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{'item': 'V20/61'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1961 GeschäftszahlV20/61 Sammlungsnummer4108 RechtssatzAbschnitt 77 Abs. 4 letzter Satz des Erlasses des BM für Finanzen vom

  1. April 1954, Zl. 22.100-9/54 (Durchführungsbestimmungen betreffend die veranlagte Einkommensteuer - DE-ESt 1954) , verlautbart im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung im Jahrgang 1954, Nr. 88, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Abschnitt 77 Absatz 4, letzter Satz des Erlasses des BM für Finanzen vom
  2. April 1954, Zl. 22.100-9/54 (Durchführungsbestimmungen betreffend die veranlagte Einkommensteuer - DE-ESt 1954) , verlautbart im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung im Jahrgang 1954, Nr. 88, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Es ordnet wohl § 33 Abs. 2 EStG 1953 u. a. an, daß ein Vergleich der Vermögensverhältnisse anzustellen ist. Für die Bestimmung, daß es bei der Beurteilung der Zwangsläufigkeit darauf ankommt, ob leicht verwertbares Vermögen vorliegt oder nicht, findet sich aber im Gesetze überhaupt kein Anhaltspunkt; denn der Begriff der Zwangsläufigkeit wird im § 33 Abs. 3 EStG 1953 abschließend umschrieben. Auch bei dem nach § 33 Abs. 3 EStG 1953 zur Ermittlung der Außergewöhnlichkeit der Belastung anzustellenden Vermögensvergleich kommt es nach dem Gesetz nicht darauf an, ob leicht verwertbares Vermögen vorliegt oder nicht. Nach dem Gesetzestext sind hiefür vielmehr die Durchschnittsverhältnisse der zu vergleichenden Steuerpflichtigen maßgebend.Es ordnet wohl Paragraph 33, Absatz 2, EStG 1953 u. a. an, daß ein Vergleich der Vermögensverhältnisse anzustellen ist. Für die Bestimmung, daß es bei der Beurteilung der Zwangsläufigkeit darauf ankommt, ob leicht verwertbares Vermögen vorliegt oder nicht, findet sich aber im Gesetze überhaupt kein Anhaltspunkt; denn der Begriff der Zwangsläufigkeit wird im Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1953 abschließend umschrieben. Auch bei dem nach Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1953 zur Ermittlung der Außergewöhnlichkeit der Belastung anzustellenden Vermögensvergleich kommt es nach dem Gesetz nicht darauf an, ob leicht verwertbares Vermögen vorliegt oder nicht. Nach dem Gesetzestext sind hiefür vielmehr die Durchschnittsverhältnisse der zu vergleichenden Steuerpflichtigen maßgebend. Rechtsverordnungen sind nach § 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Auch ein im BGBl. nicht kundgemachter Erlaß eines BM kann eine - allerdings wegen mangelnder oder fehlerhafter Kundmachung gesetzwidrige - Rechtsverordnung darstellen, wenn aus ihm die Beschränkung des Adressatenkreises auf die dem BM nachgeordneten Verwaltungsorgane nicht hervorgeht.Rechtsverordnungen sind nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1920,, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Auch ein im Bundesgesetzblatt nicht kundgemachter Erlaß eines BM kann eine - allerdings wegen mangelnder oder fehlerhafter Kundmachung gesetzwidrige - Rechtsverordnung darstellen, wenn aus ihm die Beschränkung des Adressatenkreises auf die dem BM nachgeordneten Verwaltungsorgane nicht hervorgeht. Ein Durchführungserlaß des BM für Finanzen zu einem Steuergesetz hat den Charakter einer Rechtsverordnung, wenn sich aus dem Inhalt und aus der Art seiner Kundmachung die Eignung dieser Norm ergibt, zu bewirken, daß die Steuerpflichtigen ihr Verhalten danach einrichten. Auch wenn im Anlaßbescheid die von der Behörde pflichtgemäß angewendete Verordnung nicht genannt ist, ist sie präjudiziell. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:V20.1961

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.