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{'item': 'V40/59'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.1961 GeschäftszahlV40/59 Sammlungsnummer3935 Rechtssatz§ 35 Abs. 1 Gewerbeordnung hat keinen mit {

Art 18, Art. 18 B-VG} unvereinbaren Inhalt, er steht demnach immer noch in Kraft. Der Vf

GH hat keine Bedenken, daß die Regelung des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 35, § 35 Abs. 1 GewO} gegen das Grundrecht der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verstoße.Paragraph 35, Absatz eins, Gewerbeordnung hat keinen mit {

Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} unvereinbaren Inhalt, er steht demnach immer noch in Kraft. Der Vf

GH hat keine Bedenken, daß die Regelung des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz eins, GewO} gegen das Grundrecht der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verstoße. {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 35, § 35 Abs. 2 erster Satz GewO} gehört dem Rechtsbestand an.{Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz GewO} gehört dem Rechtsbestand an. Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom

  1. Juli 1958, Zl. Ge-1061/11-1958, LGBl. für Krnt. Nr. 34, womit für das Gebiet der Stadtgemeinde St. Veit a. d. Glan die Benützung von Privatschlachthäusern untersagt wird, ist nicht gesetzwidrig.Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom
  2. Juli 1958, Zl. Ge-1061/11-1958, Landesgesetzblatt für Krnt. Nr. 34, womit für das Gebiet der Stadtgemeinde St. Veit a. d. Glan die Benützung von Privatschlachthäusern untersagt wird, ist nicht gesetzwidrig. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH muß ein Gesetz, soll es durch Verordnung überhaupt durchführbar sein, inhaltlich ausreichend bestimmt sein. Es müssen daher alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung aus dem Gesetz allein schon, ohne daß es der Durchführungsverordnung bedarf, ersehen werden können. Auf Grund eines solcherart beschaffenen Gesetzes kann nach Art. 18 Abs. 2 B-VG jede Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Die verfassungsgesetzliche Vollmacht zur Erlassung von Durchführungsverordnungen ist somit lediglich an die Voraussetzungen der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde und des Vorliegens eines hinreichend bestimmten Gesetzes gebunden. Liegen diese Voraussetzungen vor, so steht die Erlassung einer Durchführungsverordnung im Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Der Umstand, daß ein Gesetz die Erlassung einer Verordnung dem Ermessen der Behörde überläßt, begründet demnach keine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Bei der Beurteilung der sohin allein relevanten Frage, ob das Gesetz inhaltlich hinreichend bestimmt ist, ist zu beachten, daß den Erfordernissen des {

Art 18, Art.

18 Abs. 2 B-VG} nicht entsprochen ist, wenn im Gesetz lediglich die Erlassung einer Maßnahme vorgesehen ist, ohne daß auch im näheren die Voraussetzungen hiefür geregelt sind.Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH muß ein Gesetz, soll es durch Verordnung überhaupt durchführbar sein, inhaltlich ausreichend bestimmt sein. Es müssen daher alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung aus dem Gesetz allein schon, ohne daß es der Durchführungsverordnung bedarf, ersehen werden können. Auf Grund eines solcherart beschaffenen Gesetzes kann nach Artikel 18, Absatz 2, B-VG jede Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Die verfassungsgesetzliche Vollmacht zur Erlassung von Durchführungsverordnungen ist somit lediglich an die Voraussetzungen der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde und des Vorliegens eines hinreichend bestimmten Gesetzes gebunden. Liegen diese Voraussetzungen vor, so steht die Erlassung einer Durchführungsverordnung im Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Der Umstand, daß ein Gesetz die Erlassung einer Verordnung dem Ermessen der Behörde überläßt, begründet demnach keine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Bei der Beurteilung der sohin allein relevanten Frage, ob das Gesetz inhaltlich hinreichend bestimmt ist, ist zu beachten, daß den Erfordernissen des {

Artikel 18

,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} nicht entsprochen ist, wenn im Gesetz lediglich die Erlassung einer Maßnahme vorgesehen ist, ohne daß auch im näheren die Voraussetzungen hiefür geregelt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:V40.1961

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.