RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1961 GeschäftszahlB174/61 Sammlungsnummer4104 RechtssatzNach § 3 Abs. 1 Z 6 GSPVG sind von der Versicherungspflicht nach § 2 Personen ausgenommen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlichrechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen. Bei den öffentlichrechtlichen Körperschaften ist schon durch Gesetz vorgesorgt, daß ihnen Erträge aus Abgaben und Beiträgen in einem solchen Ausmaß zufließen, daß die aus dem Dienstverhältnis zu ihnen zustehenden Anwartschaften auf Ruhegenuß und Versorgungsgenuß durch die Finanzkraft des Dienstgebers im allgemeinen als gesichert angesehen werden müssen. Eine ähnliche Sicherung besteht auch bei den von öffentlichrechtlichen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds. In dieser Beziehung ist die Regelung des § 3 Abs. 1 Z 6 GSPVG in sich geschlossen. Bei anderen Dienstgebern ist eine gleiche Sicherung nicht gegeben; auch unterliegt das Vermögen anderer Dienstgeber gewissen Schwankungen. Es kann durchaus sein, daß bei einigen dieser Dienstgeber nahezu die gleiche Sicherung gegeben ist wie bei den öffentlichrechtlichen Körperschaften, und es mag dies insbesondere auch für die Oesterreichische Nationalbank zutreffen. Es ist keine gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Unsachlichkeit, wenn der Gesetzgeber die Personen, die in einem Dienstverhältnisse zu diesen Dienstgebern stehen, in den Kreis der nach § 2 GSPVG Versicherungspflichtigen aufgenommen hat. Denn allen anderen Dienstnehmern ist das eine gemeinsam, daß sie nämlich ihre Finanzkraft nicht auf Erträge aus Abgaben und Zwangsbeiträgen stützen können. Das gilt auch für die Oesterreichische Nationalbank.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, GSPVG sind von der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Personen ausgenommen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlichrechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen. Bei den öffentlichrechtlichen Körperschaften ist schon durch Gesetz vorgesorgt, daß ihnen Erträge aus Abgaben und Beiträgen in einem solchen Ausmaß zufließen, daß die aus dem Dienstverhältnis zu ihnen zustehenden Anwartschaften auf Ruhegenuß und Versorgungsgenuß durch die Finanzkraft des Dienstgebers im allgemeinen als gesichert angesehen werden müssen. Eine ähnliche Sicherung besteht auch bei den von öffentlichrechtlichen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds. In dieser Beziehung ist die Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, GSPVG in sich geschlossen. Bei anderen Dienstgebern ist eine gleiche Sicherung nicht gegeben; auch unterliegt das Vermögen anderer Dienstgeber gewissen Schwankungen. Es kann durchaus sein, daß bei einigen dieser Dienstgeber nahezu die gleiche Sicherung gegeben ist wie bei den öffentlichrechtlichen Körperschaften, und es mag dies insbesondere auch für die Oesterreichische Nationalbank zutreffen. Es ist keine gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Unsachlichkeit, wenn der Gesetzgeber die Personen, die in einem Dienstverhältnisse zu diesen Dienstgebern stehen, in den Kreis der nach Paragraph 2, GSPVG Versicherungspflichtigen aufgenommen hat. Denn allen anderen Dienstnehmern ist das eine gemeinsam, daß sie nämlich ihre Finanzkraft nicht auf Erträge aus Abgaben und Zwangsbeiträgen stützen können. Das gilt auch für die Oesterreichische Nationalbank. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:B174.1961
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.