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{'item': 'V72/61'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1961 GeschäftszahlV72/61 Sammlungsnummer4109 Rechtssatz§ 6 Abs. 1 der Allgemeinen Marktordnung für die Stadt Wien vom

  1. März 1892, Z. 14.101, i. d. F. der Kundmachung vom
  2. März 1928, M. Abt. 42/2802/27, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph 6, Absatz eins, der Allgemeinen Marktordnung für die Stadt Wien vom
  3. März 1892, Ziffer 14 Punkt 101,, i. d. F. der Kundmachung vom
  4. März 1928, M. Abt. 42/2802/27, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die Handhabung des § 70 Gewerbeordnung ist wohl Regelung des " Marktverkehres" i. S. dieses Gesetzes, niemals aber ist sie " Überwachung des Marktverkehrs" i. S. des Art. V Reichsgemeindegesetz ("Marktpolizei" i. S. des § 77 der Verfassung der Stadt Wien) gewesen. Die Gemeindebehörde vollzieht - jetzt wie früher - den § 70 GewO in dem ihr übertragenen Wirkungskreis. Die Handhabung des § 70 GewO war nie eine Angelegenheit des selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde i. S. des RGG und des früheren Stadtstatutes Wien (jetzt: Verfassung der Stadt Wien) und daher auch keine Gemeindeangelegenheit i. S. der Niederösterreichischen Landesordnung aus
  5. Die Handhabung des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 70, § 70 GewO} ist durch die Garantie des § 8 Abs. 5 lit. f Übergangsgesetz 1920, die gleichzeitig mit dem Inkraftsetzen der Kompetenzartikel des B-VG geschaffen wurde (vorher war § 42 Abs. 1 Z 3 ÜG alter Fassung und daher auch noch die Kompetenzregelung des Gesetzes über die Reichsvertretung in Verbindung mit der LandesO maßgeblich) , nicht erfaßt worden.Die Handhabung des Paragraph 70, Gewerbeordnung ist wohl Regelung des " Marktverkehres" i. S. dieses Gesetzes, niemals aber ist sie " Überwachung des Marktverkehrs" i. S. des Artikel römisch fünf, Reichsgemeindegesetz ("Marktpolizei" i. S. des Paragraph 77, der Verfassung der Stadt Wien) gewesen. Die Gemeindebehörde vollzieht - jetzt wie früher - den Paragraph 70, GewO in dem ihr übertragenen Wirkungskreis. Die Handhabung des Paragraph 70, GewO war nie eine Angelegenheit des selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde i. S. des RGG und des früheren Stadtstatutes Wien (jetzt: Verfassung der Stadt Wien) und daher auch keine Gemeindeangelegenheit i. S. der Niederösterreichischen Landesordnung aus
  6. Die Handhabung des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 70,, Paragraph 70, GewO} ist durch die Garantie des Paragraph 8, Absatz 5, Litera f, Übergangsgesetz 1920, die gleichzeitig mit dem Inkraftsetzen der Kompetenzartikel des B-VG geschaffen wurde (vorher war Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, ÜG alter Fassung und daher auch noch die Kompetenzregelung des Gesetzes über die Reichsvertretung in Verbindung mit der LandesO maßgeblich) , nicht erfaßt worden. § 111 der Verfassung der Stadt Wien gibt keine Zuständigkeit zur Erlassung von Regelungen gemäß {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 70, § 70 GewO}.Paragraph 111, der Verfassung der Stadt Wien gibt keine Zuständigkeit zur Erlassung von Regelungen gemäß {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 70,, Paragraph 70, GewO}. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:V72.1961

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.