RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1961 GeschäftszahlB84/61 Sammlungsnummer4066 RechtssatzIrgendeine Sonderbestimmung über die Zuständigkeit zur Entscheidung über Ansuchen um Rehabilitierung im Grunde des § 137 bzw. um Dienstzeitanrechnung i. S. des § 136 Abs. 2 der Dienstordnung für die Beamten der Stadt Wien besteht nicht; die Entscheidungsbefugnis wird weder einem bestimmten Gemeindeorgan noch "dem zuständigen Organ" zugewiesen. Die Zuständigkeit ist daher nach den allgemeinen Vorschriften der Verfassung der Stadt Wien zu beurteilen. Nach § 107 Abs. 1 der Verfassung der Stadt Wien ist der Magistrat das Exekutivorgan der Gemeinde. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle verfügt und entscheidet er in allen Verwaltungsrechtssachen in erster Instanz. Zwischen rechtlich gebundenen Bescheiden und Ermessensbescheiden wird dabei nicht unterschieden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Dienstrechtssache und damit um eine Verwaltungsrechtssache. Irgendeine Sonderbestimmung über die Zuständigkeit in Dienstrechtssachen enthält die Verfassung der Stadt Wien nicht, so daß demnach der Magistrat zur Entscheidung in erster Instanz zuständig ist. Auch aus § 101 der Verfassung der Stadt Wien ergibt sich nichts anderes. Denn nach dieser Gesetzesbestimmung sind die Gemeinderatsausschüsse die beschließenden Organe der Gemeinde nur in allen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches, die nach der Verfassung der Stadt Wien nicht anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind. Verwaltungsrechtssachen sind aber durch § 107 Abs. 3 der Verfassung der Stadt Wien dem Magistrat zugewiesen.Irgendeine Sonderbestimmung über die Zuständigkeit zur Entscheidung über Ansuchen um Rehabilitierung im Grunde des Paragraph 137, bzw. um Dienstzeitanrechnung i. S. des Paragraph 136, Absatz 2, der Dienstordnung für die Beamten der Stadt Wien besteht nicht; die Entscheidungsbefugnis wird weder einem bestimmten Gemeindeorgan noch "dem zuständigen Organ" zugewiesen. Die Zuständigkeit ist daher nach den allgemeinen Vorschriften der Verfassung der Stadt Wien zu beurteilen. Nach Paragraph 107, Absatz eins, der Verfassung der Stadt Wien ist der Magistrat das Exekutivorgan der Gemeinde. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle verfügt und entscheidet er in allen Verwaltungsrechtssachen in erster Instanz. Zwischen rechtlich gebundenen Bescheiden und Ermessensbescheiden wird dabei nicht unterschieden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Dienstrechtssache und damit um eine Verwaltungsrechtssache. Irgendeine Sonderbestimmung über die Zuständigkeit in Dienstrechtssachen enthält die Verfassung der Stadt Wien nicht, so daß demnach der Magistrat zur Entscheidung in erster Instanz zuständig ist. Auch aus Paragraph 101, der Verfassung der Stadt Wien ergibt sich nichts anderes. Denn nach dieser Gesetzesbestimmung sind die Gemeinderatsausschüsse die beschließenden Organe der Gemeinde nur in allen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches, die nach der Verfassung der Stadt Wien nicht anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind. Verwaltungsrechtssachen sind aber durch Paragraph 107, Absatz 3, der Verfassung der Stadt Wien dem Magistrat zugewiesen. Eine unterschiedliche Ermessensbehandlung gleichgelagerter Fälle bedeutet für sich allein noch keine Willkür in dem Sinne, daß sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten ließ. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:B84.1961
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.