RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1961 GeschäftszahlG27/60; V34/60; V22/61; V69/61; V73/61; V83/61 Sammlungsnummer4047 RechtssatzDer letzte Halbsatz im Abs. 1 und der ganze Abs. 3 des § 73 der Gemeindeordnung 1927, LGBl. für das Land Bgld. Nr. 15/1927, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Aus § 73 Abs. 2 GO 1927 ergibt sich, daß der Verpflichtete einen Anspruch darauf hat, die Handdienste und Zugdienste selbst zu erbringen. Daran ändert der Umstand nichts, daß es ihm freisteht, den Dienst durch einen geeigneten Stellvertreter zu leisten oder ersatzweise einen äquivalenten Geldbetrag zu zahlen. Es ergibt sich also aus § 73 Abs. 2 leg. cit., daß kein Dienst vorgeschrieben werden darf, der nicht durch den Verpflichteten persönlich erbringbar ist. Der zweite Satz des Abs. 1 und der Abs. 3 im zitierten § 73 erfahren demnach durch Abs. 2 eine sehr bedeutungsvolle Einschränkung. Ohne diese Einschränkung wäre die Regelung finanzverfassungswidrig, weil eine verschleierte Abgabe vorläge. Da die Handdienste und Zugdienste, wie sie im § 73 GO 1927 geregelt sind, keine Geldabgaben sind und es sich auch nach der historischen Entwicklung um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden handelt, enthält die zitierte Gesetzesbestimmung eine Regelung der "Rechtsverhältnisse der Ortsgemeinden" i. S. des § 8 Abs. 5 lit. f Verf-ÜG
- Es handelt sich somit um eine Angelegenheit gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG}.Der letzte Halbsatz im Absatz eins und der ganze Absatz 3, des Paragraph 73, der Gemeindeordnung 1927, LGBl. für das Land Bgld. Nr. 15 aus 1927,, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Aus Paragraph 73, Absatz 2, GO 1927 ergibt sich, daß der Verpflichtete einen Anspruch darauf hat, die Handdienste und Zugdienste selbst zu erbringen. Daran ändert der Umstand nichts, daß es ihm freisteht, den Dienst durch einen geeigneten Stellvertreter zu leisten oder ersatzweise einen äquivalenten Geldbetrag zu zahlen. Es ergibt sich also aus Paragraph 73, Absatz 2, leg. cit., daß kein Dienst vorgeschrieben werden darf, der nicht durch den Verpflichteten persönlich erbringbar ist. Der zweite Satz des Absatz eins und der Absatz 3, im zitierten Paragraph 73, erfahren demnach durch Absatz 2, eine sehr bedeutungsvolle Einschränkung. Ohne diese Einschränkung wäre die Regelung finanzverfassungswidrig, weil eine verschleierte Abgabe vorläge. Da die Handdienste und Zugdienste, wie sie im Paragraph 73, GO 1927 geregelt sind, keine Geldabgaben sind und es sich auch nach der historischen Entwicklung um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden handelt, enthält die zitierte Gesetzesbestimmung eine Regelung der "Rechtsverhältnisse der Ortsgemeinden" i. S. des Paragraph 8, Absatz 5, Litera f, Verf-ÜG
- Es handelt sich somit um eine Angelegenheit gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG}. Die persönliche Erbringbarkeit von Handdiensten und Zugdiensten ist nicht ausschließlich vom wirtschaftlichen Vermögen der Leistungspflichtigen abhängig. Es ist zwar nicht unzulässig, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verpflichteten bei der Aufteilung der Handdienste und Zugdienste zu berücksichtigen. Es ist aber sachfremd, die persönliche Erbringbarkeit ausschließlich von der Tatsache abzuleiten, daß zu den Realsteuern beigetragen wird. Verwaltungsakte generell verbindlichen Inhaltes sind Verordnungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:G27.1961