10 Abs. 2 Z 6 B-VG}) und "Bodenreform" ({
12 Abs. 1 Z 5 B-VG}) gilt auch für die Abgrenzung der Kompetenzen der Agrarbehörden außerhalb eines Verfahrens und den ordentlichen Gerichten. Sollte demnach z. B. im Zusammenhang mit einem Kauf ( Verkauf) einer Liegenschaft oder einem Tauschvertrag zwischen einer Agrargemeinschaft und ihrem Kontrahenten ein Streit über das Ausmaß der gekauften (verkauften) oder vertauschten Liegenschaft entstehen, so werden hierüber die Gerichte zu entscheiden haben, auch wenn die Entscheidung die Frage berührt, auf welches Gebiet sich die Agrargemeinschaft erstreckt. Ist nur über die Lage einer Grundfläche, die einer Agrargemeinschaft gehört, zu entscheiden, somit über den Verlauf ihrer Grenzen und damit auch über die Grenzen der anrainenden Parzellen, so unterscheidet sich dieser Streit in keinem Punkte von einem Streit zwischen anderen Grundnachbarn. Der Umstand allein, daß eine Partei eine Agrargemeinschaft ist, rechtfertigt es an sich noch nicht, die andere Partei der Jurisdiktion der Agrarbehörden zu unterstellen. In ihm tritt noch kein Element der "Bodenreform" zutage. Über Nachbarschaftsstreitigkeiten dieser Art haben die Gerichte zu entscheiden.Die Abgrenzung zwischen den Kompetenztatbeständen "Zivilrechtswesen " ({
,, Artikel 10, Absatz 2, Ziffer 6, B-VG}) und "Bodenreform" ({
,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG}) gilt auch für die Abgrenzung der Kompetenzen der Agrarbehörden außerhalb eines Verfahrens und den ordentlichen Gerichten. Sollte demnach z. B. im Zusammenhang mit einem Kauf ( Verkauf) einer Liegenschaft oder einem Tauschvertrag zwischen einer Agrargemeinschaft und ihrem Kontrahenten ein Streit über das Ausmaß der gekauften (verkauften) oder vertauschten Liegenschaft entstehen, so werden hierüber die Gerichte zu entscheiden haben, auch wenn die Entscheidung die Frage berührt, auf welches Gebiet sich die Agrargemeinschaft erstreckt. Ist nur über die Lage einer Grundfläche, die einer Agrargemeinschaft gehört, zu entscheiden, somit über den Verlauf ihrer Grenzen und damit auch über die Grenzen der anrainenden Parzellen, so unterscheidet sich dieser Streit in keinem Punkte von einem Streit zwischen anderen Grundnachbarn. Der Umstand allein, daß eine Partei eine Agrargemeinschaft ist, rechtfertigt es an sich noch nicht, die andere Partei der Jurisdiktion der Agrarbehörden zu unterstellen. In ihm tritt noch kein Element der "Bodenreform" zutage. Über Nachbarschaftsstreitigkeiten dieser Art haben die Gerichte zu entscheiden. Nach § 87 Abs. 3 lit. b Flurverfassungs-Landesgesetz steht gegen Erkenntnisse des Landesagrarsenates in den Fällen des § 89 FLG die Berufung an den Obersten Agrarsenat offen. Diese Bestimmung des FLG ist überflüssig, denn die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates in den Fällen des § 89 FLG ist schon nach dem mit ihm übereinstimmenden § 7 Abs. 2 lit. a Agrarbehördengesetz 1950 gegeben, auf den ohnedies bereits § 87 Abs. 3 lit. a FLG verweist. Nach § 7 Abs. 3 AgrBehG 1950 kann durch besondere Landesgesetze die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates nur "in anderen als in den im Eingange des Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten" eingeräumt werden, sohin in anderen Angelegenheiten als Flurverfassung, Einforstungsrechte und Alpenschutz. In den Angelegenheiten der Flurverfassung könnte daher die Landesgesetzgebung die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates über die Regelung des § 7 des AgrBehG nicht erweitern. Da dies durch § 87 Abs. 3 lit. b FLG nicht geschehen ist, dieser daher lediglich die Zuständigkeitsvorschrift des § 7 Abs. 2 lit. a AgrBehG 1950 deklaratorisch wiederholt, braucht auf ihn nicht eingegangen zu werden.Nach Paragraph 87, Absatz 3, Litera b, Flurverfassungs-Landesgesetz steht gegen Erkenntnisse des Landesagrarsenates in den Fällen des Paragraph 89, FLG die Berufung an den Obersten Agrarsenat offen. Diese Bestimmung des FLG ist überflüssig, denn die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates in den Fällen des Paragraph 89, FLG ist schon nach dem mit ihm übereinstimmenden Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Agrarbehördengesetz 1950 gegeben, auf den ohnedies bereits Paragraph 87, Absatz 3, Litera a, FLG verweist. Nach Paragraph 7, Absatz 3, AgrBehG 1950 kann durch besondere Landesgesetze die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates nur "in anderen als in den im Eingange des Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten" eingeräumt werden, sohin in anderen Angelegenheiten als Flurverfassung, Einforstungsrechte und Alpenschutz. In den Angelegenheiten der Flurverfassung könnte daher die Landesgesetzgebung die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates über die Regelung des Paragraph 7, des AgrBehG nicht erweitern. Da dies durch Paragraph 87, Absatz 3, Litera b, FLG nicht geschehen ist, dieser daher lediglich die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, AgrBehG 1950 deklaratorisch wiederholt, braucht auf ihn nicht eingegangen zu werden. Die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates nach § 7 Abs. 2 lit. a AgrBehG ist eine funktionelle, nämlich eine von dem Inhalte der Entscheidung des Landesagrarsenates abgeleitete. Das bedeutet nun keineswegs, daß der Oberste Agrarsenat gehalten sein könnte, diese Frage inhaltlich gleichlautend mit dem Landesagrarsenat zu entscheiden. Der Oberste Agrarsenat ist vielmehr berechtigt, innerhalb seiner durch das Entscheidungsthema begründeten Zuständigkeit seine Auffassung an Stelle der der Unterbehörde zu setzen.Die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, AgrBehG ist eine funktionelle, nämlich eine von dem Inhalte der Entscheidung des Landesagrarsenates abgeleitete. Das bedeutet nun keineswegs, daß der Oberste Agrarsenat gehalten sein könnte, diese Frage inhaltlich gleichlautend mit dem Landesagrarsenat zu entscheiden. Der Oberste Agrarsenat ist vielmehr berechtigt, innerhalb seiner durch das Entscheidungsthema begründeten Zuständigkeit seine Auffassung an Stelle der der Unterbehörde zu setzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:B262.1961
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.