VfGH, haben in diesen Fällen das Recht und die Pflicht, bei Entscheidung einer konkreten Rechtssache zu prüfen und festzustellen, ob eine von ihnen anzuwendende reichsdeutsche Norm, die während der deutschen Besetzung in Österreich in Kraft gesetzt wurde, jene Merkmale trägt, die {Rechtsüberleitungsgesetz § 1, § 1 R-ÜG} anführt. Trifft dies zu, dann sind die Gerichte berechtigt und verpflichtet, das Gesetz als aufgehoben und daher nicht mehr als Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung zu betrachten und von seiner Anwendung abzusehen.Rechtsvorschriften, die einem der im Paragraph eins, R-ÜG festgelegten Tatbestände widerstreiten, sind vielmehr auch dann als aufgehoben anzusehen, wenn eine solche Kundmachung nicht erlassen wurde. Die Gerichte, einschließlich
VfGH, haben in diesen Fällen das Recht und die Pflicht, bei Entscheidung einer konkreten Rechtssache zu prüfen und festzustellen, ob eine von ihnen anzuwendende reichsdeutsche Norm, die während der deutschen Besetzung in Österreich in Kraft gesetzt wurde, jene Merkmale trägt, die {Rechtsüberleitungsgesetz Paragraph eins,, Paragraph eins, R-ÜG} anführt. Trifft dies zu, dann sind die Gerichte berechtigt und verpflichtet, das Gesetz als aufgehoben und daher nicht mehr als Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung zu betrachten und von seiner Anwendung abzusehen. Das Verbot
Konzessionssystems i. S.
GG bedeutet lediglich, daß die Herausgabe von Presseerzeugnissen nicht an eine vorherige Erlaubnis gebunden werden darf, nicht aber auch, daß zur entgeltlichen Einschaltung bestimmter Anzeigen in ein Presseprodukt, die dem Wirtschaftsverkehr dient, keine verwaltungsbehördliche Erlaubnis gefordert werden darf. Das Verbot
Konzessionssystems in bezug auf die Presse dient dem Schutz der Meinungsfreiheit, wie sich aus dem Zusammenhang mit Abs. 1
GG deutlich ergibt. Es sind daher alle gesetzlichen Maßnahmen im Widerspruch zu diesem Verbot, die auf eine Einschränkung der Meinungsfreiheit der Presse abzielen. Wenn aber die entgeltliche Einschaltung von Anzeigen in ein Presseerzeugnis an eine vorherige Erlaubnis gebunden wird, die mit der Meinungsfreiheit überhaupt in keinem Zusammenhang stehen, sondern nur eine besondere Form
Wirtschaftsverkehrs darstellen, ist dies nicht ein Verstoß gegen das Verbot
Konzessionssystems.Das Verbot
Konzessionssystems i. S.
GG bedeutet lediglich, daß die Herausgabe von Presseerzeugnissen nicht an eine vorherige Erlaubnis gebunden werden darf, nicht aber auch, daß zur entgeltlichen Einschaltung bestimmter Anzeigen in ein Presseprodukt, die dem Wirtschaftsverkehr dient, keine verwaltungsbehördliche Erlaubnis gefordert werden darf. Das Verbot
Konzessionssystems in bezug auf die Presse dient dem Schutz der Meinungsfreiheit, wie sich aus dem Zusammenhang mit Absatz eins,
GG deutlich ergibt. Es sind daher alle gesetzlichen Maßnahmen im Widerspruch zu diesem Verbot, die auf eine Einschränkung der Meinungsfreiheit der Presse abzielen. Wenn aber die entgeltliche Einschaltung von Anzeigen in ein Presseerzeugnis an eine vorherige Erlaubnis gebunden wird, die mit der Meinungsfreiheit überhaupt in keinem Zusammenhang stehen, sondern nur eine besondere Form
Wirtschaftsverkehrs darstellen, ist dies nicht ein Verstoß gegen das Verbot
Konzessionssystems. Die "gesetzlichen Bedingungen" i. S.
GG liegen auch vor, wenn sie in einer Verordnung enthalten sind, die sich im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung hält. Dies gilt entsprechend auch für die "gesetzlichen Schranken"
GG.Die "gesetzlichen Bedingungen" i. S.
GG liegen auch vor, wenn sie in einer Verordnung enthalten sind, die sich im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung hält. Dies gilt entsprechend auch für die "gesetzlichen Schranken"
GG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:B169.1961
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.