10 Abs. 1 Z 4 B-VG} in die Zuständigkeit des Bundes nach Gesetzgebung und Vollziehung fällt.Die Materie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren ist eine Angelegenheit der "Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; .... " , die nach {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG} in die Zuständigkeit des Bundes nach Gesetzgebung und Vollziehung fällt. Ein Beamter des Gerichtes (Kostenbeamter: § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 109/1948) hat die Ausfertigungen des Zahlungsauftrages herzustellen und unter der Bezeichnung des Gerichtes zu unterfertigen (§ 11 Abs. 1 und 2 Gerichtliche Einbringungsverordnung und Amtswirtschaftsverordnung, BGBl. Nr. 185/1948) und sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages der Einbringungsstelle zu übersenden, welche sie an den Zahlungspflichtigen zustellt. Die Erlassung eines Zahlungsauftrages über Gerichtsgebühren ist somit nicht das Ergebnis einer richterlichen Tätigkeit. Über einen Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag entscheidet der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofes, und zwar nach der ausdrücklichen Vorschrift des {Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 § 7, § 7 Abs. 3 GEG} 1948, BGBl. Nr. 109/1948, im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Nach § 7 Abs. 6 GEG 1948 ist ein Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbescheid ausgeschlossen. Ein solcher Bescheid ist jedoch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bekämpfbar.Ein Beamter des Gerichtes (Kostenbeamter: Paragraph 6, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1948,) hat die Ausfertigungen des Zahlungsauftrages herzustellen und unter der Bezeichnung des Gerichtes zu unterfertigen (Paragraph 11, Absatz eins und 2 Gerichtliche Einbringungsverordnung und Amtswirtschaftsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1948,) und sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages der Einbringungsstelle zu übersenden, welche sie an den Zahlungspflichtigen zustellt. Die Erlassung eines Zahlungsauftrages über Gerichtsgebühren ist somit nicht das Ergebnis einer richterlichen Tätigkeit. Über einen Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag entscheidet der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofes, und zwar nach der ausdrücklichen Vorschrift des {Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 3, GEG} 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1948,, im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Nach Paragraph 7, Absatz 6, GEG 1948 ist ein Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbescheid ausgeschlossen. Ein solcher Bescheid ist jedoch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bekämpfbar. In den Angelegenheiten der Bodenreform ist nach {
12 Abs. 1 B-VG} die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache. {
12 Abs. 2 B-VG} enthält eine hievon abweichende Sonderregelung für die Vollziehung nur für die Entscheidung in oberster Instanz und in der Landesinstanz. Was die Agrarbehörden erster Instanz anlangt, so ist die Bundesgesetzgebung nur zur Regelung der Grundsätze für deren Einrichtung ermächtigt, die Ausführungsgesetzgebung ist Landessache. Die Agrarbehörden erster Instanz sind somit im Landesvollziehungsbereich tätig.In den Angelegenheiten der Bodenreform ist nach {
,, Artikel 12, Absatz eins, B-VG} die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache. {
,, Artikel 12, Absatz 2, B-VG} enthält eine hievon abweichende Sonderregelung für die Vollziehung nur für die Entscheidung in oberster Instanz und in der Landesinstanz. Was die Agrarbehörden erster Instanz anlangt, so ist die Bundesgesetzgebung nur zur Regelung der Grundsätze für deren Einrichtung ermächtigt, die Ausführungsgesetzgebung ist Landessache. Die Agrarbehörden erster Instanz sind somit im Landesvollziehungsbereich tätig. Ist das Amt der Landesregierung Agrarbezirksbehörde (§ 3 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950) , so ist die Landesregierung dem Amt gegenüber weder sachlich in Betracht kommende Oberbehörde noch oberste Verwaltungsbehörde. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Landesagrarsenat (§ 2 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz) .Ist das Amt der Landesregierung Agrarbezirksbehörde (Paragraph 3, Absatz 2, Agrarbehördengesetz 1950) , so ist die Landesregierung dem Amt gegenüber weder sachlich in Betracht kommende Oberbehörde noch oberste Verwaltungsbehörde. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Landesagrarsenat (Paragraph 2, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz) . § 15 AgrVG ist eine unmittelbar wirksame abgabenrechtliche Bundesvorschrift.Paragraph 15, AgrVG ist eine unmittelbar wirksame abgabenrechtliche Bundesvorschrift. Das Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes ist eine Voraussetzung für die Entscheidung des VfGH. Das Fehlen dieser Voraussetzung macht den Antrag aus dem Grunde der Unzuständigkeit des VfGH unzulässig. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kompetenzkonflikt gegeben ist, ist der VfGH nicht an die Qualifikation des Sachverhalts durch die antragstellende Partei gebunden. Er hat den unterbreiteten Sachverhalt nach seiner wahren Rechtsnatur zu untersuchen. Ist das Amt der Landesregierung Agrarbezirksbehörde (§ 3 Abs. 2 AgrBeh 1950) , so ist die Landesregierung dem Amt gegenüber weder sachlich in Betracht kommende Oberbehörde noch oberste Verwaltungsbehörde. Die Landesregierung ist demnach nicht i. S. des § 42 VerfGG legitimiert.Ist das Amt der Landesregierung Agrarbezirksbehörde (Paragraph 3, Absatz 2, AgrBeh 1950) , so ist die Landesregierung dem Amt gegenüber weder sachlich in Betracht kommende Oberbehörde noch oberste Verwaltungsbehörde. Die Landesregierung ist demnach nicht i. S. des Paragraph 42, VerfGG legitimiert. Innerhalb des § 53 zweiter Satz FGG 1951 ist § 49 keine Grundsatzbestimmung, sondern ein Element des gesetzlichen Tatbestandes.Innerhalb des Paragraph 53, zweiter Satz FGG 1951 ist Paragraph 49, keine Grundsatzbestimmung, sondern ein Element des gesetzlichen Tatbestandes. Der VfGH ist nicht berufen, zur Frage der richtigen Auslegung des § 53 FGG Stellung zu nehmen. Nur so viel kann gesagt werden, daß die im § 49 vorgesehene Erklärung der Agrarbehörde, daß ein Kaufvertrag oder Tauschvertrag für die Flurverfassung vorteilhaft ist, für die Justizverwaltungsbehörden ein Sachverhaltselement ist und daß es ihnen nicht zukommt, diese Erklärung dahin zu prüfen, ob die Agrarbehörde die maßgeblichen Verhältnisse richtig beurteilt hat.Der VfGH ist nicht berufen, zur Frage der richtigen Auslegung des Paragraph 53, FGG Stellung zu nehmen. Nur so viel kann gesagt werden, daß die im Paragraph 49, vorgesehene Erklärung der Agrarbehörde, daß ein Kaufvertrag oder Tauschvertrag für die Flurverfassung vorteilhaft ist, für die Justizverwaltungsbehörden ein Sachverhaltselement ist und daß es ihnen nicht zukommt, diese Erklärung dahin zu prüfen, ob die Agrarbehörde die maßgeblichen Verhältnisse richtig beurteilt hat. Wenn die Justizverwaltungsbehörde es dennoch täte, so handelte sie noch immer nicht unzuständigerweise, ihre Entscheidung wäre nur wegen Nichtbeachtung des Sachverhaltselementes rechtswidrig. Daß § 15 AgrVG 1950 eine unmittelbar wirksame abgabenrechtliche Bundesvorschrift ist, kann nicht bezweifelt werden. Sie gewährt eine sachliche Gebührenfreiheit, wie sie {Gerichtsgebührengesetz § 12, § 12 Gerichtsgebührengesetz} und Justizverwaltungsgebührengesetz, BGBl. Nr. 75/1950, vorhergesehen hat. Dasselbe gilt aber auch für § 53 FGG 1951. Es ist zwar ein rechtstechnischer Mangel, daß nicht ausdrücklich hervorgehoben wurde, daß es sich um unmittelbar anwendbares Bundesrecht handelt, doch ist angesichts des Inhaltes der Vorschrift und der Kompetenzlage hieran jeglicher Zweifel ausgeschlossen. § 59 FGG 1951 betraut denn auch mit der Vollziehung des § 53 das BM für Finanzen.Daß Paragraph 15, AgrVG 1950 eine unmittelbar wirksame abgabenrechtliche Bundesvorschrift ist, kann nicht bezweifelt werden. Sie gewährt eine sachliche Gebührenfreiheit, wie sie {Gerichtsgebührengesetz Paragraph 12,, Paragraph 12, Gerichtsgebührengesetz} und Justizverwaltungsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1950,, vorhergesehen hat. Dasselbe gilt aber auch für Paragraph 53, FGG 1951. Es ist zwar ein rechtstechnischer Mangel, daß nicht ausdrücklich hervorgehoben wurde, daß es sich um unmittelbar anwendbares Bundesrecht handelt, doch ist angesichts des Inhaltes der Vorschrift und der Kompetenzlage hieran jeglicher Zweifel ausgeschlossen. Paragraph 59, FGG 1951 betraut denn auch mit der Vollziehung des Paragraph 53, das BM für Finanzen. § 112 des Tir. Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 32/1952, demzufolge hinsichtlich der Befreiung von Abgaben die Bestimmungen des § 15 AgrVG 1950 gelten, ist weder eine landesgesetzliche Ausführungsbestimmung zu einer Bundesgrundsatznorm noch auch eine selbständige landesgesetzliche Regelung über Bundesabgaben, sondern lediglich ein deklarativer Hinweis auf eine vom Bunde erlassene Vorschrift, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist.Paragraph 112, des Tir. Flurverfassungs-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1952,, demzufolge hinsichtlich der Befreiung von Abgaben die Bestimmungen des Paragraph 15, AgrVG 1950 gelten, ist weder eine landesgesetzliche Ausführungsbestimmung zu einer Bundesgrundsatznorm noch auch eine selbständige landesgesetzliche Regelung über Bundesabgaben, sondern lediglich ein deklarativer Hinweis auf eine vom Bunde erlassene Vorschrift, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Das BM für Justiz ist die oberste Justizverwaltungsbehörde des Bundes. In seinen Aufgabenbereich fallen auch die " Justizverwaltungssachen" . Nun besagt {
87 Abs. 2 B-VG}, daß sich ein Richter bei Erledigung einer Justizverwaltungssache nicht in Ausübung seines richterlichen Amtes befindet. Dies bedeutet, daß - als Ausnahme von der grundlegenden Vorschrift des {
94 B-VG}, wonach die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist - in Justizverwaltungssachen sonst unabhängige Richter als weisungsgebundene Verwaltungsbeamte tätig sein dürfen. Damit hat - im übrigen schon durch § 6 des Grundgesetzes vom 22. November 1918, StGBl. Nr. 38, über die richterliche Gewalt - § 73 des Gerichtsorganisationsgesetzes, nach welchem die Gerichte hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung dem BM für Justiz untergeordnet sind, die verfassungsgesetzliche Deckung erhalten. Die Erledigung einer Justizverwaltungssache durch einen Richter ist somit keine gerichtliche Tätigkeit, denn eine solche liegt nur vor, wenn ein mit den Garantien der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit ausgestattetes unabhängiges Organ tätig wird.Das BM für Justiz ist die oberste Justizverwaltungsbehörde des Bundes. In seinen Aufgabenbereich fallen auch die " Justizverwaltungssachen" . Nun besagt {
,, Artikel 87, Absatz 2, B-VG}, daß sich ein Richter bei Erledigung einer Justizverwaltungssache nicht in Ausübung seines richterlichen Amtes befindet. Dies bedeutet, daß - als Ausnahme von der grundlegenden Vorschrift des {
,, Artikel 94, B-VG}, wonach die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist - in Justizverwaltungssachen sonst unabhängige Richter als weisungsgebundene Verwaltungsbeamte tätig sein dürfen. Damit hat - im übrigen schon durch Paragraph 6, des Grundgesetzes vom 22. November 1918, StGBl. Nr. 38, über die richterliche Gewalt - Paragraph 73, des Gerichtsorganisationsgesetzes, nach welchem die Gerichte hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung dem BM für Justiz untergeordnet sind, die verfassungsgesetzliche Deckung erhalten. Die Erledigung einer Justizverwaltungssache durch einen Richter ist somit keine gerichtliche Tätigkeit, denn eine solche liegt nur vor, wenn ein mit den Garantien der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit ausgestattetes unabhängiges Organ tätig wird. § 73 des GOG, nach welchem die Gerichte hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung dem BM für Justiz untergeordnet sind, ist verfassungsrechtlich gedeckt.Paragraph 73, des GOG, nach welchem die Gerichte hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung dem BM für Justiz untergeordnet sind, ist verfassungsrechtlich gedeckt. Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von Gerichtsgebühren gegeben sind, sind - auch wenn es sich um eine Gebührenfreiheit gemäß § 53 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 bzw. § 15 AgrVG handelt - ausschließlich die mit deren Verwaltung betrauten Justizverwaltungsbehörden zuständig. Im besonderen sind daher nur diese Behörden zur Handhabung des § 53 FGG 1951, BGBl. Nr. 103, zuständig und nur ihnen obliegt die Entscheidung, ob ein Kaufvertrag oder Tauschvertrag den Bestimmungen des § 49 FGG 1951 entspricht.Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von Gerichtsgebühren gegeben sind, sind - auch wenn es sich um eine Gebührenfreiheit gemäß Paragraph 53, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 bzw. Paragraph 15, AgrVG handelt - ausschließlich die mit deren Verwaltung betrauten Justizverwaltungsbehörden zuständig. Im besonderen sind daher nur diese Behörden zur Handhabung des Paragraph 53, FGG 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103, zuständig und nur ihnen obliegt die Entscheidung, ob ein Kaufvertrag oder Tauschvertrag den Bestimmungen des Paragraph 49, FGG 1951 entspricht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:KI_4.1960
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.