RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.12.1961 GeschäftszahlB16/61 Sammlungsnummer4086 RechtssatzKeine Bedenken gegen {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 72, § 72 Abs. 3 dritter Satz ASVG}.Keine Bedenken gegen {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 72,, Paragraph 72, Absatz 3, dritter Satz ASVG}. Im Zusammenhang mit der Beitragspflicht der Grundeigentümer nach {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 72, § 72 Abs. 3 ASVG} kann - da der Gesetzgeber alle Grundeigentümer gleich behandelt - überhaupt nur die Frage entstehen, ob nicht der Gesetzgeber wegen vorhandener relevanter Verschiedenheiten zu einer differenzierenden Regelung verpflichtet gewesen wäre. Wenn nun das Gesetz in der Annahme, daß die Grundsteuer dem Grundeigentümer vorgeschrieben wird, bei seiner Regelung über die Beiträge hieran anknüpft und die Einhebung der Beiträge beim Grundeigentümer verfügt, so ist dies ein sachlicher Grund, der die von ihm gewählte gleichförmige Regelung als verfassungsmäßig einwandfrei erkennen läßt. Sonst hätte für die Beitragsregelung des ASVG eine von den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes abweichende Ermittlung der Einheitswerte erfolgen müssen. Das hätte einen Verwaltungsaufwand erfordert, der nicht verantwortet hätte werden können. Es ist daher durchaus sachgerecht, für die Grundsteuerleistung und die Beitragsleistung die Adressaten nicht zu wechseln, den Zahlungspflichtigen aber zu berechtigen, vom Fremdbewirtschafter den Rückersatz zu begehren. Mehr als eine Unbequemlichkeit wird dem Grundstückeigentümer damit nicht aufgelastet, denn in der weitaus überwiegenden Mehrheit der Fälle - und auf die kommt es an und nicht auf Einzelfälle - wird die Vorleistung abgegolten werden.Im Zusammenhang mit der Beitragspflicht der Grundeigentümer nach {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 72,, Paragraph 72, Absatz 3, ASVG} kann - da der Gesetzgeber alle Grundeigentümer gleich behandelt - überhaupt nur die Frage entstehen, ob nicht der Gesetzgeber wegen vorhandener relevanter Verschiedenheiten zu einer differenzierenden Regelung verpflichtet gewesen wäre. Wenn nun das Gesetz in der Annahme, daß die Grundsteuer dem Grundeigentümer vorgeschrieben wird, bei seiner Regelung über die Beiträge hieran anknüpft und die Einhebung der Beiträge beim Grundeigentümer verfügt, so ist dies ein sachlicher Grund, der die von ihm gewählte gleichförmige Regelung als verfassungsmäßig einwandfrei erkennen läßt. Sonst hätte für die Beitragsregelung des ASVG eine von den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes abweichende Ermittlung der Einheitswerte erfolgen müssen. Das hätte einen Verwaltungsaufwand erfordert, der nicht verantwortet hätte werden können. Es ist daher durchaus sachgerecht, für die Grundsteuerleistung und die Beitragsleistung die Adressaten nicht zu wechseln, den Zahlungspflichtigen aber zu berechtigen, vom Fremdbewirtschafter den Rückersatz zu begehren. Mehr als eine Unbequemlichkeit wird dem Grundstückeigentümer damit nicht aufgelastet, denn in der weitaus überwiegenden Mehrheit der Fälle - und auf die kommt es an und nicht auf Einzelfälle - wird die Vorleistung abgegolten werden. Unter dem historisch auszulegenden Enteignungsbegriff nach {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 365, § 365 ABGB}, Art. 5 StGG und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG} (vgl. Erk. Slg. 2934/1955) sind niemals Geldleistungen an die öffentliche Hand, wie Steuern, öffentlichrechtliche Mitgliedsbeiträge und Sozialversicherungsbeiträge, verstanden worden und demnach auch nicht zu verstehen.Unter dem historisch auszulegenden Enteignungsbegriff nach {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 365,, Paragraph 365, ABGB}, Artikel 5, StGG und {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} vergleiche Erk. Slg. 2934 aus 1955,) sind niemals Geldleistungen an die öffentliche Hand, wie Steuern, öffentlichrechtliche Mitgliedsbeiträge und Sozialversicherungsbeiträge, verstanden worden und demnach auch nicht zu verstehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:B16.1961
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