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A1/61

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.1961 GeschäftszahlA1/61 Sammlungsnummer4017 RechtssatzBegehrt eine Gemeinde vom Bund den Ersatz der Kosten für die Beleuchtung und Beheizung der Stellungslokale, so handelt es sich um einen Streit zwischen Gebietskörperschaften über die Tragung von Kosten, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung entstanden sind. Streitigkeiten solcher Art sind nach den Regeln des Finanzverfassungsrechts zu entscheiden. Aus der allgemeinen Regelung des {Jurisdiktionsnorm § 1, § 1 JN} läßt sich daher - es handelt sich um keine bürgerliche Rechtssache - eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht ableiten. Eine besondere gesetzliche Bestimmung, durch die die Gerichte zur Entscheidung über den Anspruch berufen werden, mangelt ebenso wie eine gesetzliche Bestimmung, gemäß der über den Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde abzusprechen ist. Die Voraussetzungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} treffen also zu.Streitigkeiten solcher Art sind nach den Regeln des Finanzverfassungsrechts zu entscheiden. Aus der allgemeinen Regelung des {Jurisdiktionsnorm Paragraph eins,, Paragraph eins, JN} läßt sich daher - es handelt sich um keine bürgerliche Rechtssache - eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht ableiten. Eine besondere gesetzliche Bestimmung, durch die die Gerichte zur Entscheidung über den Anspruch berufen werden, mangelt ebenso wie eine gesetzliche Bestimmung, gemäß der über den Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde abzusprechen ist. Die Voraussetzungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} treffen also zu. Es gehören wohl die Beheizungseinrichtungen und Beleuchtungseinrichtungen zu dem notwendigen Inventar i. S. des § 22 Abs. 3 Wehrgesetz, der Betrieb dieser Einrichtungen kann aber weder zu den "erforderlichen Räumlichkeiten" gezählt noch unter den Begriff "Inventar" subsumiert werden. Die Gemeinden werden demnach durch § 22 Abs. 3 WehrG nicht verpflichtet, die Beheizung und Beleuchtung der Stellungsräumlichkeiten kostenlos beizustellen. Auch in irgendeiner anderen gesetzlichen Regelung ist eine solche Verpflichtung nicht festgelegt. Es bleibt daher bei der allgemeinen Bestimmung des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 2, § 2 F-VG}, gemäß der der Bund - es handelt sich bei der Durchführung der Stellungen um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung - den Aufwand zu tragen hat.Es gehören wohl die Beheizungseinrichtungen und Beleuchtungseinrichtungen zu dem notwendigen Inventar i. S. des Paragraph 22, Absatz 3, Wehrgesetz, der Betrieb dieser Einrichtungen kann aber weder zu den "erforderlichen Räumlichkeiten" gezählt noch unter den Begriff "Inventar" subsumiert werden. Die Gemeinden werden demnach durch Paragraph 22, Absatz 3, WehrG nicht verpflichtet, die Beheizung und Beleuchtung der Stellungsräumlichkeiten kostenlos beizustellen. Auch in irgendeiner anderen gesetzlichen Regelung ist eine solche Verpflichtung nicht festgelegt. Es bleibt daher bei der allgemeinen Bestimmung des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 2,, Paragraph 2, F-VG}, gemäß der der Bund - es handelt sich bei der Durchführung der Stellungen um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung - den Aufwand zu tragen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:A1.1961

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.