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{'item': 'V33/60'}

Verordnung der Vlbg. Landesregierung vom 21. Dezember 1955 betreffend "Richtsätze und Richtlinien in der öffentlichen Fürsorge in der ab 1. April 1959 geltenden Fassung" , werden die Worte: "Alleinste

Art 18, Art.

18 B-VG} jedenfalls auch die Landesregierung) Richtsätze zu erlassen hat, die auf Grund der nach dem Gesetz abzugeltenden Erfordernisse des notwendigen Lebensunterhaltes zu errechnen sind. Der Gesetzgeber hat damit die Erlassung einer Rechtsverordnung in Aussicht genommen.Paragraph eins, der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge (in Österreich eingeführt durch Paragraph eins, Abschnitt römisch eins Ziffer 2, der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 1939, GBl. für das Land Österreich Nr. 397 aus 1938,) gewährt allen Personen für den Fall der Hilfsbedürftigkeit einen Rechtsanspruch auf den notwendigen Lebensunterhalt. Der VfGH befindet sich mit dieser Auslegung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH (z. B. Erk. Slg. NF Nr. 2092/51 A, 2305/51 A) . Die erwähnten Reichsgrundsätze enthalten selbst keine ziffernmäßigen Ansätze über den notwendigen Lebensbedarf; wohl aber ist im Paragraph 6, der Reichsgrundsätze bis in Einzelheiten aufgezählt, was nach Absicht des Gesetzgebers zum notwendigen Lebensbedarf gehört. Im Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz der Fürsorgepflichtverordnung wird angeordnet: "Für die Bemessung des notwendigen Lebensunterhaltes der Hilfsbedürftigen sind den örtlichen Verhältnissen angepaßte Richtsätze festzusetzen." Damit ist zwingend angeordnet, daß die Behörde (gemäß {

Artikel 18

,, Artikel 18, B-VG} jedenfalls auch die Landesregierung) Richtsätze zu erlassen hat, die auf Grund der nach dem Gesetz abzugeltenden Erfordernisse des notwendigen Lebensunterhaltes zu errechnen sind. Der Gesetzgeber hat damit die Erlassung einer Rechtsverordnung in Aussicht genommen. Bedenken gegen die Grundlagen bestehen in Ansehung des {

Art 18, Art.

18 B-VG} nicht.Bedenken gegen die Grundlagen bestehen in Ansehung des {

Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} nicht.

Eine Rechtsverordnung liegt trotz der äußeren Form einer Verwaltungsverordnung vor, wenn sich aus dem Inhalte der Verordnung ergibt, daß sie Rechtsnormen enthält, die unmittelbar die Allgemeinheit binden. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Vlbg. Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 15/1948, sind außer den Gesetzesbeschlüssen des Landtages auch die Verordnungen der Landesregierung kundzumachen. Somit bedarf eine Rechtsverordnung zu ihrer Gesetzmäßigkeit jedenfalls der Kundmachung im Landesgesetzblatt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über das Vlbg. Landesgesetzblatt, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1948,, sind außer den Gesetzesbeschlüssen des Landtages auch die Verordnungen der Landesregierung kundzumachen. Somit bedarf eine Rechtsverordnung zu ihrer Gesetzmäßigkeit jedenfalls der Kundmachung im Landesgesetzblatt. Selbst wenn die ganze Verordnung gesetzwidrig ist ( Kundmachungsmangel) wird nur der präjudizielle Teil aufgehoben. Hinsichtlich des nichtpräjudiziellen Teiles wird das Verfahren eingestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:V33.1961

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.