RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.03.1961 GeschäftszahlB203/60 Sammlungsnummer3917 Rechtssatz{Kraftfahrgesetz 1967 § 111, § 111 KFG} 1955 ist verfassungsrechtlich unbedenklich.{Kraftfahrgesetz 1967 Paragraph 111,, Paragraph 111, KFG} 1955 ist verfassungsrechtlich unbedenklich. § 4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit regelt lediglich die Verhaftung ohne richterlichen Befehl. Diese Gesetzesstelle regelt aber weder unmittelbar noch mittelbar die Verhängung einer Freiheitsstrafe, wie überhaupt das ganze Gesetz keinen Schutz gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde gewährleistet.Paragraph 4, des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit regelt lediglich die Verhaftung ohne richterlichen Befehl. Diese Gesetzesstelle regelt aber weder unmittelbar noch mittelbar die Verhängung einer Freiheitsstrafe, wie überhaupt das ganze Gesetz keinen Schutz gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde gewährleistet. Das B-VG unterscheidet einerseits Strafrecht und Strafverfahrensrecht, das durch gerichtliche Organe vollzogen wird, andererseits Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, das durch Verwaltungsorgane vollzogen wird. Diese Materien zu regeln ist der einfachen Gesetzgebung überlassen, soweit sich nicht aus der Verfassung Einschränkungen ergeben. Die Verfassung läßt gesetzliche Regelungen zu, die vorsehen, daß Freiheitsstrafen von Verwaltungsbehörden verhängt werden. Es gibt keine in die Form eines Staatsvertrages gekleidete innerstaatliche Norm, gemäß der Haftstrafen nur von Richtern verhängt werden dürfen. Insbesondere enthält Art. 5 MRK, BGBl. Nr. 210/1958, keine solche Norm. Denn dieser Staatsvertrag wurde von Österreich mit dem Vorbehalt abgeschlossen, daß die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. Nr. 172/1950, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unberührt bleiben. Art. 5 hat nur den durch diesen Vorbehalt modifizierten Inhalt.Es gibt keine in die Form eines Staatsvertrages gekleidete innerstaatliche Norm, gemäß der Haftstrafen nur von Richtern verhängt werden dürfen. Insbesondere enthält Artikel 5, MRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, keine solche Norm. Denn dieser Staatsvertrag wurde von Österreich mit dem Vorbehalt abgeschlossen, daß die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unberührt bleiben. Artikel 5, hat nur den durch diesen Vorbehalt modifizierten Inhalt. Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG} ergibt sich, daß eine und dieselbe Behörde nicht zugleich als Gericht und als Verwaltungsbehörde organisiert sein darf. Es dürfen daher auch Gerichte und Verwaltungsbehörden nicht durch einen Instanzenzug oder sonstige verfahrensrechtliche Verflechtungen zu einer Organisationseinheit verbunden werden.Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 94,, Artikel 94, B-VG} ergibt sich, daß eine und dieselbe Behörde nicht zugleich als Gericht und als Verwaltungsbehörde organisiert sein darf. Es dürfen daher auch Gerichte und Verwaltungsbehörden nicht durch einen Instanzenzug oder sonstige verfahrensrechtliche Verflechtungen zu einer Organisationseinheit verbunden werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:B203.1961
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.