RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.1961 GeschäftszahlB125/60; B126/60; B127/60 Sammlungsnummer3928 RechtssatzDurch die Verfassungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a des Arbeiterkammergesetzes ist den Dienstnehmern von Gebietskörperschaften das Recht eingeräumt, der Arbeiterkammer nicht anzugehören, wenn sie dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und wenn sie bei einer solchen Dienststelle verwendet werden (vgl. Slg. 3415/1958) .Durch die Verfassungsbestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, des Arbeiterkammergesetzes ist den Dienstnehmern von Gebietskörperschaften das Recht eingeräumt, der Arbeiterkammer nicht anzugehören, wenn sie dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und wenn sie bei einer solchen Dienststelle verwendet werden vergleiche Slg. 3415 aus 1958,) . Die Kraftfahrzeuganstalt Wien des Bundesheeres ist in Vollziehung der Gesetze tätig. Die Qualifikation einer Dienststelle gemäß § 5 Abs. 2 lit. a ArbeiterkammerG trifft auf sie zu. Daß "die Tätigkeit der Kraftfahrzeuganstalten in der Reparatur von Fahrzeugen besteht, also in der Durchführung von Arbeiten, die sonst von privaten Autoreparaturwerkstätten ausgeführt werden" , ist nicht rechtserheblich. Rechtserheblich ist aber, daß die Kraftfahrzeuganstalt diese Tätigkeit als Dienststelle des Bundesheeres (Einrichtung der Hoheitsverwaltung) im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung von Gesetzes wegen ausübt, während die private Werkstätte die Reparaturen auf Grund zivilrechtlicher Vereinbarungen vornimmt.Die Kraftfahrzeuganstalt Wien des Bundesheeres ist in Vollziehung der Gesetze tätig. Die Qualifikation einer Dienststelle gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, ArbeiterkammerG trifft auf sie zu. Daß "die Tätigkeit der Kraftfahrzeuganstalten in der Reparatur von Fahrzeugen besteht, also in der Durchführung von Arbeiten, die sonst von privaten Autoreparaturwerkstätten ausgeführt werden" , ist nicht rechtserheblich. Rechtserheblich ist aber, daß die Kraftfahrzeuganstalt diese Tätigkeit als Dienststelle des Bundesheeres (Einrichtung der Hoheitsverwaltung) im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung von Gesetzes wegen ausübt, während die private Werkstätte die Reparaturen auf Grund zivilrechtlicher Vereinbarungen vornimmt. Das Bundesheer ist eingerichtet, um die im Art. 79 Abs. 1 und 2 B-VG umschriebenen Aufgaben zu besorgen. Es ist eine Einrichtung der Hoheitsverwaltung. Die Tätigkeit der Dienststellen des Bundesheeres, die darin besteht, es so einsatzfähig zu gestalten und zu erhalten, daß es die ihm von der Verfassung gegebenen Aufgaben besorgen kann, ist ebenso Vollziehung der Gesetze wie die Erfüllung der Aufgaben selbst.Das Bundesheer ist eingerichtet, um die im Artikel 79, Absatz eins und 2 B-VG umschriebenen Aufgaben zu besorgen. Es ist eine Einrichtung der Hoheitsverwaltung. Die Tätigkeit der Dienststellen des Bundesheeres, die darin besteht, es so einsatzfähig zu gestalten und zu erhalten, daß es die ihm von der Verfassung gegebenen Aufgaben besorgen kann, ist ebenso Vollziehung der Gesetze wie die Erfüllung der Aufgaben selbst. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:B125.1961
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.