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{'item': 'B76/61'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.1961 GeschäftszahlB76/61 Sammlungsnummer4097 RechtssatzAus den Beschlüssen der Vollversammlung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom

  1. Mai und
  2. Mai, vom
  3. Juni 1961, vom
  4. Mai 1952 und vom
  5. Mai 1955, womit ein Zweckvermögen für eine " Unterstützungseinrichtung" gebildet wurde, ergibt sich folgendes: Nach § 7 der Bestimmungen über die Unterstützungseinrichtung dürfen nur solche Leistungen gewährt werden, die in diesen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind, und zwar unter Einhaltung der für diese gesetzten Grenzen. Andere Leistungen sind unzulässig. Alle als zulässig genannten Leistungen sind aber ausdrücklich "aus Kammermitteln freiwillig gewährte Unterstützungen, auf welche niemandem ein Rechtsanspruch zusteht" . Aus dieser Bestimmung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, daß es sich nur um Unterstützungen handelt, die freiwillig zuerkannt werden, nicht aber um die Einräumung eines subjektiven öffentlichen Rechtsanspruches auf Leistung einer Altersrente oder Invaliditätsrente. Die Ablehnung einer Rentenleistung durch den Kammerausschuß, die auch nicht in der äußeren Form eines hoheitlichen Bescheides erfolgt ist, ist daher kein nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} anfechtbarer Bescheid.Aus den Beschlüssen der Vollversammlung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom
  6. Mai und
  7. Mai, vom
  8. Juni 1961, vom
  9. Mai 1952 und vom
  10. Mai 1955, womit ein Zweckvermögen für eine " Unterstützungseinrichtung" gebildet wurde, ergibt sich folgendes: Nach Paragraph 7, der Bestimmungen über die Unterstützungseinrichtung dürfen nur solche Leistungen gewährt werden, die in diesen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind, und zwar unter Einhaltung der für diese gesetzten Grenzen. Andere Leistungen sind unzulässig. Alle als zulässig genannten Leistungen sind aber ausdrücklich "aus Kammermitteln freiwillig gewährte Unterstützungen, auf welche niemandem ein Rechtsanspruch zusteht" . Aus dieser Bestimmung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, daß es sich nur um Unterstützungen handelt, die freiwillig zuerkannt werden, nicht aber um die Einräumung eines subjektiven öffentlichen Rechtsanspruches auf Leistung einer Altersrente oder Invaliditätsrente. Die Ablehnung einer Rentenleistung durch den Kammerausschuß, die auch nicht in der äußeren Form eines hoheitlichen Bescheides erfolgt ist, ist daher kein nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} anfechtbarer Bescheid. Charakteristisch für einen Bescheid ist das Merkmal der normativen Regelung einer Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen. Von einem Verwaltungsakt in der Prozeßform eines Bescheides kann, wenn man vom Mißbrauch absieht, nur dann gesprochen werden, wenn durch ihn dem öffentlichen Rechte zugeordnete subjektive Rechte begründet oder festgestellt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:B76.1961

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.