RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1961 GeschäftszahlG17/60; V31/60 Sammlungsnummer3978 RechtssatzIm § 17 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes vom
- Feber 1929, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 57 (Bauernkammergesetz) , i. d. F. von Art. I Z 5 des Gesetzes vom
- Juni 1958, LGBl. für das Land Stmk. Nr. 58, werden die Worte "..., wenn ihre in Steiermark gelegenen Betriebe oder Grundstücke das Mindestausmaß von 1 ha besitzen, ..." als verfassungswidrig aufgehoben.Im Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes vom
- Feber 1929, Landesgesetzblatt für das Land Steiermark Nr. 57 (Bauernkammergesetz) , i. d. F. von Artikel römisch eins, Ziffer 5, des Gesetzes vom
- Juni 1958, Landesgesetzblatt für das Land Stmk. Nr. 58, werden die Worte "..., wenn ihre in Steiermark gelegenen Betriebe oder Grundstücke das Mindestausmaß von 1 ha besitzen, ..." als verfassungswidrig aufgehoben. Im § 16 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom
- Juni 1959, LGBl. für das Land Stmk. Nr. 52, über die Wahlordnung für die Kammern für Landwirtschaft und Forstwirtschaft werden die Worte "..., wenn diese Betriebe und Grundstücke das Mindestausmaß von 1 ha besitzen; ..." als gesetzwidrig aufgehoben.Im Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom
- Juni 1959, Landesgesetzblatt für das Land Stmk. Nr. 52, über die Wahlordnung für die Kammern für Landwirtschaft und Forstwirtschaft werden die Worte "..., wenn diese Betriebe und Grundstücke das Mindestausmaß von 1 ha besitzen; ..." als gesetzwidrig aufgehoben. Die Kammerzugehörigkeit ist nach dem BauernkammerG von der Größe der Betriebe oder Grundstücke unabhängig. Der VfGH hat nie in Zweifel gezogen, daß es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft zu einer in seinen Kompetenzbereich fallenden beruflichen Vertretung zu regeln. Für die Einrichtung beruflicher Vertretungen auf dem Gebiete der Landwirtschaft und Forstwirtschaft hat der VfGH in seinem Erk. Slg. 2835/1955 festgestellt, daß hiebei der Landesgesetzgebung durch das B-VG keine Schranke gesetzt ist, so daß es ihr unbenommen bleibt, den Wirkungsbereich der Kammern in sachlicher und persönlicher Hinsicht festzulegen. Der VfGH hat weiters ausgesprochen, daß das B-VG nur insoweit der Landesgesetzgebung hiebei eine Richtlinie gibt, als es von beruflichen Vertretungen spricht und damit zum Ausdruck bringt, daß der persönliche Wirkungsbereich der Kammern nur jene Personen umfassen soll, die berufsmäßig in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft tätig sind, wobei aber die Frage, welche Merkmale einer solchen Betätigung den Charakter einer Berufstätigkeit verleihen, wieder von der Landesgesetzgebung zu regeln sei. Zu dieser Auffassung bekennt sich der VfGH auch weiterhin. Der VfGH nimmt an, daß die Einbeziehung aller Eigentümer landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe und landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Liegenschaften ohne Rücksicht auf deren Größe und Ausmaß das Vorliegen einer beruflichen Vertretung nicht in Frage stellt, weil der Landesgesetzgeber berechtigt ist, den Umfang des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Berufes auch solcherart zu bestimmen. Allerdings ist der Landesgesetzgeber an die einmal von ihm getroffene Entscheidung gebunden. Er kann daher nicht innerhalb der gleichen Regelung einen Teil des von ihm in die Kammerzugehörigkeit einbezogenen Personenkreises als nicht kammerzugehörig, als berufsfremd, behandeln.Der VfGH hat nie in Zweifel gezogen, daß es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft zu einer in seinen Kompetenzbereich fallenden beruflichen Vertretung zu regeln. Für die Einrichtung beruflicher Vertretungen auf dem Gebiete der Landwirtschaft und Forstwirtschaft hat der VfGH in seinem Erk. Slg. 2835 aus 1955, festgestellt, daß hiebei der Landesgesetzgebung durch das B-VG keine Schranke gesetzt ist, so daß es ihr unbenommen bleibt, den Wirkungsbereich der Kammern in sachlicher und persönlicher Hinsicht festzulegen. Der VfGH hat weiters ausgesprochen, daß das B-VG nur insoweit der Landesgesetzgebung hiebei eine Richtlinie gibt, als es von beruflichen Vertretungen spricht und damit zum Ausdruck bringt, daß der persönliche Wirkungsbereich der Kammern nur jene Personen umfassen soll, die berufsmäßig in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft tätig sind, wobei aber die Frage, welche Merkmale einer solchen Betätigung den Charakter einer Berufstätigkeit verleihen, wieder von der Landesgesetzgebung zu regeln sei. Zu dieser Auffassung bekennt sich der VfGH auch weiterhin. Der VfGH nimmt an, daß die Einbeziehung aller Eigentümer landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe und landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Liegenschaften ohne Rücksicht auf deren Größe und Ausmaß das Vorliegen einer beruflichen Vertretung nicht in Frage stellt, weil der Landesgesetzgeber berechtigt ist, den Umfang des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Berufes auch solcherart zu bestimmen. Allerdings ist der Landesgesetzgeber an die einmal von ihm getroffene Entscheidung gebunden. Er kann daher nicht innerhalb der gleichen Regelung einen Teil des von ihm in die Kammerzugehörigkeit einbezogenen Personenkreises als nicht kammerzugehörig, als berufsfremd, behandeln. Innerhalb gleichverpflichteter Mitglieder darf nicht ein Teil von der Willensbildung der Berufsvertretung ausgeschlossen werden. Die Gleichheitssatzwidrigkeit liegt weder in der Bestimmung, die den Mitgliederkreis umschreibt, noch in der Bestimmung, die den Kreis der Wahlberechtigten umschreibt, allein, sondern in dem durch beide Bestimmungen gemeinsam bewirkten Mißverhältnis. Primär ist aber jene Norm; aufzuheben ist daher diese. Bei der Neuregelung der Materie steht es jedoch dem Gesetzgeber frei, jeden anderen zur Beseitigung der verfassungswidrigen Ungleichheit geeigneten Weg zu gehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:G17.1961
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