← Österreich

{'item': 'B258/61'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1961 GeschäftszahlB258/61 Sammlungsnummer4084 RechtssatzDas Ersuchen um Amtshilfe ist kein Bescheid. Ein vom Magistrat an die Bundesp

Art. 144B-VG.

Nur wenn es zur Verhaftung kommt, liegt eine als Bescheid gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} zu qualifizierende faktische Amtshandlung vor.Ein vom Magistrat an die Bundespolizeibehörde gerichtetes Ersuchen um Verhaftung einer bestimmten Person ist kein Bescheid i. S.

Artikel 144, B-VG.

Nur wenn es zur Verhaftung kommt, liegt eine als Bescheid gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} zu qualifizierende faktische Amtshandlung vor. Die von der Bundespolizeibehörde an ihre Exekutivbeamten gerichtete Weisung zur Vornahme der Verhaftung einer bestimmten Person ist kein Bescheid i. S.

Art. 144B-VG.

Nur wenn es zur Verhaftung kommt, liegt eine als Bescheid gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} zu qualifizierende faktische Amtshandlung vor.Die von der Bundespolizeibehörde an ihre Exekutivbeamten gerichtete Weisung zur Vornahme der Verhaftung einer bestimmten Person ist kein Bescheid i. S.

Artikel 144, B-VG.

Nur wenn es zur Verhaftung kommt, liegt eine als Bescheid gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} zu qualifizierende faktische Amtshandlung vor. Dem Inhalte der Aufforderung zum Strafantritt (§ 53 Abs. 1 und 4 VStG 1950) fehlt der normative Charakter. Die Rechtsverhältnisse

Bestraften werden durch die Aufforderung weder gestaltet noch festgestellt. Die Verpflichtung, die Geldstrafe zu bezahlen oder im Falle der Uneinbringlichkeit die Arreststrafe abzubüßen, ist bereits durch den Strafbescheid entstanden. Ein Zwang, die Arreststrafe anzutreten oder zu zahlen, wird durch die Aufforderung nicht ausgeübt. Es wird lediglich ein Zwang (nämlich die zwangsweise Vorführung zum Antritt der Arreststrafe) angedroht; der Zwang, der normativen Charakter hat, ist also noch nicht existent. Der Bestrafte hat die Möglichkeit, das Entstehen

Zwanges dadurch zu verhindern, daß er den Strafbetrag bezahlt oder die Arreststrafe antritt. Die Aufforderung ist kein Befehl, dies zu tun, sondern lediglich eine nachdrückliche Erinnerung an den bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die bekämpfte Amtshandlung die Feststellung enthält, die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei mit Grund als gegeben anzunehmen. Es besteht nämlich trotz dieser Feststellung weiterhin die Möglichkeit, den Strafbetrag zu erlegen; weder der Bestrafte noch die Behörde sind also an die umschriebene Feststellung gebunden. Da die Aufforderung eine Bindung nicht erzeugt, ist sie also auch inhaltlich kein Bescheid.Dem Inhalte der Aufforderung zum Strafantritt (Paragraph 53, Absatz eins und 4 VStG 1950) fehlt der normative Charakter. Die Rechtsverhältnisse

Bestraften werden durch die Aufforderung weder gestaltet noch festgestellt. Die Verpflichtung, die Geldstrafe zu bezahlen oder im Falle der Uneinbringlichkeit die Arreststrafe abzubüßen, ist bereits durch den Strafbescheid entstanden. Ein Zwang, die Arreststrafe anzutreten oder zu zahlen, wird durch die Aufforderung nicht ausgeübt. Es wird lediglich ein Zwang (nämlich die zwangsweise Vorführung zum Antritt der Arreststrafe) angedroht; der Zwang, der normativen Charakter hat, ist also noch nicht existent. Der Bestrafte hat die Möglichkeit, das Entstehen

Zwanges dadurch zu verhindern, daß er den Strafbetrag bezahlt oder die Arreststrafe antritt. Die Aufforderung ist kein Befehl, dies zu tun, sondern lediglich eine nachdrückliche Erinnerung an den bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die bekämpfte Amtshandlung die Feststellung enthält, die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei mit Grund als gegeben anzunehmen. Es besteht nämlich trotz dieser Feststellung weiterhin die Möglichkeit, den Strafbetrag zu erlegen; weder der Bestrafte noch die Behörde sind also an die umschriebene Feststellung gebunden. Da die Aufforderung eine Bindung nicht erzeugt, ist sie also auch inhaltlich kein Bescheid. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:B258.1961

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.