geber des Jahres 1920 hat, wenige Monate nachdem das KAG entstanden war, im {
10 Abs. 1 Z 12 B-VG} bestimmt, daß vom "Gesundheitswesen ... hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten ... nur die sanitäre Aufsicht" eine Angelegenheit ist, in der die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist. Es muß angenommen werden, daß der
geber, hätte er auch andere Teile des damals vorgefundenen Begriffsinhaltes der Angelegenheit "Heil- und Pflegeanstalten" davon ausnehmen wollen, dies ebenso ausdrücklich getan hätte, wie er es mit dem die sanitäre Aufsicht betreffenden Teil getan hat.Der
geber des Jahres 1920 hat, wenige Monate nachdem das KAG entstanden war, im {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG} bestimmt, daß vom "Gesundheitswesen ... hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten ... nur die sanitäre Aufsicht" eine Angelegenheit ist, in der die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist. Es muß angenommen werden, daß der
geber, hätte er auch andere Teile des damals vorgefundenen Begriffsinhaltes der Angelegenheit "Heil- und Pflegeanstalten" davon ausnehmen wollen, dies ebenso ausdrücklich getan hätte, wie er es mit dem die sanitäre Aufsicht betreffenden Teil getan hat. Die Regelung der aus der Verwendung von Krankenanstalten für Unterrichtszwecke oder Forschungszwecke sich ergebenden Mehrkosten - jedenfalls, soweit es um Anstalten geht, deren Widmung für Unterrichtszwecke nicht im öffentlichen Recht begründet ist - gehört zur Angelegenheit "Heil- und Pflegeanstalten" i. S. des {
12 Abs. 1 Z 2 B-VG}.Die Regelung der aus der Verwendung von Krankenanstalten für Unterrichtszwecke oder Forschungszwecke sich ergebenden Mehrkosten - jedenfalls, soweit es um Anstalten geht, deren Widmung für Unterrichtszwecke nicht im öffentlichen Recht begründet ist - gehört zur Angelegenheit "Heil- und Pflegeanstalten" i. S. des {
Die Bestimmung, daß die Verwendung öffentlicher Heilanstalten und Pflegeanstalten für Unterrichtszwecke auf Grund besonderer Vereinbarungen zulässig ist, gehört ebenfalls zur Angelegenheit "Heil- und Pflegeanstalten" . Das im {
18 Abs. 1 B-VG} zum Ausdruck kommende Rechtsstaatsprinzip gebietet auch eine inhaltliche Regelung der Behördentätigkeit. Von diesem Grundsatz sind lediglich jene Fälle ausgenommen, in denen zur Ermessensübung ermächtigt wird. Wird das Verhalten der Behörde nicht durch das Gesetz vorherbestimmt, widerspricht es dem {
18 B-VG}.Das im {
,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} zum Ausdruck kommende Rechtsstaatsprinzip gebietet auch eine inhaltliche Regelung der Behördentätigkeit. Von diesem Grundsatz sind lediglich jene Fälle ausgenommen, in denen zur Ermessensübung ermächtigt wird. Wird das Verhalten der Behörde nicht durch das Gesetz vorherbestimmt, widerspricht es dem {
GH ist der Meinung, daß die Landesregierung die Vergütung gemäß § 17 a Abs. 2 in Höhe der Mehrkosten festzusetzen hat.Der VfGH ist der Meinung, daß die Landesregierung die Vergütung gemäß Paragraph 17, a Absatz 2, in Höhe der Mehrkosten festzusetzen hat. Die Landesregierung hat sich bei der Genehmigung gemäß § 17 a Abs. 1 dritter Satz von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit leiten zu lassen; darüber hinaus hat sie im Hinblick auf {
18 Abs. 1 B-VG} auch zu achten, daß der Vertrag keinem Gesetz widerspricht.Die Landesregierung hat sich bei der Genehmigung gemäß Paragraph 17, a Absatz eins, dritter Satz von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit leiten zu lassen; darüber hinaus hat sie im Hinblick auf {
,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} auch zu achten, daß der Vertrag keinem Gesetz widerspricht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:G8.1961
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.