RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1960 GeschäftszahlB454/59 Sammlungsnummer3809 RechtssatzUnter den "wichtigen Rücksichten" des § 1 Abs. 1 Wr. Bauordnung sind keineswegs nur die öffentlichen Interessen zu verstehen. So können die Interessen der Grundeigentümer an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes so gewichtig sein, daß sie ein öffentliches Interesse an der Erlassung eines neuen Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes überwiegen. Es ist zulässig, auch volkswirtschaftliche Interessen in die Interessenabwägung einzubeziehen. Die Einteilung des Gemeinderaumes in Grünland ( ländliche Gebiete, Kleingartengebiet, Erholungsgebiete, Schutzgebiete, Friedhöfe) , in Verkehrsbänder und schließlich in Bauland (Wohngebiete, gemischte Baugebiete, Industriegebiete und Lagerplätze und Landeflächen) , die seit eh und je wesentlicher Inhalt des Baurechtes ist, ist ohne volkswirtschaftliche Überlegungen nicht durchzuführen, so setzt z. B. die Widmung als Industrieland die Vorstellung über den zweckmäßigen Standort von Industrien voraus.Unter den "wichtigen Rücksichten" des Paragraph eins, Absatz eins, Wr. Bauordnung sind keineswegs nur die öffentlichen Interessen zu verstehen. So können die Interessen der Grundeigentümer an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes so gewichtig sein, daß sie ein öffentliches Interesse an der Erlassung eines neuen Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes überwiegen. Es ist zulässig, auch volkswirtschaftliche Interessen in die Interessenabwägung einzubeziehen. Die Einteilung des Gemeinderaumes in Grünland ( ländliche Gebiete, Kleingartengebiet, Erholungsgebiete, Schutzgebiete, Friedhöfe) , in Verkehrsbänder und schließlich in Bauland (Wohngebiete, gemischte Baugebiete, Industriegebiete und Lagerplätze und Landeflächen) , die seit eh und je wesentlicher Inhalt des Baurechtes ist, ist ohne volkswirtschaftliche Überlegungen nicht durchzuführen, so setzt z. B. die Widmung als Industrieland die Vorstellung über den zweckmäßigen Standort von Industrien voraus. Das Gesetz (§ 1 Abs. 3) verlangt nicht die Veröffentlichung des Inhaltes des den Plan abändernden Gemeinderatsbeschlusses, sondern nur die Kundmachung der Beschlußfassung; die Ausfolgung der Beschlüsse und der dazugehörigen Planbeilagen erfolgt an jedermann gegen Ersatz der Vervielfältigungskosten.Das Gesetz (Paragraph eins, Absatz 3,) verlangt nicht die Veröffentlichung des Inhaltes des den Plan abändernden Gemeinderatsbeschlusses, sondern nur die Kundmachung der Beschlußfassung; die Ausfolgung der Beschlüsse und der dazugehörigen Planbeilagen erfolgt an jedermann gegen Ersatz der Vervielfältigungskosten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 1 letzter Satz der Bauordnung für Wien, wonach Abänderungen der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn wichtige Rücksichten es erfordern, bestehen nicht.Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz der Bauordnung für Wien, wonach Abänderungen der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn wichtige Rücksichten es erfordern, bestehen nicht. Nach § 134 Abs. 3 der BO für Wien sind die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden und benachbarten Liegenschaften Beteiligte, denen aber Parteienrechte zustehen, wenn ihre in der Bauordnung begründeten subjektiven öffentlichen Rechte berührt werden. Es ist nun richtig, daß durch den Baubewilligungsbescheid, sofern man ihn für sich allein betrachtet, keine Rechte der Bf. nach den Bestimmungen der Bauordnung berührt werden. Durch einen Bescheid, der sich als Konkretisierung einer Abänderung des Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes darstellt, werden aber die Rechte der Anrainer insofern berührt, als ihnen gegenüber die durch den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan vorgesehene Außerkraftsetzung der Baulinie und damit der Verlust der mit ihr nach § 9 Abs. 1 der BO verbundenen Anliegerrechte (Frontrecht) verwirklicht wurde. Die Anrainer sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert.Nach Paragraph 134, Absatz 3, der BO für Wien sind die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden und benachbarten Liegenschaften Beteiligte, denen aber Parteienrechte zustehen, wenn ihre in der Bauordnung begründeten subjektiven öffentlichen Rechte berührt werden. Es ist nun richtig, daß durch den Baubewilligungsbescheid, sofern man ihn für sich allein betrachtet, keine Rechte der Bf. nach den Bestimmungen der Bauordnung berührt werden. Durch einen Bescheid, der sich als Konkretisierung einer Abänderung des Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes darstellt, werden aber die Rechte der Anrainer insofern berührt, als ihnen gegenüber die durch den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan vorgesehene Außerkraftsetzung der Baulinie und damit der Verlust der mit ihr nach Paragraph 9, Absatz eins, der BO verbundenen Anliegerrechte (Frontrecht) verwirklicht wurde. Die Anrainer sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Publizierung einer Verordnung durch Kundmachung der Tatsache der Beschlußfassung und Ausfolgung des Textes an jedermann gegen Ersatz der Vervielfältigungskosten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:B454.1960
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