RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.1961 GeschäftszahlB268/60; B269/60 Sammlungsnummer3961 RechtssatzEine öffentliche Abgabe liegt dann vor, wenn Inhalt der gesetzlichen Regelung die Geldbeschaffung für eine Gebietskörperschaft in der rechtlichen Art der Abgabenerhebung ist. Unwesentlich für die Qualifikation als öffentliche Abgabe ist Art und Zweck der Verwendung des beschafften Geldes durch die Gebietskörperschaft. Fließt der Ertrag der im Gesetz vorgeschriebenen Geldleistungen dem Bund zu, der sie auf seine Rechnung einnimmt, handelt es sich also nicht um Geld, das, den Haushalt des Bundes bloß durchlaufend, für fremde Rechnung eingehoben wird, und verfügt sodann der Bund allein über dieses Geld in der Form eines Gesetzes (es gibt keine Norm, die es ihm verbietet, die Verfügung in dieser Form zu treffen) , so handelt es sich um eine Geldbeschaffung für den Bund, und zwar auch dann, wenn der Bund durch das Gesetz über das beschaffte Geld zugunsten eines Dritten verfügt. Der Bund hat sich mit dem LZVG zur Aufgabe gestellt, einen Beitrag zur landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung zu leisten. Nun gibt es keine Verfassungsnorm, die es dem Bund verwehren würde, " angesichts der österreichischen Agrarstruktur" (vgl. den Motivenbericht zum Gesetz) diese Förderungsaufgabe gesetzlich zu statuieren. Die mit der Aufgabe verbundenen Aufwendungen (Zweckaufwand) sind demnach Aufwand i. S. des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 2, § 2 F-VG}.Der Bund hat sich mit dem LZVG zur Aufgabe gestellt, einen Beitrag zur landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung zu leisten. Nun gibt es keine Verfassungsnorm, die es dem Bund verwehren würde, " angesichts der österreichischen Agrarstruktur" vergleiche den Motivenbericht zum Gesetz) diese Förderungsaufgabe gesetzlich zu statuieren. Die mit der Aufgabe verbundenen Aufwendungen (Zweckaufwand) sind demnach Aufwand i. S. des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 2,, Paragraph 2, F-VG}. Wird eine Abgabe nicht nach der konkreten Höhe einer anderen Abgabe bemessen, kann sie allein schon deswegen keine Zusschlagsabgabe sein. Die Leistungen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 166/1960 sind Abgaben i. S. der Finanzverfassung. Die Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Die Leistungen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1960, sind Abgaben i. S. der Finanzverfassung. Die Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Beitrag des Bundes gemäß der
- Novelle, BGBl. Nr. 167/1960, ist ein Aufwand i. S. des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 2, § 2 F-VG}.Der Beitrag des Bundes gemäß der
- Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1960,, ist ein Aufwand i. S. des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 2,, Paragraph 2, F-VG}. Art. II der Novelle ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Artikel römisch zwei, der Novelle ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Rückwirkung der Aufhebung auf den Anlaßfall besteht ausschließlich darin, daß der im Anlaßfall angefochtene Bescheid so zu beurteilen ist, als ob das aufgehobene Gesetz schon im Zeitpunkt seiner Fällung nicht mehr bestanden hätte. Die Möglichkeit, denselben Sachverhalt unter eine andere gesetzliche Bestimmung zu subsumieren, wird dadurch keineswegs berührt. Weder aus Art. 140 B-VG noch aus einer anderen Verfassungsnorm ergibt sich, daß es dem Gesetzgeber verboten wäre, eine gesetzliche Regelung vor dem Inkrafttreten ihrer Aufhebung durch den VfGH (Art. 140 Abs. 3 B-VG) selbst aufzuheben und sie durch eine neue zu ersetzen. Dem Gesetzgeber ist es auch nicht verwehrt, diese neue Regelung - so wie ein sonstiges Gesetz, daher selbstverständlich unter Beachtung des Gleichheitsgebotes - mit rückwirkender Kraft auszustatten, wobei hiefür auch ein Zeitpunkt bestimmt werden kann, der vor dem Datum der Kundmachung der Aufhebung der alten Bestimmung im Gesetzblatt ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 Abs. 3 B-VG}) liegt. Der Gesetzgeber ist nicht verhalten, bei der Neuregelung der Materie, die Gegenstand des aufgehobenen Gesetzes war, den Personenkreis der Bf. in den früheren Anlaßfällen anders zu behandeln als die außerhalb dieses Kreises bleibenden Personen. Denn die Rückwirkung der Aufhebung auf die Anlaßfälle schafft keine Verschiedenheit, die über den Bereich des aufgehobenen Gesetzes hinausgeht. Außerhalb dieses Bereiches liegt also keine Verschiedenheit vor.Weder aus Artikel 140, B-VG noch aus einer anderen Verfassungsnorm ergibt sich, daß es dem Gesetzgeber verboten wäre, eine gesetzliche Regelung vor dem Inkrafttreten ihrer Aufhebung durch den VfGH (Artikel 140, Absatz 3, B-VG) selbst aufzuheben und sie durch eine neue zu ersetzen. Dem Gesetzgeber ist es auch nicht verwehrt, diese neue Regelung - so wie ein sonstiges Gesetz, daher selbstverständlich unter Beachtung des Gleichheitsgebotes - mit rückwirkender Kraft auszustatten, wobei hiefür auch ein Zeitpunkt bestimmt werden kann, der vor dem Datum der Kundmachung der Aufhebung der alten Bestimmung im Gesetzblatt ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 140,, Artikel 140, Absatz 3, B-VG}) liegt. Der Gesetzgeber ist nicht verhalten, bei der Neuregelung der Materie, die Gegenstand des aufgehobenen Gesetzes war, den Personenkreis der Bf. in den früheren Anlaßfällen anders zu behandeln als die außerhalb dieses Kreises bleibenden Personen. Denn die Rückwirkung der Aufhebung auf die Anlaßfälle schafft keine Verschiedenheit, die über den Bereich des aufgehobenen Gesetzes hinausgeht. Außerhalb dieses Bereiches liegt also keine Verschiedenheit vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:B268.1961