139 Abs. 1 B-VG} die Präjudizialität mit den gleichen Worten umschreibt wie {
140 Abs. 1 B-VG}, gilt für die Voraussetzungen der Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens dasselbe wie für die Voraussetzungen der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens.Da {
,, Artikel 139, Absatz eins, B-VG} die Präjudizialität mit den gleichen Worten umschreibt wie {
,, Artikel 140, Absatz eins, B-VG}, gilt für die Voraussetzungen der Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens dasselbe wie für die Voraussetzungen der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens. Die Feststellung, daß die Verordnung gesetzwidrig war (Art. 89 Abs. 3, {
139 Abs. 3 B-VG}) , ist auch in einem amtswegigen Prüfungsverfahren zu treffen. Die Verpflichtung zur Kundmachung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit ist aus {
GG 1953 i. d. F. der Nov. BGBl. Nr. 18/1958 zu erschließen. Nach der letzteren Gesetzesstelle ist die zuständige oberste Verwaltungsstelle des Bundes oder des Landes zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen.Die Feststellung, daß die Verordnung gesetzwidrig war (Artikel 89, Absatz 3,, {
,, Artikel 139, Absatz 3, B-VG}) , ist auch in einem amtswegigen Prüfungsverfahren zu treffen. Die Verpflichtung zur Kundmachung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit ist aus {
GG 1953 i. d. F. der Nov. Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1958, zu erschließen. Nach der letzteren Gesetzesstelle ist die zuständige oberste Verwaltungsstelle des Bundes oder des Landes zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen. Bedingung einer amtswegigen Prüfung eines Gesetzes durch den VfGH ist nach Art. 140 B-VG, daß das Gesetz eine Voraussetzung eines Erk. bildet, d. h. mit anderen Worten, daß der VfGH das Gesetz anzuwenden hat. Zweck der Regelung des {
140 B-VG} und Ziel der Gesetzesprüfung ist es, dem Gerichtshof eine verfassungsrechtlich einwandfreie Grundlage für seine Entscheidung zu geben. Wortlaut der Verfassung und Zweck der Regelung schließen weitere Bedingungen der Präjudizialität aus. Insbesondere ist der Ausgang des Gesetzesprüfungsverfahrens und seine Wirkung auf das Anlaßverfahren ohne Bedeutung.Bedingung einer amtswegigen Prüfung eines Gesetzes durch den VfGH ist nach Artikel 140, B-VG, daß das Gesetz eine Voraussetzung eines Erk. bildet, d. h. mit anderen Worten, daß der VfGH das Gesetz anzuwenden hat. Zweck der Regelung des {
,, Artikel 140, B-VG} und Ziel der Gesetzesprüfung ist es, dem Gerichtshof eine verfassungsrechtlich einwandfreie Grundlage für seine Entscheidung zu geben. Wortlaut der Verfassung und Zweck der Regelung schließen weitere Bedingungen der Präjudizialität aus. Insbesondere ist der Ausgang des Gesetzesprüfungsverfahrens und seine Wirkung auf das Anlaßverfahren ohne Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:V13.1960
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.