← Österreich

{'item': 'B282/60'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.1961 GeschäftszahlB282/60 Sammlungsnummer4026 RechtssatzDer VfGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im § 7 Schillingeröffnungsbilanzengesetz getroffene Regelung aus dem Gesichtspunkte einer Verletzung des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatzes. Es verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber verschiedene tatsächliche Gegebenheiten entsprechend unterschiedlich behandelt. Es ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn der Gesetzgeber für die Beteiligungen an Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und für Wertpapiere mit oder ohne Börsenpreis verschiedene Bewertungsvorschriften trifft. Es kann ihm dabei auch nicht entgegengetreten werden, wenn er die Beteiligungen an Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit günstiger behandelt als Wertpapierbeteiligungen. Wenn er dabei vorschreibt, daß eine Beteiligung an einer Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht höher bewertet werden darf als mit dem entsprechenden Anteil am bilanzmäßig ausgewiesenen Vermögen der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, und wenn er nach Aufstellung einer Schillingeröffnungsbilanz durch diese Gesellschaft eine Berichtigung des Wertansatzes zuläßt, dagegen aber als höchsten Wertansatz für Wertpapiere den Börsenpreis am Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz bestimmt, so kann dies selbst dann, wenn im Einzelfall der Börsenpreis nicht mit dem wahren Wert der Wertpapiere zusammenfallen sollte, durch wirtschaftspolitische Erwägungen durchaus sachliche Art gerechtfertigt werden.Der VfGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Paragraph 7, Schillingeröffnungsbilanzengesetz getroffene Regelung aus dem Gesichtspunkte einer Verletzung des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatzes. Es verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber verschiedene tatsächliche Gegebenheiten entsprechend unterschiedlich behandelt. Es ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn der Gesetzgeber für die Beteiligungen an Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und für Wertpapiere mit oder ohne Börsenpreis verschiedene Bewertungsvorschriften trifft. Es kann ihm dabei auch nicht entgegengetreten werden, wenn er die Beteiligungen an Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit günstiger behandelt als Wertpapierbeteiligungen. Wenn er dabei vorschreibt, daß eine Beteiligung an einer Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht höher bewertet werden darf als mit dem entsprechenden Anteil am bilanzmäßig ausgewiesenen Vermögen der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, und wenn er nach Aufstellung einer Schillingeröffnungsbilanz durch diese Gesellschaft eine Berichtigung des Wertansatzes zuläßt, dagegen aber als höchsten Wertansatz für Wertpapiere den Börsenpreis am Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz bestimmt, so kann dies selbst dann, wenn im Einzelfall der Börsenpreis nicht mit dem wahren Wert der Wertpapiere zusammenfallen sollte, durch wirtschaftspolitische Erwägungen durchaus sachliche Art gerechtfertigt werden. Die Berichtigung nach § 5 SEBG bedeutet nichts anderes als die Richtigstellung eines auf den (fiktiven) Anschaffungskosten aufbauenden Wertansatzes, der sich als irrig erwiesen hat.Die Berichtigung nach Paragraph 5, SEBG bedeutet nichts anderes als die Richtigstellung eines auf den (fiktiven) Anschaffungskosten aufbauenden Wertansatzes, der sich als irrig erwiesen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:B282.1961

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.