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{'item': 'B244/60'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.1961 GeschäftszahlB244/60 Sammlungsnummer3963 Rechtssatz§ 1 Abs. 2 zweiter Satz Niederösterreichische Dienstpragmatik der Landesbeamten (ursprüngliche Fassung) wurde durch die DPL-Novelle, LGBl. für NÖ Nr. 20/1957, neu gefaßt und geändert. Insbesondere hinsichtlich der Stillegung von Ruhegenüssen steht sie nicht mehr in Kraft, weil nach § 1 Abs. 3 DPL, der durch die erwähnte Novelle eingefügt wurde, seit dem

  1. Jänner 1956 auf den in Frage kommenden Personenkreis der - vom VfGH in seinem Erk. Slg. 3760/1960 aufgehobene - § 67 DPL anzuwenden war.Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz Niederösterreichische Dienstpragmatik der Landesbeamten (ursprüngliche Fassung) wurde durch die DPL-Novelle, Landesgesetzblatt für NÖ Nr. 20 aus 1957,, neu gefaßt und geändert. Insbesondere hinsichtlich der Stillegung von Ruhegenüssen steht sie nicht mehr in Kraft, weil nach Paragraph eins, Absatz 3, DPL, der durch die erwähnte Novelle eingefügt wurde, seit dem
  2. Jänner 1956 auf den in Frage kommenden Personenkreis der - vom VfGH in seinem Erk. Slg. 3760 aus 1960, aufgehobene - Paragraph 67, DPL anzuwenden war. Die Stillegung von Ruhegenüssen ist nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz DPL (ursprüngliche Fassung) des als Landesgesetz weiter aufrechterhaltenen Landtagsbeschlusses vom
  3. Juni 1950, Zl. Pr. 583/11-I-1950, Amtliche Nachrichten Nr. 16, Jahrgang 1950, zu beurteilen, nach welchem das Pensions-Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949 (P-ÜG) , auch auf die Pensionsparteien des Landes NÖ Anwendung findet, die bisher nicht unter die Bestimmungen der Besoldungsüberleitungsverordnung gefallen sind, sofern sie zu dem im § 1 lit. a, b und c P-ÜG bezeichneten Personenkreis gehören. Nach den §§ 2 und 7 P-ÜG findet auf diesen Personenkreis auch § 53 Gehaltsüberleitungsgesetz Anwendung. § 2 DPL kommt für diese Stillegung nicht in Betracht, weil dieser nach seinen Eingangsworten nicht anzuwenden ist, soweit durch die DPL etwas anderes bestimmt wird; für den vorliegenden Fall ist aber gerade im § 1 Abs. 2
  4. Satz DPL etwas anderes vorgesehen; eine Anwendung des § 2 DPL käme nach dem Schlußsatz des § 1 Abs. 2 DPL nur in Betracht, wenn die nach § 1 Abs. 2 DPL weitergeltenden Vorschriften keine vollständige Regelung enthalten, was aber gleichfalls nicht zutrifft.Die Stillegung von Ruhegenüssen ist nach Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz DPL (ursprüngliche Fassung) des als Landesgesetz weiter aufrechterhaltenen Landtagsbeschlusses vom
  5. Juni 1950, Zl. Pr. 583/11-I-1950, Amtliche Nachrichten Nr. 16, Jahrgang 1950, zu beurteilen, nach welchem das Pensions-Überleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1949, (P-ÜG) , auch auf die Pensionsparteien des Landes NÖ Anwendung findet, die bisher nicht unter die Bestimmungen der Besoldungsüberleitungsverordnung gefallen sind, sofern sie zu dem im Paragraph eins, Litera a, b und c P-ÜG bezeichneten Personenkreis gehören. Nach den Paragraphen 2 und 7 P-ÜG findet auf diesen Personenkreis auch Paragraph 53, Gehaltsüberleitungsgesetz Anwendung. Paragraph 2, DPL kommt für diese Stillegung nicht in Betracht, weil dieser nach seinen Eingangsworten nicht anzuwenden ist, soweit durch die DPL etwas anderes bestimmt wird; für den vorliegenden Fall ist aber gerade im Paragraph eins, Absatz 2,
  6. Satz DPL etwas anderes vorgesehen; eine Anwendung des Paragraph 2, DPL käme nach dem Schlußsatz des Paragraph eins, Absatz 2, DPL nur in Betracht, wenn die nach Paragraph eins, Absatz 2, DPL weitergeltenden Vorschriften keine vollständige Regelung enthalten, was aber gleichfalls nicht zutrifft. Da der VfGH nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} nicht befugt ist, festzustellen, daß eine bereits außer Kraft getretene Gesetzesbestimmung gesetzwidrig war, hat der VfGH bei der Entscheidung des Beschwerdefalles ohne Prüfung von der im angefochtenen Bescheid angewandten bereits außer Kraft getretenen Gesetzesstelle auszugehen.Da der VfGH nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 140,, Artikel 140, B-VG} nicht befugt ist, festzustellen, daß eine bereits außer Kraft getretene Gesetzesbestimmung gesetzwidrig war, hat der VfGH bei der Entscheidung des Beschwerdefalles ohne Prüfung von der im angefochtenen Bescheid angewandten bereits außer Kraft getretenen Gesetzesstelle auszugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:B244.1961

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