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{'item': 'B285/60'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.1961 GeschäftszahlB285/60 Sammlungsnummer4027 RechtssatzWie der VfGH in seinem Erk. Slg. 1390/1931 ausgesprochen hat, fallen unter de

Art 10, Art.

10 B-VG} fallenden Aktionen auf dem Gebiet der Landeskultur, die die gegebenen Bodenbesitzverhältnisse, Benützungsverhältnisse oder Bewirtschaftungsverhältnisse entsprechend den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Anschauungen oder Bedürfnissen einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterziehen wollen. In diesem Erk. wurde ausgesprochen, daß es für Maßnahmen der Bodenreform nicht unbedingt wesentlich ist, daß die Aktionen ausnahmslos durch Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden und daß es sich bei diesen Maßnahmen nicht stets um umfassende, nicht bloß auf den Einzelfall abgestellte Aktionen handeln muß. An dieser Rechtsprechung hat der VfGH festgehalten. Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 3476/1958 zwar ausgesprochen, daß das NÖ Grundverkehrsgesetz auch nicht unter dem Gesichtspunkt mit Verfassungswidrigkeit belastet ist, daß es einen Zwang zur Veräußerung an eine bestimmte Person ausübt und deshalb eine Maßnahme der Bodenreform zum Inhalt hat; daß Zwangsmaßnahmen ein Wesensmerkmal der Bodenreform bilden, ist aber damit nicht ausgedrückt. Auch der in der Begründung dieses Erk. enthaltene Satz, daß Beschränkungen des vertragsmäßigen Liegenschaftsverkehrs unter dem Gesichtspunkte des Einzelfalles nicht dem Begriff der Bodenreform unterstellbar sind, besagt nicht, daß eine Maßnahme betreffend einen Einzelfall nicht eine Maßnahme der Bodenreform sein kann, sondern nur, daß Beschränkungen des vertragsmäßigen Liegenschaftsverkehrs, auch wenn es sich um einen Einzelfall handelt, nicht dem Begriff der Bodenreform unterstellt werden können.Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 1390 aus 1931, ausgesprochen hat, fallen unter den Kompetenztatbestand "Bodenreform" die nicht unter {

Artikel 10

,, Artikel 10, B-VG} fallenden Aktionen auf dem Gebiet der Landeskultur, die die gegebenen Bodenbesitzverhältnisse, Benützungsverhältnisse oder Bewirtschaftungsverhältnisse entsprechend den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Anschauungen oder Bedürfnissen einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterziehen wollen. In diesem Erk. wurde ausgesprochen, daß es für Maßnahmen der Bodenreform nicht unbedingt wesentlich ist, daß die Aktionen ausnahmslos durch Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden und daß es sich bei diesen Maßnahmen nicht stets um umfassende, nicht bloß auf den Einzelfall abgestellte Aktionen handeln muß. An dieser Rechtsprechung hat der VfGH festgehalten. Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 3476 aus 1958, zwar ausgesprochen, daß das NÖ Grundverkehrsgesetz auch nicht unter dem Gesichtspunkt mit Verfassungswidrigkeit belastet ist, daß es einen Zwang zur Veräußerung an eine bestimmte Person ausübt und deshalb eine Maßnahme der Bodenreform zum Inhalt hat; daß Zwangsmaßnahmen ein Wesensmerkmal der Bodenreform bilden, ist aber damit nicht ausgedrückt. Auch der in der Begründung dieses Erk. enthaltene Satz, daß Beschränkungen des vertragsmäßigen Liegenschaftsverkehrs unter dem Gesichtspunkte des Einzelfalles nicht dem Begriff der Bodenreform unterstellbar sind, besagt nicht, daß eine Maßnahme betreffend einen Einzelfall nicht eine Maßnahme der Bodenreform sein kann, sondern nur, daß Beschränkungen des vertragsmäßigen Liegenschaftsverkehrs, auch wenn es sich um einen Einzelfall handelt, nicht dem Begriff der Bodenreform unterstellt werden können. An den in seinem Erk. Slg. 2658/1954 ausgesprochenen Rechtssatz, daß die Regelung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zusteht, ist der VfGH gebunden.An den in seinem Erk. Slg. 2658 aus 1954, ausgesprochenen Rechtssatz, daß die Regelung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zusteht, ist der VfGH gebunden. Es handelt sich bei der Bestimmung des § 9 Abs. 3 lit. a NÖ GVG jedenfalls um eine Regelung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, so daß nach dem Rechtssatz im Erk. Slg. 2658/1954 in dieser Beziehung jedenfalls die Kompetenz der Länder zur Gesetzgebung gegeben ist. Es handelt sich um keine Maßnahme der Bodenreform. Denn die Verweigerung der Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften des Grundstückverkehrs bedeutet noch keine planmäßige Neuordnung der Besitzverhältnisse; sie bewirkt nur, daß die gegenwärtigen Besitzverhältnisse nicht in einer agrarpolitisch unerwünschten Richtung verändert werden. Insbesondere handelt es sich nicht um eine agrarische Operation i. S. des {

Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG}; denn unter diesen Begriff fallen, wie der Vf

GH bereits in seinem Erk. Slg. 1390/1931 ausgesprochen hat, nur die Aktionen der Zusammenlegung, der Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven und der Teilung und Regulierung von Agrargemeinschaften.Es handelt sich bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, NÖ GVG jedenfalls um eine Regelung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, so daß nach dem Rechtssatz im Erk. Slg. 2658 aus 1954, in dieser Beziehung jedenfalls die Kompetenz der Länder zur Gesetzgebung gegeben ist. Es handelt sich um keine Maßnahme der Bodenreform. Denn die Verweigerung der Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften des Grundstückverkehrs bedeutet noch keine planmäßige Neuordnung der Besitzverhältnisse; sie bewirkt nur, daß die gegenwärtigen Besitzverhältnisse nicht in einer agrarpolitisch unerwünschten Richtung verändert werden. Insbesondere handelt es sich nicht um eine agrarische Operation i. S. des {

Artikel 12,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG}; denn unter diesen Begriff fallen, wie der Vf

GH bereits in seinem Erk. Slg. 1390 aus 1931, ausgesprochen hat, nur die Aktionen der Zusammenlegung, der Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven und der Teilung und Regulierung von Agrargemeinschaften. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:B285.1961

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.