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{'item': 'G21/60'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.1961 GeschäftszahlG21/60 Sammlungsnummer3993 Rechtssatz§ 17 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 10. Dezember 1947, BGBl. Nr. 20/1948

Art 18, Art.

18 Abs. 2 B-VG} auch für die Abgrenzung des Verordnungsrechtes der Organe der Gemeinden insoweit gilt, als nicht etwa durch B-VG etwas anderes bestimmt ist, so daß auch die Gemeinden, wenn durch das Bundesverfassungsgesetz keine solche Ermächtigung gegeben ist, zur Erlassung selbständiger oder gesetzesändernder Verordnungen nicht befugt sind. Es ist nicht der geringste verfassungsrechtliche Anhaltspunkt dafür aufzufinden, daß für berufliche Selbstverwaltungskörper etwas anderes als für gemeindliche Selbstverwaltungskörper gelten könnte. Es ist auch nicht richtig, daß der VfGH erkannt hätte, daß die Organe der beruflichen Selbstverwaltungskörper von der Geltung des Art. 18 B-VG ausgenommen seien. Die beruflichen Selbstverwaltungskörper dürfen zur Erlassung von Verordnungen nur im Rahmen des {

Art 18, Art. 18 B-VG} ermächtigt werden.Im Erk. Slg. 2168 aus 1951, hat der Vf

GH ausdrücklich hervorgehoben, daß {

Artikel 18

,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} auch für die Abgrenzung des Verordnungsrechtes der Organe der Gemeinden insoweit gilt, als nicht etwa durch B-VG etwas anderes bestimmt ist, so daß auch die Gemeinden, wenn durch das Bundesverfassungsgesetz keine solche Ermächtigung gegeben ist, zur Erlassung selbständiger oder gesetzesändernder Verordnungen nicht befugt sind. Es ist nicht der geringste verfassungsrechtliche Anhaltspunkt dafür aufzufinden, daß für berufliche Selbstverwaltungskörper etwas anderes als für gemeindliche Selbstverwaltungskörper gelten könnte. Es ist auch nicht richtig, daß der VfGH erkannt hätte, daß die Organe der beruflichen Selbstverwaltungskörper von der Geltung des Artikel 18, B-VG ausgenommen seien. Die beruflichen Selbstverwaltungskörper dürfen zur Erlassung von Verordnungen nur im Rahmen des {

Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} ermächtigt werden. In dem Erk. Slg. 2381/1952 hat sich der Vf

GH u. a. mit der Verfassungsmäßigkeit der §§ 57 Abs. 9, 32 und 46 des Handelskammergesetzes beschäftigt. In allen diesen Fällen hat er das Vorliegen einer bloß formalgesetzlichen Delegation mit der Begründung verneint, daß sich aus dem Zusammenhalt der in Betracht kommenden Bestimmungen ein zureichender materiellrechtlicher Rahmen für die zu erlassenden Verordnungen ergebe. Gegen die Ermächtigung der Bundeskammer und der Landeskammern, Rahmenbestimmungen und Rahmenordnungen über die einzuhebenden Beiträge und über deren Verteilung auf die einzelnen Fachgruppen, Fachverbände und Wirtschaftsförderungsinstitute zu erlassen, erklärte der VfGH, aus dem Grunde keine Bedenken zu haben, weil es sich um Fragen der Selbstverwaltung handle. Diese Feststellung muß im Zusammenhang mit der weiteren zusammenfassenden Feststellung verstanden werden, daß die wesentlichen Bestimmungen über Grundlage, Zuschläge zur Gewerbesteuer und Einverleibungsgebühren im Gesetze bereits enthalten seien. Der VfGH hat demnach die Verfügung über den Ertrag der eingegangenen Beiträge als eine Angelegenheit der Selbstverwaltung angesehen. Er hat auch die Zuständigkeit zur Erlassung von Rahmenbestimmungen und Rahmenordnungen über die einzuhebenden Beiträge für unbedenklich gehalten, weil ihm die Bestimmungen über die Beiträge selbst materiellrechtlich genügend bestimmt erschienen waren.In dem Erk. Slg. 2381 aus 1952, hat sich der VfGH u. a. mit der Verfassungsmäßigkeit der Paragraphen 57, Absatz 9, 32 und 46 des Handelskammergesetzes beschäftigt. In allen diesen Fällen hat er das Vorliegen einer bloß formalgesetzlichen Delegation mit der Begründung verneint, daß sich aus dem Zusammenhalt der in Betracht kommenden Bestimmungen ein zureichender materiellrechtlicher Rahmen für die zu erlassenden Verordnungen ergebe. Gegen die Ermächtigung der Bundeskammer und der Landeskammern, Rahmenbestimmungen und Rahmenordnungen über die einzuhebenden Beiträge und über deren Verteilung auf die einzelnen Fachgruppen, Fachverbände und Wirtschaftsförderungsinstitute zu erlassen, erklärte der VfGH, aus dem Grunde keine Bedenken zu haben, weil es sich um Fragen der Selbstverwaltung handle. Diese Feststellung muß im Zusammenhang mit der weiteren zusammenfassenden Feststellung verstanden werden, daß die wesentlichen Bestimmungen über Grundlage, Zuschläge zur Gewerbesteuer und Einverleibungsgebühren im Gesetze bereits enthalten seien. Der VfGH hat demnach die Verfügung über den Ertrag der eingegangenen Beiträge als eine Angelegenheit der Selbstverwaltung angesehen. Er hat auch die Zuständigkeit zur Erlassung von Rahmenbestimmungen und Rahmenordnungen über die einzuhebenden Beiträge für unbedenklich gehalten, weil ihm die Bestimmungen über die Beiträge selbst materiellrechtlich genügend bestimmt erschienen waren. Wenn der VfGH im Erk. Slg. 2500/1953 erklärt hat, daß die innere Organisation eines beruflichen Selbstverwaltungskörpers sowie die Regelung seiner Geschäftsverteilung der Beschlußfassung der betreffenden Körperschaft zukomme und daß sich dies schon aus dem Wesen der Selbstverwaltung ergebe, so hat der VfGH in gleicher Weise im Erk. Slg. 2709/1954 für den Bereich der allgemeinen staatlichen Verwaltung ausgesprochen, daß die innere Einrichtung der Behörden, ihre Gliederung in Sektionen, Abteilungen usw. eine Angelegenheit der Verwaltung sei, die durch interne Verwaltungsmaßnahmen geregelt werden könne. Für die beiden Bereiche der Verwaltung gilt somit nichts verschiedenes.Wenn der VfGH im Erk. Slg. 2500 aus 1953, erklärt hat, daß die innere Organisation eines beruflichen Selbstverwaltungskörpers sowie die Regelung seiner Geschäftsverteilung der Beschlußfassung der betreffenden Körperschaft zukomme und daß sich dies schon aus dem Wesen der Selbstverwaltung ergebe, so hat der VfGH in gleicher Weise im Erk. Slg. 2709 aus 1954, für den Bereich der allgemeinen staatlichen Verwaltung ausgesprochen, daß die innere Einrichtung der Behörden, ihre Gliederung in Sektionen, Abteilungen usw. eine Angelegenheit der Verwaltung sei, die durch interne Verwaltungsmaßnahmen geregelt werden könne. Für die beiden Bereiche der Verwaltung gilt somit nichts verschiedenes. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:G21.1961

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