RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1961 GeschäftszahlB245/59 Sammlungsnummer4054 RechtssatzEine Verhaftung widerspricht dem § 85 Finanzstrafgesetz, wenn der Beamte zwar im Besitz eines Haftbefehles ist, die Verhaftung aber nicht kraft dieses Befehles durchführt (den Befehl also auch nicht zustellt) .Eine Verhaftung widerspricht dem Paragraph 85, Finanzstrafgesetz, wenn der Beamte zwar im Besitz eines Haftbefehles ist, die Verhaftung aber nicht kraft dieses Befehles durchführt (den Befehl also auch nicht zustellt) . Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine Verhaftung als in die Rechtsverhältnisse des Betroffenen eingreifende faktische Amtshandlung behördlicher Organe zu qualifizieren, die mangels eines vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht bekämpft werden und daher als Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} mit VfGH-Beschwerde angefochten werden kann.Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine Verhaftung als in die Rechtsverhältnisse des Betroffenen eingreifende faktische Amtshandlung behördlicher Organe zu qualifizieren, die mangels eines vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht bekämpft werden und daher als Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} mit VfGH-Beschwerde angefochten werden kann. Unter Verhaftung i. S. des Art. 8 StGG und des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862, ist die unmittelbare Herbeiführung einer Freiheitsbeschränkung durch eine Amtshandlung der staatlichen Vollzugsgewalt zu verstehen. Durch die Erteilung des Auftrages an die Bf., ihr Telephongespräch auf einen bestimmten Inhalt zu beschränken und durch die Unterbrechung der Telephonverbindung haben die einschreitenden Organe zum Ausdruck gebracht, daß sich die Bf. nicht frei bewegen durfte. Aus dem in Rede stehenden Handeln der einschreitenden Organe konnte sie vernünftigerweise nur folgern, daß die Beamten jede Aufnahme eines Kontaktes mit ihrem Gatten beschränken würden und daß sie daher auch nicht in der Lage war, beliebige Ortsveränderungen durchzuführen.Unter Verhaftung i. S. des Artikel 8, StGG und des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87 aus 1862,, ist die unmittelbare Herbeiführung einer Freiheitsbeschränkung durch eine Amtshandlung der staatlichen Vollzugsgewalt zu verstehen. Durch die Erteilung des Auftrages an die Bf., ihr Telephongespräch auf einen bestimmten Inhalt zu beschränken und durch die Unterbrechung der Telephonverbindung haben die einschreitenden Organe zum Ausdruck gebracht, daß sich die Bf. nicht frei bewegen durfte. Aus dem in Rede stehenden Handeln der einschreitenden Organe konnte sie vernünftigerweise nur folgern, daß die Beamten jede Aufnahme eines Kontaktes mit ihrem Gatten beschränken würden und daß sie daher auch nicht in der Lage war, beliebige Ortsveränderungen durchzuführen. Eine Verhaftung liegt aber nicht erst dann vor, wenn das einschreitende Organ die Freiheitsbeschränkung in allen ihren Einzelheiten umschreibt; es genügt, daß das Organ ein Verhalten an den Tag legt, aus dem sich schlüssig ergibt, daß der hievon Betroffene nicht mehr persönlich frei ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:B245.1961
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.