← Österreich

{'item': 'B10/60'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1960 GeschäftszahlB10/60 Sammlungsnummer3851 RechtssatzDer VfGH sieht die Gliederung des Verfahrens nach dem NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz und die Regelung des Rechtszuges gegen die Ergebnisse der beiden Hauptabschnitte (§§ 15 und 24 ff.) als grundlegende Vorschriften zur Sicherung der Rechte der Beteiligten an einem Zusammenlegungsverfahren an, deren Außerachtlassung keineswegs nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bedeutet. Die Agrarbehörde darf nicht die neue Flureinteilung festlegen (§ 24 FLG) , wenn sie nicht durch Bescheid nach § 15 FLG den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan festgelegt hat. Überspringt eine Behörde diese Phase und erläßt sie sogleich einen Zusammenlegungsplan, so nimmt sie eine Befugnis in Anspruch, die ihr nach dem Gesetze nicht zukommt. Sie verletzt damit das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 83, Art. 83 Abs. 2 B-VG}) .Der VfGH sieht die Gliederung des Verfahrens nach dem NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz und die Regelung des Rechtszuges gegen die Ergebnisse der beiden Hauptabschnitte (Paragraphen 15 und 24 ff.) als grundlegende Vorschriften zur Sicherung der Rechte der Beteiligten an einem Zusammenlegungsverfahren an, deren Außerachtlassung keineswegs nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bedeutet. Die Agrarbehörde darf nicht die neue Flureinteilung festlegen (Paragraph 24, FLG) , wenn sie nicht durch Bescheid nach Paragraph 15, FLG den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan festgelegt hat. Überspringt eine Behörde diese Phase und erläßt sie sogleich einen Zusammenlegungsplan, so nimmt sie eine Befugnis in Anspruch, die ihr nach dem Gesetze nicht zukommt. Sie verletzt damit das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 83,, Artikel 83, Absatz 2, B-VG}) . Die Bestimmung des {Agrarbehördengesetz 1950 § 7, § 7 Abs. 4 Agrarbehördengesetz}, daß die in zweiter Instanz erfolgte Bewertung von Grundstücken oder Rechten in einem Zusammenlegungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden kann und dessen Entscheidung zugrundezulegen ist, gestattet keine Zurückweisung der Berufung.Die Bestimmung des {Agrarbehördengesetz 1950 Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 4, Agrarbehördengesetz}, daß die in zweiter Instanz erfolgte Bewertung von Grundstücken oder Rechten in einem Zusammenlegungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden kann und dessen Entscheidung zugrundezulegen ist, gestattet keine Zurückweisung der Berufung. Diese Bestimmung besagt nur, daß der Oberste Agrarsenat bei seiner Entscheidung an die Bewertung durch die zweite Instanz gebunden ist. Eine Einschränkung der sich aus § 7 Abs. 2 lit. d AgrBehG ergebenden Zuständigkeit ist hierin nicht gelegen.Eine Einschränkung der sich aus Paragraph 7, Absatz 2, Litera d, AgrBehG ergebenden Zuständigkeit ist hierin nicht gelegen. § 10 a Agrarverfahrensgesetz 1950 enthält keine Ermächtigung zur Außerachtlassung eines Verfahrensabschnittes im Zusammenlegungsverfahren.Paragraph 10, a Agrarverfahrensgesetz 1950 enthält keine Ermächtigung zur Außerachtlassung eines Verfahrensabschnittes im Zusammenlegungsverfahren. Dem FLG ist nicht der geringste Hinweis zu entnehmen, daß die bloße Beachtung der Vorschriften des § 24 FLG (Zusammenlegungsplan) die Behörde von der Einhaltung der Vorschriften des § 15 FLG ( Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) entheben könnte. § 24 FLG setzt vielmehr den bescheidmäßigen Abschluß des Bewertungsverfahrens nach § 15 FLG voraus. Streitigkeiten über die Bewertung zugewiesener Grundstücke und über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung können zu keinem Ergebnis führen, wenn die Bewertung der eigenen Grundstücke nicht feststeht.Dem FLG ist nicht der geringste Hinweis zu entnehmen, daß die bloße Beachtung der Vorschriften des Paragraph 24, FLG (Zusammenlegungsplan) die Behörde von der Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 15, FLG ( Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) entheben könnte. Paragraph 24, FLG setzt vielmehr den bescheidmäßigen Abschluß des Bewertungsverfahrens nach Paragraph 15, FLG voraus. Streitigkeiten über die Bewertung zugewiesener Grundstücke und über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung können zu keinem Ergebnis führen, wenn die Bewertung der eigenen Grundstücke nicht feststeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:B10.1960

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.