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{'item': 'B69/61'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1961 GeschäftszahlB69/61 Sammlungsnummer4123 RechtssatzMit Wirksamkeit der Aufhebung des § 53 Abs. 1 Gehaltsüberleitungsgesetz sind die Bestimmungen des § 53 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 GÜG im Bereiche des § 53 GÜG wegen des untrennbaren Zusammenhanges mit § 53 Abs. 1 GÜG unanwendbar geworden. Der VfGH ist daher nicht in der Lage, von Amts wegen das Verfahren zur Prüfung dieser Bestimmungen einzuleiten.Mit Wirksamkeit der Aufhebung des Paragraph 53, Absatz eins, Gehaltsüberleitungsgesetz sind die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 2 und Paragraph 55, Absatz 2, GÜG im Bereiche des Paragraph 53, GÜG wegen des untrennbaren Zusammenhanges mit Paragraph 53, Absatz eins, GÜG unanwendbar geworden. Der VfGH ist daher nicht in der Lage, von Amts wegen das Verfahren zur Prüfung dieser Bestimmungen einzuleiten. Gemäß § 55 Abs. 2 GÜG ist für die Anwendung des § 53 einem öffentlichen Dienstverhältnis gleichzuhalten jede Beschäftigung mit einem Einkommen von mehr als S 1.800,-- monatlich bei ..... Unternehmungen, deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand befindet; ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtigten der BM für Finanzen. Es handelt sich demnach um die Entscheidung einer Vorfrage. Erschöpft sich der Inhalt der Entscheidung in der Feststellung der genannten Tatsachen, so bestehen keine Bedenken, eine solche Feststellung für den Zeitraum, in dem das Gesetz noch in Geltung stand, das ist bis

  1. August 1958, zu treffen.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, GÜG ist für die Anwendung des Paragraph 53, einem öffentlichen Dienstverhältnis gleichzuhalten jede Beschäftigung mit einem Einkommen von mehr als S 1.800,-- monatlich bei ..... Unternehmungen, deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand befindet; ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtigten der BM für Finanzen. Es handelt sich demnach um die Entscheidung einer Vorfrage. Erschöpft sich der Inhalt der Entscheidung in der Feststellung der genannten Tatsachen, so bestehen keine Bedenken, eine solche Feststellung für den Zeitraum, in dem das Gesetz noch in Geltung stand, das ist bis
  2. August 1958, zu treffen. Fällt eine Behörde eine Entscheidung, zu der es eines Antrages bedarf, von Amts wegen, so hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr gesetzlich nicht zukommt, und daher das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Ein administratives Ersatzerkenntnis ist kein Bescheid, sondern ein Ausspruch einer Verwaltungsstelle als Partei in eigener Sache, und zwar in einer Sache, die ihrem Wesen nach keine Verwaltungssache bildet, sondern dem Bereich des Zivilrechtes, und zwar des Schadenersatzrechtes, angehört, wenn es sich um die Hereinbringung eines Übergenusses handelt. Die Hereinbringung eines "Übergenusses" ist aber eine Verwaltungssache. Infolge Aufhebung anderer Gesetzesstellen nicht mehr anwendbare Gesetzesbestimmungen können nicht geprüft werden. Siehe auch Slg. 4125/1961.Siehe auch Slg. 4125 aus 1961,. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:B69.1961

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.