144 Abs. 1 B-VG}.Paragraph 69, Absatz eins, der Slbg. Gemeindeordnung - GO 1956, LGBl. für Slbg. Nr. 54 aus 1956,, hatte bestimmt, daß "Maßnahmen" eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten, auf die weder Paragraph 68, des AVG noch eine entsprechend andere bundesgesetzliche Bestimmung über die Behebung rechtskräftiger Bescheide Anwendung findet, rechtsunwirksam (nichtig) sind, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Paragraph 69, Absatz 2, leg. cit. berechtigte die Aufsichtsbehörde, die Nichtigkeit derartiger Maßnahmen und ihrer Vollzugsakte mit Wirkung auch gegen Dritte von Amts wegen oder auf Antrag festzustellen. Unter Berufung auf diese Gesetzesstelle hat die Slbg. Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, daß die Beschlüsse der Gemeindevertretung Badgastein vom 19. Dezember 1958 und vom 30. September 1959 auf Neubemessung der Bäderauflage rechtsunwirksam (nichtig) sind. Auch wenn dieser Akt Verordnungen zum Gegenstand gehabt hätte, so wäre er dennoch ein Bescheid i. S. des {
Im Verfahren nach {
144 B-VG} sind die Bescheide grundsätzlich unter Zugrundelegung jener Gesetzeslage zu prüfen, die zur Zeit der Erlassung gegeben war. Hiebei sind Änderungen in der Rechtslage durch ein späteres Gesetz jedoch dann zu beachten, wenn sie mit Rückwirkung auf einen vor der Erlassung des bekämpften Bescheides liegenden Zeitpunkt ausgestattet sind.Im Verfahren nach {
,, Artikel 144, B-VG} sind die Bescheide grundsätzlich unter Zugrundelegung jener Gesetzeslage zu prüfen, die zur Zeit der Erlassung gegeben war. Hiebei sind Änderungen in der Rechtslage durch ein späteres Gesetz jedoch dann zu beachten, wenn sie mit Rückwirkung auf einen vor der Erlassung des bekämpften Bescheides liegenden Zeitpunkt ausgestattet sind. Der Umstand, daß dem VfGH die Zuständigkeit fehlt, über die Verfassungswidrigkeit nicht mehr in Kraft stehender Gesetze zu erkennen, schließt es auch aus, in einem Verfahren nach {
144 B-VG} eine Verfassungswidrigkeit auch nur im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung festzustellen und eine solche Beurteilung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen.Der Umstand, daß dem VfGH die Zuständigkeit fehlt, über die Verfassungswidrigkeit nicht mehr in Kraft stehender Gesetze zu erkennen, schließt es auch aus, in einem Verfahren nach {
,, Artikel 144, B-VG} eine Verfassungswidrigkeit auch nur im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung festzustellen und eine solche Beurteilung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen. Der VfGH vertritt in seiner auf das eingehend begründete Erk. Slg. 1431/1931 zurückgehenden und seither ständigen Judikatur die Auffassung, daß er zur Prüfung der Frage, ob ein Gesetz verfassungswidrig war, nicht zuständig ist. Das Erk. des VfGH Slg. 1652/1948, auf das sich die Beschwerde zur Begründung ihres gegenteiligen Rechtsstandpunktes beruft, stellt insofern keine Ausnahme dar, als es sich dort um von vornherein nur für die Jahre 1946 und 1947 beschlossene Abgabengesetze gehandelt hat und ihre Nichtgeltung in den folgenden Jahren nicht die Außerkraftsetzung ihrer Geltung für die in den Jahren 1946 und 1947 verwirklichten Tatbestände bedeutete.Der VfGH vertritt in seiner auf das eingehend begründete Erk. Slg. 1431 aus 1931, zurückgehenden und seither ständigen Judikatur die Auffassung, daß er zur Prüfung der Frage, ob ein Gesetz verfassungswidrig war, nicht zuständig ist. Das Erk. des VfGH Slg. 1652 aus 1948,, auf das sich die Beschwerde zur Begründung ihres gegenteiligen Rechtsstandpunktes beruft, stellt insofern keine Ausnahme dar, als es sich dort um von vornherein nur für die Jahre 1946 und 1947 beschlossene Abgabengesetze gehandelt hat und ihre Nichtgeltung in den folgenden Jahren nicht die Außerkraftsetzung ihrer Geltung für die in den Jahren 1946 und 1947 verwirklichten Tatbestände bedeutete. Rechtliche Natur der Bäderauflage nach dem Thermalquellen-Regulativ Badgastein (Abgabe, Entgelt?) . In der Gesetzespraxis werden mit "Gebühren" öffentlichrechtliche Leistungen verschiedener Art bezeichnet, so daß, falls es von Belang sein sollte, in jedem einzelnen Fall festgestellt werden muß, ob darunter Abgaben (Steuern) oder Gebühren in einem engeren Sinn gemeint sind. Die Gebührenhöhe ist auf die Selbstkosten (Erhaltungskosten) beschränkt. Den {
18 Abs. 2 B-VG} widersprechenden formalgesetzlichen Delegationen ist durch das Vollwirksamwerden des B-VG am
,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} widersprechenden formalgesetzlichen Delegationen ist durch das Vollwirksamwerden des B-VG am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.