RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.1961 GeschäftszahlG8/59 Sammlungsnummer3892 RechtssatzNach der Meinung des VfGH kann die Verfügung des Schlachthauszwanges nur im Wege eines generellen Verwaltungsaktes verwirklicht werden. Der Schlachthauszwang ordnet das Verhalten eines notwendigerweise unbestimmten Personenkreises. Wenn man unter "Privatschlachthäuser" die zur Schlachtung von Vieh berechtigten gewerblichen Betriebe versteht, so richtet sich das Verbot ihrer Benützung nicht nur an die im Zeitpunkt der Erlassung des Schlachthauszwanges tätigen Gewerbetreibenden, sondern auch an ihre Rechtsnachfolger und die Personen, die nachher eine Gewerbeberechtigung erlangen. Darüber hinaus wirkt aber der Schlachthauszwang auf Halter von Schlachtvieh, denn auch ihnen ist es untersagt, die Dienste von gewerblichen Schlächtern in Anspruch zu nehmen, die ihre Betriebsstätte in dem Gebiet haben, für welches der Schlachthauszwang verfügt wurde. Durch individuelle Bescheide läßt sich demnach der Schlachthauszwang nicht verwirklichen. Die "Entscheidung" über die Erlassung eines Schlachthauszwanges ist demgemäß eine Verordnung. Der VfGH hält echte Berufungen gegen Verordnungen nach der Verfassung nicht für zulässig. Eine Verfassungsbestimmung, die dies ausdrücklich bestimmte, ist nicht vorhanden, sie ist jedoch aus dem Inhalt der Bundesverfassung zu erschließen. Der verfassungsrechtlichen Ordnung der Verwaltung durch das B-VG liegt die strenge Unterscheidung zwischen generellen und individuellen Normen zugrunde. Diesem fundamentalen Grundsatz tragen die Rechtsschutzeinrichtungen Rechnung. Eine Übertragung von Einrichtungen des Rechtsschutzes gegen Individualakte der Verwaltung auf deren generelle Tätigkeit ist bei der grundsätzlichen Verschiedenheit dieser beiden Tätigkeiten einem nur einfachen Gesetze verwehrt. Die von der Bundesverfassung vorgesehenen Rechtsschutzeinrichtungen zwingen zu dem Schluß, daß diese Materie im Prinzip abschließend und vollständig geregelt ist und keine Erweiterung durch systemfremde Institutionen gestattet. Der VfGH hält es nicht für zulässig, das in einem unter der Geltung des AVG erlassenen Gesetz ausdrücklich als "Berufung" benannte Rechtmittel als eine Aufsichtsbeschwerde zu werten, wie er es, beginnend mit dem Erk. Slg. 1465/1932, mit den aus einer Zeit vor Erlassung der Verfahrensgesetze stammenden Gemeindeordnung als "Berufung" bezeichneten Rechtsmitteln getan hat.Der VfGH hält echte Berufungen gegen Verordnungen nach der Verfassung nicht für zulässig. Eine Verfassungsbestimmung, die dies ausdrücklich bestimmte, ist nicht vorhanden, sie ist jedoch aus dem Inhalt der Bundesverfassung zu erschließen. Der verfassungsrechtlichen Ordnung der Verwaltung durch das B-VG liegt die strenge Unterscheidung zwischen generellen und individuellen Normen zugrunde. Diesem fundamentalen Grundsatz tragen die Rechtsschutzeinrichtungen Rechnung. Eine Übertragung von Einrichtungen des Rechtsschutzes gegen Individualakte der Verwaltung auf deren generelle Tätigkeit ist bei der grundsätzlichen Verschiedenheit dieser beiden Tätigkeiten einem nur einfachen Gesetze verwehrt. Die von der Bundesverfassung vorgesehenen Rechtsschutzeinrichtungen zwingen zu dem Schluß, daß diese Materie im Prinzip abschließend und vollständig geregelt ist und keine Erweiterung durch systemfremde Institutionen gestattet. Der VfGH hält es nicht für zulässig, das in einem unter der Geltung des AVG erlassenen Gesetz ausdrücklich als "Berufung" benannte Rechtmittel als eine Aufsichtsbeschwerde zu werten, wie er es, beginnend mit dem Erk. Slg. 1465 aus 1932,, mit den aus einer Zeit vor Erlassung der Verfahrensgesetze stammenden Gemeindeordnung als "Berufung" bezeichneten Rechtsmitteln getan hat. Wenn der Gesetzgeber unter der Geltung der Verfahrensgesetze jemand in einer Verwaltungsangelegenheit das Recht auf Gehör und das Recht der Berufung gibt, so macht er ihn zur Partei an der Sache, und zwar zur Partei vermöge eines Rechtsanspruches ({Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 8, § 8 AVG}) . Die wesentliche Wirkung einer Berufung nach dem AVG besteht in dem Anspruch, daß die Berufungsbehörde in der Sache entscheidet. Der VfGH hält es nicht für zulässig, das in einem unter der Geltung des AVG erlassenen Gesetz ausdrücklich als "Berufung" benannte Rechtsmittel als eine Aufsichtsbeschwerde zu werten.Wenn der Gesetzgeber unter der Geltung der Verfahrensgesetze jemand in einer Verwaltungsangelegenheit das Recht auf Gehör und das Recht der Berufung gibt, so macht er ihn zur Partei an der Sache, und zwar zur Partei vermöge eines Rechtsanspruches ({Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 8,, Paragraph 8, AVG}) . Die wesentliche Wirkung einer Berufung nach dem AVG besteht in dem Anspruch, daß die Berufungsbehörde in der Sache entscheidet. Der VfGH hält es nicht für zulässig, das in einem unter der Geltung des AVG erlassenen Gesetz ausdrücklich als "Berufung" benannte Rechtsmittel als eine Aufsichtsbeschwerde zu werten. Eine Aufsichtsbeschwerde ist lediglich die Anregung, die zuständige Behörde möge von ihrer Befugnis zur Aufsichtsführung von Amts wegen Gebrauch machen und in der Sache einschreiten, wobei der Antragsteller keinen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung in der Sache hat. Der Charakter einer Aufsichtsbeschwerde geht demnach nicht verloren, wenn ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Erledigung besteht, die angerufene Behörde daher die Pflicht hat, sich zu erklären, ob sie von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch machen will oder nicht, denn auch in einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf eine Sachentscheidung. "Gutachten" haben nicht nur Tatfragen, über welche sonst Sachverständige gehört werden, zum Gegenstand. Der Sprachgebrauch der GewO verwendet "Gutachten" in einem weiteren, Rechtsfragen, so die Ausübung des freien Ermessens, in sich begreifenden Sinne (vgl. z. B. § 13 c Abs. 1, § 14 c Abs. 2) ."Gutachten" haben nicht nur Tatfragen, über welche sonst Sachverständige gehört werden, zum Gegenstand. Der Sprachgebrauch der GewO verwendet "Gutachten" in einem weiteren, Rechtsfragen, so die Ausübung des freien Ermessens, in sich begreifenden Sinne vergleiche z. B. Paragraph 13, c Absatz eins,, Paragraph 14, c Absatz 2,) . Dem § 35 Abs. 2 Schlußsatz GewO ist spätestens mit dem Vollwirksamwerden der Bundesverfassung vom 19. Dezember 1945 derogiert worden.Dem Paragraph 35, Absatz 2, Schlußsatz GewO ist spätestens mit dem Vollwirksamwerden der Bundesverfassung vom 19. Dezember 1945 derogiert worden. Kein Eingriff in die Kompetenz des VfGH liegt vor, wenn eine Behörde vom Amts wegen im Rahmen ihrer Kompetenz die Verordnung einer Unterbehörde aufhebt oder abändert. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:G8.1961
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.