RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.1961 GeschäftszahlV21/60 Sammlungsnummer3918 RechtssatzDer normative Geltungsgrund des § 343 Strafgesetz ist seit
- Mai 1952, dem Tage des Inkrafttretens der Strafgesetznovelle 1952, nicht mehr der Akt der Wiederverlautbarung gemäß dem § 8 Wiederverlautbarungsgesetz 1947 (Heft Nr. 2 der "Amtlichen Sammlung wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften") , sondern ausschließlich die genannte Gesetzesnovelle.Der normative Geltungsgrund des Paragraph 343, Strafgesetz ist seit
- Mai 1952, dem Tage des Inkrafttretens der Strafgesetznovelle 1952, nicht mehr der Akt der Wiederverlautbarung gemäß dem Paragraph 8, Wiederverlautbarungsgesetz 1947 (Heft Nr. 2 der "Amtlichen Sammlung wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften") , sondern ausschließlich die genannte Gesetzesnovelle. Nach § 8 WVG, BGBl. Nr. 114/1947, gelten die bisherigen von der Staatskanzlei herausgegebenen Hefte der "Amtlichen Sammlung wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften" als auf Grund dieses B-VG herausgegeben. Zu ihnen zählt das Heft Nr. 2, in welchem die Wiederverlautbarung des Textes des österreichischen Strafgesetzes vom
- Mai 1852, RGBl. Nr. 117, nach dem Stande der Gesetzgebung vom
- März 1938 enthalten ist. Rechtsgrundlage dieser Wiederverlautbarung war das WVG, BGBl. Nr. 28/1945, welches durch das B-VG vom
- Feber 1946, BGBl. Nr. 48, aufgehoben wurde. Die vom § 8 WVG
(1947)erfaßten Wiederverlautbarungen sind so zu beurteilen, als ob sie auf Grund des nunmehr geltenden WVG erfolgt wären. Die Fiktion des § 8 WVG
(1947)hat den historischen Akt der Wiederverlautbarung des österreichischen Strafgesetzes - (im Bundesgesetzblatt nicht publizierte) Kundmachung des hiezu nach § 1 WVG
(1945)zuständigen Staatsamtes für Justiz vom
- November 1945 - jeglicher rechtlichen Bedeutung entkleidet.Nach Paragraph 8, WVG, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1947,, gelten die bisherigen von der Staatskanzlei herausgegebenen Hefte der "Amtlichen Sammlung wiederverlautbarter österreichischer Rechtsvorschriften" als auf Grund dieses B-VG herausgegeben. Zu ihnen zählt das Heft Nr. 2, in welchem die Wiederverlautbarung des Textes des österreichischen Strafgesetzes vom
- Mai 1852, RGBl. Nr. 117, nach dem Stande der Gesetzgebung vom
- März 1938 enthalten ist. Rechtsgrundlage dieser Wiederverlautbarung war das WVG, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1945,, welches durch das B-VG vom
- Feber 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 48, aufgehoben wurde. Die vom Paragraph 8, WVG
(1947)erfaßten Wiederverlautbarungen sind so zu beurteilen, als ob sie auf Grund des nunmehr geltenden WVG erfolgt wären. Die Fiktion des Paragraph 8, WVG
(1947)hat den historischen Akt der Wiederverlautbarung des österreichischen Strafgesetzes - (im Bundesgesetzblatt nicht publizierte) Kundmachung des hiezu nach Paragraph eins, WVG
(1945)zuständigen Staatsamtes für Justiz vom 3. November 1945 - jeglicher rechtlichen Bedeutung entkleidet. Eine Bindung des Gesetzgebers an die Wiederverlautbarung ist ausgeschlossen. Es ist geradezu undenkbar, daß sich der zuständige Gesetzgeber gegenüber einer im Wege der Wiederverlautbarung formulierten Rechtsvorschrift in einer anderen Lage befinden könnte als gegenüber einer von ihm unmittelbar erzeugten Rechtsvorschrift. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:V21.1961