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{'item': 'G2/61'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1961 GeschäftszahlG2/61 Sammlungsnummer4049 Rechtssatz§ 85 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, BGBl. Nr. 129, über das Finanzstrafr

Art 50, Art.

50 Abs. 2 B-VG} sinngemäß anzuwenden. Staatsverträge, die nicht entsprechend bezeichnet sind, haben daher keinen Verfassungsrang.Es ist geboten, auch Artikel 44, Absatz eins, zweiter Teil im Bereich des {

Artikel 50,, Artikel 50, Absatz 2, B-VG} sinngemäß anzuwenden.

Staatsverträge, die nicht entsprechend bezeichnet sind, haben daher keinen Verfassungsrang. In die Form eines Bundesgesetzes gekleidete Regelungen, die nicht gemäß Art. 44 B-VG bezeichnet sind, haben keinen Verfassungsrang, auch wenn sie unter Beobachtung des ersten Teiles des {

Art 44, Art.

44 Abs. 1 B-VG} beschlossen worden sind (vgl. auch Erk. Slg. 1681/1948) . Von dieser äußeren, vom Nationalrat mit zu beschließenden (Art. 44 Abs. 1 B-VG) Bezeichnung, die im Bundesgesetzblatt mit kundgemacht werden muß (Art. 48, 49 B-VG) , hängt also der Verfassungsrang ab. Auf den Inhalt der Regelung kommt es nicht an. Es ist also ein Grundgedanke der Verfassung, daß der Verfassungsrang nicht erst durch Auslegung festzustellen ist.In die Form eines Bundesgesetzes gekleidete Regelungen, die nicht gemäß Artikel 44, B-VG bezeichnet sind, haben keinen Verfassungsrang, auch wenn sie unter Beobachtung des ersten Teiles des {

Artikel 44,, Artikel 44, Absatz eins, B-VG} beschlossen worden sind vergleiche auch Erk.

Slg. 1681 aus 1948,) . Von dieser äußeren, vom Nationalrat mit zu beschließenden (Artikel 44, Absatz eins, B-VG) Bezeichnung, die im Bundesgesetzblatt mit kundgemacht werden muß (Artikel 48, 49, B-VG) , hängt also der Verfassungsrang ab. Auf den Inhalt der Regelung kommt es nicht an. Es ist also ein Grundgedanke der Verfassung, daß der Verfassungsrang nicht erst durch Auslegung festzustellen ist.

  1. b)Z 1 des Ratifizierungsvorbehaltes, der ein Bestandteil der MRK ist, bezieht sich nur auf "die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. Nr. 172/1950, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges" .
  2. b)Ziffer eins, des Ratifizierungsvorbehaltes, der ein Bestandteil der MRK ist, bezieht sich nur auf "die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges" . Die im FinStrG vorgesehenen Maßnahmen gehören nicht dazu.
  3. c)Die MRK ist im Verhältnis zum FinStrG die spätere zumindest auf gleicher Rechtsstufe stehende Norm. Eine nicht unmittelbar anwendbare Vorschrift und eine unmittelbar anwendbare Vorschrift stehen in keinem einander ausschließenden Widerspruch. Daher kann eine nicht unmittelbar anwendbare Vorschrift einer unmittelbar anwendbaren nicht derogieren.
  4. d)Art. 5 Abs. 1 lit. c ist keine unmittelbar anwendbare Norm ( nicht self executing) .
  5. d)Artikel 5, Absatz eins, Litera c, ist keine unmittelbar anwendbare Norm ( nicht self executing) . Eine Norm ist im Vergleich zu einer anderen dann die spätere, wenn sie später als die andere Bestandteil der Rechtsordnung geworden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:G2.1961

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.