RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1961 GeschäftszahlG29/60 Sammlungsnummer4035 RechtssatzNach § 68 Abs. 1 Tir. Gemeindeordnung bildet der Haushaltsplan die bindende Grundlage für die Führung des Jahreshaushaltes. Hieraus ergibt sich zwar eine Verpflichtung für die Verwaltungsorgane, nach den Grundsätzen des Haushaltsplanes vorzugehen, aber eine materiellgesetzliche Vorschrift mit der Wirkung einer Bindung der Gemeindeangehörigen ist hierin nicht gelegen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, Tir. Gemeindeordnung bildet der Haushaltsplan die bindende Grundlage für die Führung des Jahreshaushaltes. Hieraus ergibt sich zwar eine Verpflichtung für die Verwaltungsorgane, nach den Grundsätzen des Haushaltsplanes vorzugehen, aber eine materiellgesetzliche Vorschrift mit der Wirkung einer Bindung der Gemeindeangehörigen ist hierin nicht gelegen. § 13 des Gesetzes vom
- März 1949, LGBl. für Tir. Nr. 23, über die Pflege des Fremdenverkehrswesens in Tir. (Landes- Fremdenverkehrsgesetz) , i. d. F. des Gesetzes vom
- Juli 1951, LGBl. für Tir. Nr. 25, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 13, des Gesetzes vom
- März 1949, Landesgesetzblatt für Tir. Nr. 23, über die Pflege des Fremdenverkehrswesens in Tir. (Landes- Fremdenverkehrsgesetz) , i. d. F. des Gesetzes vom
- Juli 1951, Landesgesetzblatt für Tir. Nr. 25, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Wenn § 13 Abs. 3 bestimmt, daß die Beiträge der Pflichtmitglieder möglichst gleichmäßig nach der Größe und Leistungsfähigkeit ihrer Betriebe und insbesondere darnach zu bemessen sind, ob und inwieweit diese im vorhergegangenen Kalenderjahr durch den Fremdenverkehr tatsächliche Förderung erfahren haben, so ist damit zweifellos nicht gemeint, daß der Fremdenverkehrsgewinn abgeschöpft werden soll. Durch diese Bestimmung kann demnach nur das relative Maß des Interesses der Beitragspflichtigen ermittelt werden. Darüber, wie die Behörde die absolute Höhe des Interessenbeitrages festzustellen hat, gibt das Gesetz selbst keinen Aufschluß, denn § 13 Abs. 1 Landes-FrVG enthält lediglich die Ermächtigung an den Ausschuß, die Beitragsleistung der einzelnen Mitglieder festzusetzen. Wenngleich anzunehmen ist, daß die Voranschlagsziffern des Haushaltsplanes hiefür eine Richtschnur bilden, so ist doch eine solche Bindung nirgends im Gesetz ausgesprochen und wenn sie ausgesprochen worden wäre, so wäre eine solche Bindung allein ohne eine zusätzliche materiellrechtliche Regelung, die hier fehlt, keine ausreichende materiellrechtliche Grundlage.Wenn Paragraph 13, Absatz 3, bestimmt, daß die Beiträge der Pflichtmitglieder möglichst gleichmäßig nach der Größe und Leistungsfähigkeit ihrer Betriebe und insbesondere darnach zu bemessen sind, ob und inwieweit diese im vorhergegangenen Kalenderjahr durch den Fremdenverkehr tatsächliche Förderung erfahren haben, so ist damit zweifellos nicht gemeint, daß der Fremdenverkehrsgewinn abgeschöpft werden soll. Durch diese Bestimmung kann demnach nur das relative Maß des Interesses der Beitragspflichtigen ermittelt werden. Darüber, wie die Behörde die absolute Höhe des Interessenbeitrages festzustellen hat, gibt das Gesetz selbst keinen Aufschluß, denn Paragraph 13, Absatz eins, Landes-FrVG enthält lediglich die Ermächtigung an den Ausschuß, die Beitragsleistung der einzelnen Mitglieder festzusetzen. Wenngleich anzunehmen ist, daß die Voranschlagsziffern des Haushaltsplanes hiefür eine Richtschnur bilden, so ist doch eine solche Bindung nirgends im Gesetz ausgesprochen und wenn sie ausgesprochen worden wäre, so wäre eine solche Bindung allein ohne eine zusätzliche materiellrechtliche Regelung, die hier fehlt, keine ausreichende materiellrechtliche Grundlage. Ermächtigt das Gesetz den Selbstverwaltungskörper, von den Mitgliedern ungemessene Beiträge zu verlangen, so widerspricht es dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}.Ermächtigt das Gesetz den Selbstverwaltungskörper, von den Mitgliedern ungemessene Beiträge zu verlangen, so widerspricht es dem {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG}. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:G29.1961