50 Abs. 2 B-VG} sinngemäß anzuwenden. Staatsverträge, die nicht entsprechend bezeichnet sind, haben daher keinen Verfassungsrang.Es ist geboten, auch Artikel 44, Absatz eins, zweiter Teil im Bereich des {
Staatsverträge, die nicht entsprechend bezeichnet sind, haben daher keinen Verfassungsrang. In die Form eines Bundesgesetzes gekleidete Regelungen, die nicht gemäß Art. 44 B-VG bezeichnet sind, haben keinen Verfassungsrang, auch wenn sie unter Beobachtung des ersten Teiles des {
44 Abs. 1 B-VG} beschlossen worden sind (vgl. auch Erk. Slg. 1681/1948) . Von dieser äußeren, vom Nationalrat mit zu beschließenden (Art. 44 Abs. 1 B-VG) Bezeichnung, die im Bundesgesetzblatt mit kundgemacht werden muß (Art. 48, 49 B-VG) , hängt also der Verfassungsrang ab. Auf den Inhalt der Regelung kommt es nicht an. Es ist also ein Grundgedanke der Verfassung, daß der Verfassungsrang nicht erst durch Auslegung festzustellen ist.In die Form eines Bundesgesetzes gekleidete Regelungen, die nicht gemäß Artikel 44, B-VG bezeichnet sind, haben keinen Verfassungsrang, auch wenn sie unter Beobachtung des ersten Teiles des {
Slg. 1681 aus 1948,) . Von dieser äußeren, vom Nationalrat mit zu beschließenden (Artikel 44, Absatz eins, B-VG) Bezeichnung, die im Bundesgesetzblatt mit kundgemacht werden muß (Artikel 48, 49, B-VG) , hängt also der Verfassungsrang ab. Auf den Inhalt der Regelung kommt es nicht an. Es ist also ein Grundgedanke der Verfassung, daß der Verfassungsrang nicht erst durch Auslegung festzustellen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.