahme einer Niederschrift zur Kenntnis brachte, "daß sie nicht die Absicht habe, im Gegenstand einen Bescheid zu erlassen" (Erk. Slg. 3262 aus 1957,) . Der Gerichtshof hat in jenem Fall erst aus den sonstigen Umständen schließen können, daß die Verwaltungsbehörde "die Entscheidung aus dem Grunde der mangelnden Zuständigkeit abgelehnt hat" . Der Gerichtshof hält an dieser dem gesetzlichen Wortlaut entsprechenden Auslegung fest, wonach es für die Feststellung, ob sich eine Verwaltungsbehörde für unzuständig erklärt hat, schon genügt, daß die Behörde aus dem vermeintlichen Mangel ihrer Zuständigkeit die Erlassung eines Bescheides ablehnt. Denn nur durch eine solche Auslegung wird einem zwecklosen und zeitraubenden Leerlauf behördlicher Tätigkeit und dem Anwachsen von Prozeßkosten vorgebeugt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:KI_2.1960

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.