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{'item': 'B82/60'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.03.1961 GeschäftszahlB82/60 Sammlungsnummer3910 RechtssatzUnter "Zensur" in Z 1 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom

  1. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3, ist nicht nur die Pressezensur, sondern auch die Theaterzensur und Kinozensur zu verstehen. Durch Art. 13 Abs. 2 StGG und durch den Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung, StGBl. Nr. 3/1918, ist lediglich die Vorzensur verboten, während repressive Maßnahmen durch diese Verfassungsbestimmungen nicht ausgeschlossen werden.Unter "Zensur" in Ziffer eins, des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom
  2. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3, ist nicht nur die Pressezensur, sondern auch die Theaterzensur und Kinozensur zu verstehen. Durch Artikel 13, Absatz 2, StGG und durch den Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung, StGBl. Nr. 3 aus 1918,, ist lediglich die Vorzensur verboten, während repressive Maßnahmen durch diese Verfassungsbestimmungen nicht ausgeschlossen werden. Die Tiroler Landesregierung hat die Vorführung eines Filmes eingestellt, ohne daß der Film vom Bf. in seinem Lichtspieltheater vorgeführt worden wäre. Da das Tir. Lichtspielgesetz die Erlassung einer solchen Maßnahme, die einen Akt der Vorzensur darstellt, nicht vorsieht, ist der angefochtene Bescheid in Wirklichkeit nicht auf Grund des § 25 Abs. 3 des Tir. LichtspielG, LGBl. Nr. 29/1958, erlassen worden. Der Bf. ist daher durch den gesetzlos ergangenen und als Akt einer Vorzensur zu qualifizierenden Bescheid in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Zensurfreiheit ( Z 1 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom
  3. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3, der nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 149, Art. 149 Abs. 1 B-VG} als Verfassungsgesetz gilt) verletzt worden.Die Tiroler Landesregierung hat die Vorführung eines Filmes eingestellt, ohne daß der Film vom Bf. in seinem Lichtspieltheater vorgeführt worden wäre. Da das Tir. Lichtspielgesetz die Erlassung einer solchen Maßnahme, die einen Akt der Vorzensur darstellt, nicht vorsieht, ist der angefochtene Bescheid in Wirklichkeit nicht auf Grund des Paragraph 25, Absatz 3, des Tir. LichtspielG, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1958,, erlassen worden. Der Bf. ist daher durch den gesetzlos ergangenen und als Akt einer Vorzensur zu qualifizierenden Bescheid in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Zensurfreiheit ( Ziffer eins, des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom
  4. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3, der nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 149,, Artikel 149, Absatz eins, B-VG} als Verfassungsgesetz gilt) verletzt worden. Einem Gesetz darf im Zweifelsfalle nicht eine Auslegung gegeben werden, die es als verfassungswidrig erscheinen läßt. § 25 Abs. 3 LichtspielG, LGBl. Nr. 29/1958, bestimmt, daß die Landesregierung die Vorführung von Filmen, die das sittliche, religiöse oder vaterländische Empfinden gröblich verletzen, verrohend und sittenschädigend wirken oder für Handlungen und Unterlassungen werben, die gegen bestehende Gesetze verstoßen, einzustellen hat. Mit Sicherheit läßt sich nicht ausschließen, daß das Landesgesetz damit auch die Ermächtigung zu Akten einer Vorzensur erteilt hat. Aber mehr als ein Zweifel besteht in dieser Richtung nicht, denn der Begriff "einstellen" spricht dafür, daß der Film bereits vorgeführt worden sein muß. Eine verfassungskonforme Auslegung ergibt, daß das Gesetz nur die Ermächtigung zu repressivem Handeln unter der Voraussetzung enthält, daß ein Film bereits vorgeführt worden ist.Paragraph 25, Absatz 3, LichtspielG, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1958,, bestimmt, daß die Landesregierung die Vorführung von Filmen, die das sittliche, religiöse oder vaterländische Empfinden gröblich verletzen, verrohend und sittenschädigend wirken oder für Handlungen und Unterlassungen werben, die gegen bestehende Gesetze verstoßen, einzustellen hat. Mit Sicherheit läßt sich nicht ausschließen, daß das Landesgesetz damit auch die Ermächtigung zu Akten einer Vorzensur erteilt hat. Aber mehr als ein Zweifel besteht in dieser Richtung nicht, denn der Begriff "einstellen" spricht dafür, daß der Film bereits vorgeführt worden sein muß. Eine verfassungskonforme Auslegung ergibt, daß das Gesetz nur die Ermächtigung zu repressivem Handeln unter der Voraussetzung enthält, daß ein Film bereits vorgeführt worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:B82.1961

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.