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{'item': 'B224/60'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.1961 GeschäftszahlB224/60 Sammlungsnummer3880 RechtssatzBestimmt der VfGH für das Außerkrafttreten der durch sein Erkenntnis aufgehob

Art 89, Art. 89 Abs. 4 B-VG} volle Anwendung, also: Diese Rechtsfälle sind von den Gerichten, daher auch vom Vf

GH, auch dann, wenn der VfGH eine Frist für das Außerkrafttreten der Verordnung bestimmt hat, so zu entscheiden, als ob die Verordnung bereits im Zeitpunkt des Anfalles der Rechtssache aufgehoben gewesen wäre.Bestimmt der VfGH für das Außerkrafttreten der durch sein Erkenntnis aufgehobenen Verordnung eine Frist, so hat dies zur Folge, daß der der Verordnung anhaftende Mangel der Gesetzwidrigkeit vom Tage der Kundmachung des Erk. im zuständigen Gesetzblatt an als beseitigt anzusehen ist, daß somit die Verordnung vom Tage dieser Kundmachung an bis zu dem vom VfGH bestimmten Endtermin im gesamten Bereich der Rechtsordnung, daher auch von den Gerichten (vom VfGH selbst) , wie eine dem Gesetz gemäße Verordnung anzuwenden ist. Artikel 89, Absatz 4, B-VG erscheint somit für diesen Zeitraum durch die vom VfGH verfügte Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der Verordnung in seiner Wirksamkeit ausgeschaltet. Auf Rechtsfälle, die vor der Kundmachung des aufhebenden Erk. des VfGH konkretisiert worden sind, vermag diese Fristbestimmung dagegen keine rechtliche Wirkung auszuüben, da das Erk., daher auch die vom VfGH verfügte Fristbestimmung grundsätzlich nur pro futuro wirkt. Für diese Rechtsfälle, die tatbestandsmäßig bereits vor der Kundmachung des aufhebenden Erk. konkretisiert worden sind, findet daher {

Artikel 89,, Artikel 89, Absatz 4, B-VG} volle Anwendung, also: Diese Rechtsfälle sind von den Gerichten, daher auch vom Vf

GH, auch dann, wenn der VfGH eine Frist für das Außerkrafttreten der Verordnung bestimmt hat, so zu entscheiden, als ob die Verordnung bereits im Zeitpunkt des Anfalles der Rechtssache aufgehoben gewesen wäre. Die Bestimmung des {

Art 89, Art.

89 Abs. 4 B-VG} gilt nicht für Verwaltungsbehörden.Die Bestimmung des {

Artikel 89,, Artikel 89, Absatz 4, B-VG} gilt nicht für Verwaltungsbehörden. European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1961:B224.1961

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.