GG 1953 und die gleichlautende des § 50 VwGG 1952 miteinschließt, entbehrlich. Ein von einer Verwaltungsbehörde erlassener Ersatzbescheid ist in der gleichen Art wie der vom VwGH oder VfGH aufgehobene Bescheid schon allein dann gesetzwidrig oder verfassungswidrig, wenn er nicht der Rechtsanschauung des VwGH oder des VfGH entspricht.Nach Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG (Fassung von Artikel römisch eins, P. 6 der VerfGGNov. 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 132) sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Bescheid der Verwaltungsbehörde aufgehoben wird, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Diese Regelung durch einfaches Gesetz verwirklicht den im Artikel 129, B-VG (Fassung der Verfassungsgerichtsbarkeits-Novelle und Verwaltungsgerichtsbarkeits- Novelle 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 211) enthaltenen Grundgedanken, demzufolge der VwGH zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen ist. Diese Gesetzmäßigkeit wäre nicht gesichert, wenn eine Bindung der Verwaltungsbehörden an die Rechtsanschauung des VwGH nicht bestünde. Dasselbe gilt auch für den VfGH, soweit er als Sonderverwaltungsgerichtshof tätig wird. In den früheren Fassungen des B-VG war keine dem gegenwärtigen Artikel 129, B-VG entsprechende Generalklausel enthalten. Hingegen enthielt die Verfassung selbst eine dem Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG 1953 entsprechende Regelung, so das B-VG 1920 im Artikel 133, Absatz 2 und Artikel 144, Absatz 2 und das B-VG 1929 im Artikel 133, Absatz 3 und Artikel 144, Absatz 2, Eine konkrete Regelung dieser Art ist gegenwärtig wegen des allgemeinen und umfassenden Inhaltes des {
GG 1953 und die gleichlautende des Paragraph 50, VwGG 1952 miteinschließt, entbehrlich. Ein von einer Verwaltungsbehörde erlassener Ersatzbescheid ist in der gleichen Art wie der vom VwGH oder VfGH aufgehobene Bescheid schon allein dann gesetzwidrig oder verfassungswidrig, wenn er nicht der Rechtsanschauung des VwGH oder des VfGH entspricht. Hebt der VfGH ein Gesetz als verfassungswidrig auf, so ergibt sich hieraus noch keine Verpflichtung des Nationalrates und Bundesrates für eine spätere Tätigkeit. Die Kompetenzen der gesetzgebenden Körperschaften und die Kompetenz des VfGH stehen nebeneinander. Sollte der Nationalrat im Zusammenwirken mit den übrigen zur Gesetzgebung berufenen Organen ein vom VfGH aufgehobenes Gesetz neuerlich beschließen, so ist nicht die Beschlußfassung als solche wegen des Widerspruches zum Erk. des VfGH verfassungswidrig, denn in einem Erk. nach {
GG 1953 und § 50 VwGG 1952 entsprechender Vollstreckungsbefehl enthalten. Der VfGH hat vielmehr in einem solchen Fall lediglich das Ergebnis der neuerlichen Beschlußfassung selbständig und von neuem zu prüfen.Sollte der Nationalrat im Zusammenwirken mit den übrigen zur Gesetzgebung berufenen Organen ein vom VfGH aufgehobenes Gesetz neuerlich beschließen, so ist nicht die Beschlußfassung als solche wegen des Widerspruches zum Erk. des VfGH verfassungswidrig, denn in einem Erk. nach {
GG 1953 und Paragraph 50, VwGG 1952 entsprechender Vollstreckungsbefehl enthalten. Der VfGH hat vielmehr in einem solchen Fall lediglich das Ergebnis der neuerlichen Beschlußfassung selbständig und von neuem zu prüfen. Jegliche Verwaltungsbehörde i. S. des Art. 144 B-VG ist bei einer einem aufhebenden Erkenntnis nachfolgenden Tätigkeit einer Bindung an die Rechtsanschauung des VfGH rechtlich unterworfen. Ist nun aber wegen der verfassungsgesetzlichen Stellung des Organs eine solche Bindung ausgeschlossen, so liegt keine Verwaltungsbehörde i. S. des {
144 B-VG} vor. Individuelle Hoheitsakte solcher Organe sind keine Bescheide.Jegliche Verwaltungsbehörde i. S. des Artikel 144, B-VG ist bei einer einem aufhebenden Erkenntnis nachfolgenden Tätigkeit einer Bindung an die Rechtsanschauung des VfGH rechtlich unterworfen. Ist nun aber wegen der verfassungsgesetzlichen Stellung des Organs eine solche Bindung ausgeschlossen, so liegt keine Verwaltungsbehörde i. S. des {
Individuelle Hoheitsakte solcher Organe sind keine Bescheide. Das Entscheidungsorgan "Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates" kann wegen der verfassungsrechtlichen Stellung des aus Mitgliedern des Nationalrates zusammengesetzten Hauptausschusses einer Bindung an die Rechtsanschauung des VfGH nicht unterliegen: es ist damit keine Verwaltungsbehörde i. S. des Art. 144 B-VG. Das Ergebnis der diesem Staatsorgan übertragenen "Festsetzung" (§ 2 letzter Satz) ist damit auch kein Bescheid i. S. des {
GH zur Prüfung der Tätigkeit dieses Organs nicht zuständig ist.Das Entscheidungsorgan "Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates" kann wegen der verfassungsrechtlichen Stellung des aus Mitgliedern des Nationalrates zusammengesetzten Hauptausschusses einer Bindung an die Rechtsanschauung des VfGH nicht unterliegen: es ist damit keine Verwaltungsbehörde i. S. des Artikel 144, B-VG. Das Ergebnis der diesem Staatsorgan übertragenen "Festsetzung" (Paragraph 2, letzter Satz) ist damit auch kein Bescheid i. S. des {
GH zur Prüfung der Tätigkeit dieses Organs nicht zuständig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1961:B260.1961
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.