RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1960 GeschäftszahlB152/60 Sammlungsnummer3818 RechtssatzGemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} fallen Angelegenheiten des Naturschutzes sowohl hinsichtlich der Gesetzgebung als auch hinsichtlich der Vollziehung in die Kompetenz der Länder (vgl. Erk. Slg. 2574/1953 .Gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} fallen Angelegenheiten des Naturschutzes sowohl hinsichtlich der Gesetzgebung als auch hinsichtlich der Vollziehung in die Kompetenz der Länder vergleiche Erk. Slg. 2574 aus 1953, . Der VfGH hegt keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 15 Abs. 3 Krnt. Naturschutzgesetz.Der VfGH hegt keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 15, Absatz 3, Krnt. Naturschutzgesetz. Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit dem Eigentümer eines Grundstückes bei einer dem Eigentümer des Nachbargrundstückes nach dem Kärntner NSchG erteilten Ausnahmegenehmigung Parteistellung zukommt, ist zu bedenken: Das Eigentumsrecht räumt jedem Eigentümer eines Grundstückes die im {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 362, § 362 ABGB} umschriebenen Rechte nur am eigenen Grundstück ein. Sofern also keine zivilrechtlichen Beschränkungen bestehen und das NSchG aus öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten keine Sonderbestimmungen enthält, könnte der Eigentümer kraft seines Eigentumsrechtes jede nach der Bauordnung zulässige Bauführung vornehmen. Nun gibt es keine zivilrechtliche Bestimmung, welche das private Eigentumsrecht aus dem Titel des Schutzes des Landschaftsbildes beschränken würde. Aus dem Privatrecht läßt sich demnach kein Anspruch des Eigentümers auf Teilnahme an einem den Anrainer betreffenden Verfahren zum Schutze des Landschaftsbildes ableiten. Es bleibt daher zu prüfen, ob etwa auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften ein derartiger subjektiver Rechtsanspruch auf Parteistellung in einem solchen Verfahren besonders eingeräumt ist. Auch diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Während nun nach den Bestimmungen der Bauordnungen den Anrainern subjektive öffentliche Rechte eingeräumt sind, ist dies weder nach den zitierten Bestimmungen noch nach einer anderen Bestimmung des NSchG der Fall. Die Erhaltung der Unversehrtheit der Natur und im besonderen der Schutz des Landschaftsbildes ist eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses. Zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses ist die vom Gesetz bestimmte Behörde berufen.Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit dem Eigentümer eines Grundstückes bei einer dem Eigentümer des Nachbargrundstückes nach dem Kärntner NSchG erteilten Ausnahmegenehmigung Parteistellung zukommt, ist zu bedenken: Das Eigentumsrecht räumt jedem Eigentümer eines Grundstückes die im {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 362,, Paragraph 362, ABGB} umschriebenen Rechte nur am eigenen Grundstück ein. Sofern also keine zivilrechtlichen Beschränkungen bestehen und das NSchG aus öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten keine Sonderbestimmungen enthält, könnte der Eigentümer kraft seines Eigentumsrechtes jede nach der Bauordnung zulässige Bauführung vornehmen. Nun gibt es keine zivilrechtliche Bestimmung, welche das private Eigentumsrecht aus dem Titel des Schutzes des Landschaftsbildes beschränken würde. Aus dem Privatrecht läßt sich demnach kein Anspruch des Eigentümers auf Teilnahme an einem den Anrainer betreffenden Verfahren zum Schutze des Landschaftsbildes ableiten. Es bleibt daher zu prüfen, ob etwa auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften ein derartiger subjektiver Rechtsanspruch auf Parteistellung in einem solchen Verfahren besonders eingeräumt ist. Auch diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Während nun nach den Bestimmungen der Bauordnungen den Anrainern subjektive öffentliche Rechte eingeräumt sind, ist dies weder nach den zitierten Bestimmungen noch nach einer anderen Bestimmung des NSchG der Fall. Die Erhaltung der Unversehrtheit der Natur und im besonderen der Schutz des Landschaftsbildes ist eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses. Zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses ist die vom Gesetz bestimmte Behörde berufen. Das Gesetz kennt dabei keine Popularklage oder ein sonstiges privates Mitspracherecht eines Dritten. Partei gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes ist nur der Bewilligungswerber. Eine Analogie etwa zur BO ist unzulässig, weil das Krnt. NSchG diese Materie abschließend geregelt hat.Das Gesetz kennt dabei keine Popularklage oder ein sonstiges privates Mitspracherecht eines Dritten. Partei gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des Gesetzes ist nur der Bewilligungswerber. Eine Analogie etwa zur BO ist unzulässig, weil das Krnt. NSchG diese Materie abschließend geregelt hat. Das Recht auf Parteiengehör ist kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:B152.1960
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.