RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.1961 GeschäftszahlB177/60; B178/60 Sammlungsnummer3930 RechtssatzDas Grundrecht der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist auch inländischen Handelsgesellschaften gewährleistet, sofern nicht eine Verletzung im Gleichheitsgrundsatz in Ansehung solcher Merkmale vorliegt, die nur bei physischen Personen in Frage kommen können. § 10 Abs. 1, BGBl. Nr. 97/1950, ist im Hinblick auf den Gleichheitssatz unbedenklich. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß es sachlich gerechtfertigt ist, Druckschriften, die geeignet sind, die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen schädlich zu beeinflussen, von jeder Verbreitung an Personen unter 16 Jahren auszuschließen. Daß diese an sich verfassungsgesetzlich zulässige Repressivmaßnahme (vgl. Erk. Slg. 2283/1952) gegenüber Zeitungsverschleißern umfassender ist als gegenüber Buchhändlern, findet eine sachliche Rechtfertigung vor allem in der Notwendigkeit, die beim Vertrieb solcher Druckschriften tatsächlich gegebenen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Verbreitungsbeschränkung könnte praktisch nicht durchgesetzt werden, wenn Zeitungsverschleißer gleich wie Buchhändler behandelt würden.Paragraph 10, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1950,, ist im Hinblick auf den Gleichheitssatz unbedenklich. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß es sachlich gerechtfertigt ist, Druckschriften, die geeignet sind, die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen schädlich zu beeinflussen, von jeder Verbreitung an Personen unter 16 Jahren auszuschließen. Daß diese an sich verfassungsgesetzlich zulässige Repressivmaßnahme vergleiche Erk. Slg. 2283 aus 1952,) gegenüber Zeitungsverschleißern umfassender ist als gegenüber Buchhändlern, findet eine sachliche Rechtfertigung vor allem in der Notwendigkeit, die beim Vertrieb solcher Druckschriften tatsächlich gegebenen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Verbreitungsbeschränkung könnte praktisch nicht durchgesetzt werden, wenn Zeitungsverschleißer gleich wie Buchhändler behandelt würden. Denn nicht nur beim Straßenvertrieb, auch beim Zeitungsverschleißer sind die in Frage kommenden Druckwerke dem Jugendlichen leichter zugänglich als beim Buchhändler, wozu noch kommt, daß eine wirksame Kontrolle der Verbreitungsbeschränkung bei den erstgenannten Stellen schon wegen der weit höheren Zahl der Zeitungsverschleißer in Wahrheit nicht erreicht werden könnte. Es ist aber auch die Verschiedenheit der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Zeitungsverschleißes und des Buchhandels zu beachten. Im Gegensatz zum Zeitungsverschleiß ist die gewerbliche Tätigkeit des Buchhändlers gemäß § 21 Abs. 1 lit. c GewO an eine Konzession gebunden. Die Erteilung dieser Konzession ist an besondere Erfordernisse und zwar insbesondere an die "Verläßlichkeit in Beziehung auf das betreffende Gewerbe" ({Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 23, § 23 GewO}) geknüpft. Dem Buchhändler droht daher gemäß § 139 Abs. 2 lit. b GewO der Entzug der Konzession, wenn er sich Handlungen zuschulden kommen läßt, durch welche das gesetzliche Erfordernis der Verläßlichkeit beeinträchtigt erscheint. Durch die Beseitigung des Straßenvertriebes und des Vertriebes an anderen, den Jugendlichen leicht zugänglichen Stellen, kann daher - auch ohne die Buchhändler einzubeziehen - die sachlich gerechtfertigte Absicht des Gesetzgebers mit Aussicht auf Erfolg erzielt werden.Denn nicht nur beim Straßenvertrieb, auch beim Zeitungsverschleißer sind die in Frage kommenden Druckwerke dem Jugendlichen leichter zugänglich als beim Buchhändler, wozu noch kommt, daß eine wirksame Kontrolle der Verbreitungsbeschränkung bei den erstgenannten Stellen schon wegen der weit höheren Zahl der Zeitungsverschleißer in Wahrheit nicht erreicht werden könnte. Es ist aber auch die Verschiedenheit der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Zeitungsverschleißes und des Buchhandels zu beachten. Im Gegensatz zum Zeitungsverschleiß ist die gewerbliche Tätigkeit des Buchhändlers gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, GewO an eine Konzession gebunden. Die Erteilung dieser Konzession ist an besondere Erfordernisse und zwar insbesondere an die "Verläßlichkeit in Beziehung auf das betreffende Gewerbe" ({Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 23,, Paragraph 23, GewO}) geknüpft. Dem Buchhändler droht daher gemäß Paragraph 139, Absatz 2, Litera b, GewO der Entzug der Konzession, wenn er sich Handlungen zuschulden kommen läßt, durch welche das gesetzliche Erfordernis der Verläßlichkeit beeinträchtigt erscheint. Durch die Beseitigung des Straßenvertriebes und des Vertriebes an anderen, den Jugendlichen leicht zugänglichen Stellen, kann daher - auch ohne die Buchhändler einzubeziehen - die sachlich gerechtfertigte Absicht des Gesetzgebers mit Aussicht auf Erfolg erzielt werden. § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Jugendschutz gegen sittliche Gefährdung, BGBl. Nr. 95/1950, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Paragraph 10, Absatz eins, des Gesetzes über den Jugendschutz gegen sittliche Gefährdung, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1950,, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:B177.1961
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