RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.1961 GeschäftszahlV11/60 Sammlungsnummer3994 RechtssatzI. Aus der Ehrengerichtsordnung und Disziplinarordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 19. April 1949 (kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Sondernummer vom 14. Juni 1949 i. d. F. der Abänderung vom 22. Oktober 1955 (kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/1956) werden folgende Stellen als gesetzwidrig aufgehoben:
- a)im § 5 Abs. 2 zweiter Satz die Worte: "...., dem auch die Zusammenstellung der Senate obliegt." ;
- b)im § 5 Abs. 3 die zwei ersten Sätze;
- c)§ 5 Abs. 5;
- d)§ 6;
- e)die §§ 35 bis 39.römisch eins. Aus der Ehrengerichtsordnung und Disziplinarordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 19. April 1949 (kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Sondernummer vom 14. Juni 1949 i. d. F. der Abänderung vom 22. Oktober 1955 (kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2 aus 1956,) werden folgende Stellen als gesetzwidrig aufgehoben:
- a)im Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz die Worte: "...., dem auch die Zusammenstellung der Senate obliegt." ;
- b)im Paragraph 5, Absatz 3, die zwei ersten Sätze;
- c)Paragraph 5, Absatz 5,;
- d)Paragraph 6,;
- e)die Paragraphen 35 bis 39, II. § 2 lit. g, § 5 in seinem von der Aufhebung in Punkt I lit. a bis e nicht berührten Wortlaut und § 9 der Ehrengerichtsordnung und Disziplinarordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind nicht gesetzwidrig.römisch zwei. Paragraph 2, Litera g,, Paragraph 5, in seinem von der Aufhebung in Punkt römisch eins Litera a bis e nicht berührten Wortlaut und Paragraph 9, der Ehrengerichtsordnung und Disziplinarordnung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind nicht gesetzwidrig. {Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung § 47, § 47 Abs. 1 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung}, BGBl. Nr. 125/1955, enthält keine formalgesetzliche Delegation.{Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung Paragraph 47,, Paragraph 47, Absatz eins, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung}, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, enthält keine formalgesetzliche Delegation. Haben die vom Gesetz gebrauchten unbestimmten Begriffe einen so weit bestimmbaren Inhalt, daß die näheren Anordnungen einer Verordnung auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz geprüft werden können, so liegt keine formalgesetzliche Delegation vor. Für die Abgrenzung zwischen einer noch materiellrechtlichen Vorausbestimmung eines Gesetzes und einer schon formalgesetzlichen Delegation kommt es auf die Möglichkeit einer solchen Überprüfbarkeit an. Die Pflicht, eine Bestellung zum Mitglied einer Kollegialbehörde anzunehmen, bedarf einer gesetzlichen Fundierung. Die Regelung der Zuständigkeit der einzelnen Senate ist keine Frage der inneren Organisation, sondern eine Frage der Behördenzuständigkeit. Die Zuständigkeiten sind entweder im Gesetz selbst zu regeln oder müssen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf ein Gesetz zurückgeführt werden können. Die Schaffung einer Berufungsinstanz ist keine interne Maßnahme, denn sie geht mit der Begründung von Berufungsrechten einher und ist für die Rechtskraft von Bedeutung. Solche Regelungen können nur durch Gesetz getroffen werden. Gesetzesvertretende Verordnungen, die dies unternehmen, sind gesetzwidrig. Wenn der Antrag die präjudiziellen Bestimmungen weder namentlich oder sonst erkennbar bezeichnet, sondern schlechthin von den bei der Durchführung des Verfahrens angewandten Bestimmungen spricht, ist dies zu allgemein. Es kann nicht Aufgabe des VfGH sein, von Amts wegen nachzuforschen, welche Bestimmungen angewendet worden sind. Der Antrag ist wegen fehlender Präjudizialität zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:V11.1961