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{'item': 'B279/60'}

gesetz ist nicht vorgesehen, auch das moralische Verhalten des Käufers als Versagungsgrund heranzuziehen. Hingegen vermögen sich die Forderung des § 4 Abs. 1 lit. c nach Erhaltung und Schaffung eines

Art 133, Art. 133 Z 4 B-VG} ausgeschlossen ist, ermöglicht dem Vf

GH nicht die Prüfung, ob der Bf. etwa durch unrichtige Anwendung einfachgesetzlicher Bestimmungen verletzt worden ist.Auch die Tatsache, daß die Anrufung des VwGH gemäß {

Artikel 133,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG} ausgeschlossen ist, ermöglicht dem Vf

GH nicht die Prüfung, ob der Bf. etwa durch unrichtige Anwendung einfachgesetzlicher Bestimmungen verletzt worden ist. Die Frage, ob ein einfaches Gesetz richtig angewendet worden ist, darf vom VfGH auch dann nicht beantwortet werden, wenn der sonst hierüber zur Entscheidung berufene VwGH gemäß {

Art 133, Art.

133 Z 4 B-VG} von der Entscheidung ausgeschlossen ist.Die Frage, ob ein einfaches Gesetz richtig angewendet worden ist, darf vom VfGH auch dann nicht beantwortet werden, wenn der sonst hierüber zur Entscheidung berufene VwGH gemäß {

Artikel 133,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG} von der Entscheidung ausgeschlossen ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:1961:B279.1961

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