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{'item': 'G7/61'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1961 GeschäftszahlG7/61 Sammlungsnummer4037 RechtssatzDie Worte "... das sittlich religiöse ..." in § 2 des Slbg. Lichtspielgesetzes

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG}) . Von dieser Kompetenzlage geht {

Art 15, Art.

15 Abs. 3 B-VG} aus, der dem Bunde nur die dort näher geregelte Mitwirkung an der Vollziehung gewährleistet. Die Länder sind daher insbesondere zuständig, im Wege des Verwaltungsstrafrechtes Gefahren zu bekämpfen, die aus dem Bereiche des Kinowesens entspringen.Das Kinowesen ist Landessache nach Artikel 15, B-VG, denn es betrifft eine Angelegenheit, die nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder der Vollziehung des Bundes übertragen wurde ( {

Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG}) .

Von dieser Kompetenzlage geht {

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz 3, B-VG} aus, der dem Bunde nur die dort näher geregelte Mitwirkung an der Vollziehung gewährleistet. Die Länder sind daher insbesondere zuständig, im Wege des Verwaltungsstrafrechtes Gefahren zu bekämpfen, die aus dem Bereiche des Kinowesens entspringen. Die Rechtsordnung eines Rechtsstaates muß dem einzelnen die Möglichkeit geben, sich dem Rechte gemäß zu verhalten. Der Unrechtsgehalt seines Handelns oder Unterlassens muß dem einzelnen eindeutig vor Augen gestellt werden. Die Freiheitssphäre des einzelnen muß durch eine deutliche Grenzziehung von dem Gebiete des Unerlaubten geschieden werden. Es hängt von der vorgängigen Präzisierung des geschützten Rechtsgutes ab, wann ein Verhalten als verletzend überhaupt in Betracht kommen kann. Straftatbestände müssen so beschaffen sein, daß der Rechtsunterworfene in der Lage sein muß, sich ihren Inhalt vor seinem Handeln zu vergegenwärtigen. Ohne diese Voraussetzung kann der primäre Zweck einer strafrechtlichen Vorschrift, das geschützte Rechtsgut vor Verletzungen zu bewahren, nicht erreicht werden. Es wird nicht in Zweifel gezogen, daß das Strafrecht ohne Wertungen nicht auskommen könne. Es wird aber gefordert, daß die Wertungen in einer Weise formuliert werden, daß sie der Normunterworfene, der hier als Individuum mit durchschnittlichen Verstandeskräften und Erfahrungen gedacht werden muß, versteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:G7.1961

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.