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{'item': 'G8/61'}

gesetz i. d. F. der Novelle LGBl. Nr. 35/1958 ist nicht verfassungswidrig.Paragraph 17, a Krankenanstaltengesetz i. d. F. der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1958, ist nicht verfassungswidrig. De

geber des Jahres 1920 hat, wenige Monate nachdem das KAG entstanden war, im {

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 12 B-VG} bestimmt, daß vom "Gesundheitswesen ... hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten ... nur die sanitäre Aufsicht" eine Angelegenheit ist, in der die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist. Es muß angenommen werden, daß der

geber, hätte er auch andere Teile des damals vorgefundenen Begriffsinhaltes der Angelegenheit "Heil- und Pflegeanstalten" davon ausnehmen wollen, dies ebenso ausdrücklich getan hätte, wie er es mit dem die sanitäre Aufsicht betreffenden Teil getan hat.Der

geber des Jahres 1920 hat, wenige Monate nachdem das KAG entstanden war, im {

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG} bestimmt, daß vom "Gesundheitswesen ... hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten ... nur die sanitäre Aufsicht" eine Angelegenheit ist, in der die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist. Es muß angenommen werden, daß der

geber, hätte er auch andere Teile des damals vorgefundenen Begriffsinhaltes der Angelegenheit "Heil- und Pflegeanstalten" davon ausnehmen wollen, dies ebenso ausdrücklich getan hätte, wie er es mit dem die sanitäre Aufsicht betreffenden Teil getan hat. Die Regelung der aus der Verwendung von Krankenanstalten für Unterrichtszwecke oder Forschungszwecke sich ergebenden Mehrkosten - jedenfalls, soweit es um Anstalten geht, deren Widmung für Unterrichtszwecke nicht im öffentlichen Recht begründet ist - gehört zur Angelegenheit "Heil- und Pflegeanstalten" i. S. des {

Art 12, Art.

12 Abs. 1 Z 2 B-VG}.Die Regelung der aus der Verwendung von Krankenanstalten für Unterrichtszwecke oder Forschungszwecke sich ergebenden Mehrkosten - jedenfalls, soweit es um Anstalten geht, deren Widmung für Unterrichtszwecke nicht im öffentlichen Recht begründet ist - gehört zur Angelegenheit "Heil- und Pflegeanstalten" i. S. des {

Artikel 12,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG}.

Die Bestimmung, daß die Verwendung öffentlicher Heilanstalten und Pflegeanstalten für Unterrichtszwecke auf Grund besonderer Vereinbarungen zulässig ist, gehört ebenfalls zur Angelegenheit "Heil- und Pflegeanstalten" . Das im {

Art 18, Art.

18 Abs. 1 B-VG} zum Ausdruck kommende Rechtsstaatsprinzip gebietet auch eine inhaltliche Regelung der Behördentätigkeit. Von diesem Grundsatz sind lediglich jene Fälle ausgenommen, in denen zur Ermessensübung ermächtigt wird. Wird das Verhalten der Behörde nicht durch das Gesetz vorherbestimmt, widerspricht es dem {

Art 18, Art.

18 B-VG}.Das im {

Artikel 18

,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} zum Ausdruck kommende Rechtsstaatsprinzip gebietet auch eine inhaltliche Regelung der Behördentätigkeit. Von diesem Grundsatz sind lediglich jene Fälle ausgenommen, in denen zur Ermessensübung ermächtigt wird. Wird das Verhalten der Behörde nicht durch das Gesetz vorherbestimmt, widerspricht es dem {

Artikel 18,, Artikel 18, B-VG}. Der Vf

GH ist der Meinung, daß die Landesregierung die Vergütung gemäß § 17 a Abs. 2 in Höhe der Mehrkosten festzusetzen hat.Der VfGH ist der Meinung, daß die Landesregierung die Vergütung gemäß Paragraph 17, a Absatz 2, in Höhe der Mehrkosten festzusetzen hat. Die Landesregierung hat sich bei der Genehmigung gemäß § 17 a Abs. 1 dritter Satz von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit leiten zu lassen; darüber hinaus hat sie im Hinblick auf {

Art 18, Art.

18 Abs. 1 B-VG} auch zu achten, daß der Vertrag keinem Gesetz widerspricht.Die Landesregierung hat sich bei der Genehmigung gemäß Paragraph 17, a Absatz eins, dritter Satz von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit leiten zu lassen; darüber hinaus hat sie im Hinblick auf {

Artikel 18

,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} auch zu achten, daß der Vertrag keinem Gesetz widerspricht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:G8.1961

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.